Zusammenfassung

 

Art 3 KSÜ0 Die Maßnahmen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, können insbesondere Folgendes umfassen:

a) die Zuweisung, die Ausübung und die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie deren Übertragung;
b) das Sorgerecht einschließlich der Sorge für die Person des Kindes und insbesondere des Rechts, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, sowie das Recht zum persönlichen Umgang einschließlich des Rechts, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als den seines gewöhnlichen Aufenthalts zu bringen;
c) die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Einrichtungen;
d) die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, das Kind vertritt oder ihm beisteht;
e) die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim oder seine Betreuung durch Kafala oder eine entsprechende Einrichtung;
f) die behördliche Aufsicht über die Betreuung eines Kindes durch jede Person, die für das Kind verantwortlich ist;
g) die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Kindes oder die Verfügung darüber.
 

Rn 1

Das KSÜ erfasst Schutzmaßnahmen (Art 3) für Kinder (Art 2). Die Art 15–22 regeln das anwendbare Recht (dazu Bericht Lagarde BRDrs 14/09).

 

Rn 2

Zu den Schutzmaßnahmen iSd KSÜ gehört insb die Regelung der elterlichen Verantwortung (Art 1 II u Art 3 lit a). Im Einzelnen wird das Sorgerecht einschließlich der Sorge für die Person erfasst (Art 3 lit b). Dies gilt für die Zuweisung, die Ausübung u die vollständige oder tw Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie deren Übertragung. Abgedeckt sind auch die Vormundschaft, die Pflegschaft u entspr Einrichtungen des ausländischen Rechts (lit c; Staud/Pirrung Vorbem Art 19 EGBGB Rz D 28). Ferner gilt das KSÜ für die Bestimmung u den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, das Kind vertritt oder ihm beisteht (lit d). Dazu gehört auch der Beistand (Staud/Pirrung Vorbem Art 19 EGBGB Rz D 29). Der Pflegefamilie gleichgestellt ist die Kafala (lit e; Schwarz JAmt 11, 438, 440). Zur Unterbringung im Ausland nach Art 33 KSÜ, Art 82 Brüssel IIb-VO, Schlauß ZKJ 22, 206, 209 f. Erfasst wird ferner die behördliche Aufsicht über die Betreuung eines Kindes (lit f). Gleiches gilt für die Jugendhilfe nach SGB VIII. Auch die Verwaltung u Erhaltung des Vermögens des Kindes oder die Verfügung darüber – mithin die Vermögenssorge (Staud/Pirrung Vorbem Art 19 EGBGB Rz D 32) – fällt unter das Üb (Art 3 lit g). Dazu gehört wohl auch eine gerichtliche Genehmigung iRd Vermögenssorge (Staud/Pirrung Vorbem Art 19 EGBGB Rz D 32).

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