Rn 4

Der Beschl wird ohne den Betroffenen gefasst, mangels abw vertraglicher Regeln (§ 709 Rn 17) durch die übrigen Gesellschafter einstimmig. Die Teilentziehung der Befugnisse ist möglich (BGH NJW-RR 02, 540 f [BGH 10.12.2001 - II ZR 139/00]). Mitgesellschafter können auf ihre Zustimmung zum Beschl verklagt werden, wenn ihnen die Mitwirkung zumutbar ist (MüKo/Schäfer § 712 Rz 15). In der Zweipersonengesellschaft tritt anstelle des Beschlusses die einseitige Erklärung des anderen Gesellschafters (RGZ 162, 78, 83). Die Entziehung der Geschäftsführung umfasst nicht ohne weiteres die Entziehung der Vertretungsmacht nach § 715, weshalb dies im Beschl klargestellt werden sollte. Der Beschl kann durch Feststellungsklage überprüft werden, die durch jeden Gesellschafter erhoben werden kann.

 

Rn 5

Rechtsfolge der Entziehung der übertragenen Geschäftsführung ist nach bisher hM das Aufleben der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des § 709. Mit vordringender Auffassung ist dies nur dann anzunehmen, wenn nur noch ein geschäftsführender Gesellschafter verbleibt, weil idR nicht das Erstarken seiner Befugnis zur Einzelgeschäftsführung gewollt sein wird (BGH NJW 64, 1624 [BGH 25.05.1964 - II ZR 42/62]). Verbleiben aber zwei oder mehr geschäftsführende Gesellschafter, die nach den urspr Regelungen auf die Mitwirkung des Betroffenen nicht angewiesen sind, ist es dagegen richtig, dass diese ihre Befugnisse behalten (MüKo/Schäfer § 712 Rz 20; Erman/Westermann § 712 Rz 8; MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 70). Findet § 709 Anwendung, ist richtigerweise der betroffene Gesellschafter auch insoweit von der Geschäftsführung ausgeschlossen, weil die Entziehung der Geschäftsführung andernfalls einen großen Teil ihrer Wirkung verlieren würde (MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 71; aA Staud/Kessler § 712 Rz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge