Rn 39

Adressat der Zwangsmittelfestsetzung ist grds der Schuldner, auch im Falle der Prozessunfähigkeit (hM; Zweibr OLGR 03, 347, 348; Kobl FamRZ 03, 1486; BGH WM 21, 2340 Rz 70, 73 ff m Anm Schörnig MDR 22, 141, Herberger NJW 22, 399 und Damrau ZEV 22, 30). Zwangsgeld wird also in sein Vermögen vollstreckt. Zwangsgeld kann auch dann angeordnet werden, wenn die geschuldete Auskunft nicht durch den prozessunfähigen Auskunftsschuldner, aber durch einen Vertreter erteilt werden kann (Hambg 8.2.21 – 2 W 76/20 LS 1). Gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, darf keine Zwangshaft verhängt werden, da es hier an einem Willen fehlt, der mit Zwangshaft gebeugt werden könnte (BGH WM 21, 2340 Rz 43). Die Streitfrage, ob Zwangshaft gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die hinreichend einsichtig und steuerungsfähig und zur Vornahme der zu erwirkenden Handlung in der Lage ist, in Betracht kommt, wurde vom BGH mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen (BGH WM 21, 2340 Rz 43). Die Zwangshaft ist allerdings gegen den gesetzlichen Vertreter anzuordnen (hM; Zweibr OLGR 03, 347, 348). Zwangshaft kommt gegen den nur rechtsgeschäftlichen Vertreter nicht in Betracht (Hambg 8.2.21 – 2 W 76/20 Rz 21; BGH WM 21, 2340 Rz 49), weil es dem rechtsgeschäftlichen Vertreter, anders als dem gesetzlichen, freisteht, von seiner Vertretungsmacht keinen Gebrauch zu machen (BGH WM 21, 2340 Rz 50).

 

Rn 40

Organe juristischer Personen (Organwalter) sind zu behandeln wie gesetzliche Vertreter. Das Zwangsgeld ist gegen die juristische Person anzuordnen und die Zwangshaft gegen die Organe (hM; Dresd FamRZ 00, 298; Schuschke/Walker/Walker/Koranyi Rz 36 unterscheidet nicht zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft; anders Frankf GRUR-RR 21, 477 – Zwangsgeld gegen den Geschäftsführer möglich, da zukunftsgerichtete Beugemaßnahme und nicht rückwärtsgerichtete Sanktion).

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