Rn 6

Gemäß Abs 1 S 1 ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich, wenn der Schuldner der Durchsuchung durch den GV im Vorfeld zustimmt. Handelt es sich um einen minderjährigen Schuldner oder eine juristische Person, muss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Die Einwilligung von Mitbewohnern oder Angestellten des Schuldners hat nur dann die Wirkung des Abs 1 S 1, wenn die Personen mit Vertretungsmacht für deren Abgabe ausgestattet sind (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 14; aA Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 4: Nur der Schuldner ist zur Abgabe berechtigt). Die Einwilligung muss nicht unbedingt ausdrücklich, sondern kann auch schlüssig erklärt werden (aA Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 4 mwN), vorausgesetzt, der Erklärungswert wird positiv zum Ausdruck gebracht. Das bloße Zugänglichmachen von Räumen erfüllt diese Voraussetzung nicht (Zö/Seibel § 758a Rz 12). Eine räumliche Beschränkung der Einwilligung ist ebenso möglich, wie ihr jederzeitiger Widerruf (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 16). Solange ein solcher nicht erklärt wurde, besteht die Einwilligung für spätere Vollstreckungshandlungen für denselben Gläubiger fort. Das gilt nicht, wenn für andere Gläubiger oder nachfolgend gleichzeitig für mehrere Gläubiger vollstreckt werden soll. Im ersten Fall ist die Einwilligung des Schuldners erneut einzuholen, im zweiten Fall ist nur eine einheitliche Erklärung oder Verweigerung der Einwilligung für die Gläubigermehrheit möglich (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 17). Soweit bei einer Gläubigermehrheit keine Einwilligung vorliegt, bedarf es grds allerdings nur einer richterlichen Durchsuchungsanordnung für einen Gläubiger, wenn der GV anlässlich der Durchsuchung auch für andere Gläubiger mit vollstreckt. Gegenüber den anderen ist sie entbehrlich, soweit der Vollstreckungsaufwand ungefähr gleich bleibt (BVerfGE 76, 83 [BVerfG 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84] = NJW 79, 1539). Macht der Schuldner Vorbehalte oder schränkt er die Einwilligung inhaltlich ein, gilt diese als nicht erteilt (MüKoZPO/Heßler § 758a Rz 33). Der GV muss die Person, auf die er in der Wohnung trifft, darüber belehren, dass eine Durchsuchung nur aufgrund richterlicher Anordnung oder mit der vorherigen Zustimmung des Schuldners erfolgen darf (aA Schneider NJW 80, 2377, 2383 [BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76]).

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