Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterliche Anordnung für gewaltsame Öffnung einer Wohnung durch den Gerichtsvollzieher bei Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei der Zwangsvollstreckung gemäß § 758 ZPO erfordert Art. 13 Abs. 2 GG, außer bei Gefahr im Verzuge, eine – besondere – richterliche Anordnung für die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners zum Zwecke der Pfändung beweglicher Sachen.

 

Normenkette

GG Art. 13 Abs. 2; ZPO § 758; GG Art. 1, 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 22.03.1976; Aktenzeichen 2 W 6/76)

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es gegen Art. 13 Abs. 2 GG verstößt, wenn der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und Vollstreckungsbefehlen die Wohnung des Schuldners ohne besondere richterliche Durchsuchungsanordnung gewaltsam öffnet und nach pfändbaren Sachen durchsucht.

A.

§ 758 der Zivilprozeßordnung lautet:

(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

I.

1. Der Gerichtsvollzieher vollstreckte gegen den Beschwerdeführer aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts und drei Vollstreckungsbefehlen des Amtsgerichts. Die genannten Vollstreckungstitel waren dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt worden, ebenso die den Vollstreckungsbefehlen vorausgegangenen Zahlungsbefehle. Nachdem der Gerichtsvollzieher den Beschwerdeführer wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen und diese trotz Androhung der zwangsweisen Wohnungsöffnung zu einem bestimmten Termin wiederum verschlossen vorgefunden hatte, bestimmte er unter entsprechender Benachrichtigung des Beschwerdeführers weitere Vollstreckungstermine, ließ die Wohnung und später auch einen Speicherraum zwangsweise öffnen und pfändete einige Möbel sowie andere Gegenstände.

2. a) Der Beschwerdeführer legte Erinnerung ein und rügte u.a., der Gerichtsvollzieher habe unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 GG seine Wohnung ohne richterliche Anordnung durchsucht. Das Amtsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß die Erinnerung zurück …

b) Gegen den Beschluß des Amtsgerichts legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein und begründete diese u.a. damit, die Pfändung sei unzulässig und unwirksam, weil die Durchsuchung der Wohnung gegen Art. 13 Abs. 2 GG verstoßen habe. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück …

c) Eine weitere sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers erklärte das Oberlandesgericht in dem ebenfalls angefochtenen Beschluß vom 22. März 1976 – 2 W 6/76 – für unzulässig, weil die Entscheidung des Landgerichts gegenüber der Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts keinen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthalten habe (§ 568 Abs. 2 ZPO).

3. Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in der Vollstreckungssache hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, 2 und 13 GG. Die nachträgliche Billigung des Vorgehens des Gerichtsvollziehers in der Entscheidung über die Erinnerung stehe der nach Art. 13 Abs. 2 GG unerläßlichen richterlichen Durchsuchungsanordnung nicht gleich. Auch die Vollstreckungstitel könnten nicht als stillschweigende richterliche Durchsuchungsanordnungen gewertet werden, weil sie von Rechtspflegern erlassen worden seien.

II.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Allerdings ist die beanstandete Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers beendet; es ist auch nicht dargetan, daß ihm weitere Maßnahmen dieser Art drohen. Dennoch besteht das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der begehrten verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort. Es würde der Bedeutung des Grundrechtsschutzes nach Art. 13 GG nicht entsprechen, wenn die Befugnis, Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchungen einzulegen, mit deren Beendigung ohne weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 10, 302, [308]; 33, 247 [257]). Hinzu kommt, daß die Auswirkungen der Durchsuchung und damit der angegriffenen Beschlüsse fortbestehen.

C.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ist begründet. Die Durchsuchungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers haben das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 GG verletzt, da sie ohne richterliche Anordnung vorgenommen worden sind.

I.

Als Prüfungsmaßstab kommt allein Art. 13 GG (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung), und zwar im besonderen Art. 13 Abs. 2 GG (Grundrechtsschutz gegen die Durchsuchung von Wohnungen), in Betracht. Die weiter als verletzt gerügten Grundrechtsnormen des Art. 1 und des Art. 2 Abs. 1 GG scheiden gegenüber jener Spezialvorschrift aus.

