Rn 15

Für ein Verschulden des vollmachtlosen Vertreters hat der Vertretene gem § 278 einzustehen, wenn er den Vertreter wissentlich und willentlich als Verhandlungsperson in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet hat; die §§ 177, 179 enthalten insoweit keine abschließende Regelung (BGH NJW-RR 98, 1342 f [BGH 07.05.1998 - III ZR 268/96]; Staud/Schilken Rz 24; str). Eine juristische Person haftet für schuldhafte Vollmachtsanmaßungen und -überschreitungen ihrer Organe nach den §§ 31, 86, 89. Bei der gesetzlichen Vertretung scheidet eine Haftung des Vertretenen für das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht aus, weil dem Vertretenen das Handeln seines gesetzlichen Vertreters nicht zurechenbar ist (Bork Rz 1618).

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