Rn 36

Liegen die Voraussetzungen des § 18 III vor, darf jeder WEigtümer die Maßnahmen treffen, die notw sind (= Notmaßnahmen) und kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (BGH ZMR 19, 419 Rz 5). Notw sind nur Maßnahmen, welche die Gefahrenlage beseitigen, nicht aber solche zur Vornahme oder Beauftragung von Arbeiten, die einer dauerhaften Beseitigung der Schadensursache dienen (BGH NJW 16, 1310 Rz 7 = ZMR 16, 210). Bsp für notwendige Maßnahmen: Tatsächliche Maßnahmen wie die Neueindeckung eines Daches, eine Abdichtung, Auspumpen eines Kellers usw oder rechtliche Maßnahmen, zB die Einleitung eines Rechtsstreits (Frankf ZMR 09, 382, 383) oder die Geltendmachung eines Abwehrrechtes (VGH München NZM 06, 230).

 

Rn 37

Verträge sind nach bislang hM im eigenen Namen zu schließen. Eine Kompetenz, die GdW und/oder die anderen WEigtümer zu vertreten, gibt § 18 III nicht (zum alten Recht BGH ZMR 19, 419 Rz 6), obwohl der WEigtümer insoweit als Notorgan der GdW tätig ist. Vertretungsmacht kann nur aus § 9b folgen.

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