1. Die für die Vollstreckungspraxis sehr bedeutsame Frage, ob der Gerichtsvollzieher zur zwangsweisen Öffnung und Durchsuchung der Wohnung des Schuldners einer besonderen richterlichen Anordnung bedarf, ist im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung lebhaft umstritten. Die einen meinen, daß Art. 13 Abs. 2 GG, wonach Durchsuchungen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, für alle Formen und Arten der Durchsuchungen, also auch für die Durchsuchungen des Gerichtsvollziehers im Zuge der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gemäß § 758 ZPO gelte (vgl. z.B. Knemeyer, NJW 1967, S. 1353 ff. m.w.N., und LG München, Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung [DGVZ] 1977, S. 76). Die andere, überwiegende Meinung vertritt mit unterschiedlichen Auslegungs- und Begründungsversuchen den bisher in der Vollstreckungspraxis herrschenden Standpunkt, daß der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG sich nicht auf den Fall des § 758 ZPO erstrecke (vgl. Amelung, ZZP, 88 Bd. [1975], S. 74 ff., und Egon Schneider, DGVZ 1977, S. 72, beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen, sowie OLG Düsseldorf, NJW 1978, S. 221, Nr. 11).

2. Das Bundesverfassungsgericht vermag sich der letzteren Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Vielmehr gebietet das geltende Verfassungsrecht in Art. 13 Abs. 2 GG, daß auch Durchsuchungen zum Zwecke der Vollstreckung aufgrund des § 758 ZPO und im Rahmen dieser Bestimmung vom Richter angeordnet werden, falls nicht Gefahr im Verzuge ist.

a) Bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 2 GG ist von seinem Wortlaut auszugehen: „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet … werden.”

aa) Es kann dahingestellt bleiben, wie weit der Begriff der Durchsuchung in Art. 13 Abs. 2 GG reicht und wie er gegenüber den „Eingriffen und Beschränkungen” im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG abzugrenzen ist (vgl. BVerfGE 32, 54 [73]). Denn jedenfalls beschränkt sich Art. 13 Abs. 2 GG nicht auf strafprozessuale Durchsuchungen, sondern gilt auch für andere behördliche Durchsuchungen der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 [73] und 16, 239 [240 f.]; s.a. Bettennann, in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 3. Bd., 2. Halbband, S. 894; Knemeyer, a.a.O., m.w.N.; Gentz, Die Unverletzlichkeit der Wohnung, 1968, S 53 ff.; a. A. Friedrich Klein, in: von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., 1957, Art. 13 Anm. IV 2 a; – zum Begriff der Wohnung vgl. BVerfGE 32, 54 Leitsatz 1 und S. 68 ff., bes. S. 68, 72). Insoweit kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden (vgl. ebenso BVerfGE 32, 54 [73]), wonach für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerwGE 47, 31 [37]; 28, 285 [287 ff.]).

Durchsuchungen einer Wohnung mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden und für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zu pfänden, gehören danach begrifflich zu den Durchsuchungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG.

bb) Im übrigen ist der Wortlaut der Vorschrift insofern eindeutig und keiner Auslegung zugänglich, als Durchsuchungen schlechthin dem hier statuierten Richtervorbehalt unterworfen werden. Es wird weder nach den unterschiedlichen Formen der Durchsuchung noch nach den verschiedenen Anwendungsgebieten in irgendeiner Hinsicht differenziert.

b) Auch der Schutzzweck der Grundrechtsbestimmung spricht für die wörtliche Auslegung. Zwar erscheint bei Durchsuchungen im Wege der Zwangsvollstreckung die Gefahr von Mißbräuchen geringer als in anderen Fällen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß solche Durchsuchungen vom Schutzzweck der Regelung nicht mitumfaßt sind. Das gewaltsame Eindringen staatlicher Organe in eine Wohnung und deren Durchsuchung bedeutet regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen. Der – ebenso wie bei dem elementaren Grundrecht der Freiheit der Person (vgl. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) – verstärkte verfassungsrechtliche Schutz gerade der Wohnräume im engeren Sinn entspricht daher dem grundsätzlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers (BVerfGE 32, 54 [73]) und hängt eng zusammen mit dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung in Art. 2 Abs. 1 GG. Dem Einzelnen soll das Recht, „in Ruhe gelassen zu werden” (BVerfGE 27, 1 [6]), in seinen Wohnräumen gesichert werden (BVerfGE 32, 54 [75]). Der in einer Durchsuchung liegende Eingriff soll daher grundsätzlich nur stattfinden, wenn zuvor eine neutrale, mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Instanz geprüft hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

c) Zur Begründung einer dem Wortlaut folgenden Auslegung läßt sich auch die Entstehungsgeschichte des Art. 13 Abs. 2 GG heranziehen (vgl. hierzu v. