Rn 16

Die Erklärung bleibt wirksam, wenn der Erklärende nach Abgabe die Vertretungsmacht verliert (BayObLG DNotZ 83, 752 [OLG Hamm 30.06.1983 - 15 W 218/83]), der Verfügende stirbt oder geschäftsunfähig wird (§ 130 II) oder ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet wird (§ 130 II analog, Celle 4.7.06 – 4 W 106/06). Auf den Zeitpunkt der Eintragung kommt es insoweit – anders als bei der Verfügungsbefugnis – nicht an. Im Falle des Todes kann bereits einer mehrerer Miterben eine nicht bindende (§ 873 II) Erklärung widerrufen (Ddorf NJW 56, 876 [OLG Düsseldorf 31.01.1955 - 3 W 17/55]).

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