Gesetzestext

 

(1) Ungeachtet der Artikel 3 bis 6 können die berechtigte und die verpflichtete Person allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten Staat ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen.

(2) Erfolgt die Rechtswahl vor der Einleitung des Verfahrens, so geschieht dies durch eine von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung in Schriftform oder erfasst auf einem Datenträger, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist.

 

Rn 1

Nach Art 7 ist eine Wahl des anzuwendenden Rechts, nämlich der lex fori, für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens zulässig. Die Vereinbarung kann sich auf alle Unterhaltssachen beziehen (Rauscher/Andrae Rz 2); sie entfaltet aber lediglich für dieses Verfahren Wirkungen (Bonomi YbPrIntL 08, 351 f; Rauscher/Andrae Rz 15). Im Zweifel dürfte eine Rechtswahl dahingehend auszulegen sein (Rauscher/Andrae Rz 10). Ungeachtet der Art 3–6 können die nach dem gewählten Recht berechtigte u die verpflichtete Person das anzuwendende Recht bestimmen (I). Geschäftsfähigkeit, ggf gesetzliche Vertretungsmacht des Erklärenden sind erforderlich (Rauscher/Andrae Rz 4). Schon nach dem Wortlaut genügt eine konkludente Rechtswahl nicht (Henrich Int Scheidungsrecht, 17, Rz 131; Rauscher/Andrae Rz 6). Sie muss sich zudem auf ein bestimmtes Recht beziehen (Meise RNotZ 16, 553, 556; Grüneberg/Thorn Rz 26).

 

Rn 2

Die Rechtswahl im Prozess ist formlos (Eßer IPRax 13, 399; Rauscher/Andrae Rz 12). Erfolgt sie vor Verfahrenseinleitung, so geschieht dies durch eine von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung in Schriftform. Es genügt auch ein Datenträger, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist (II).

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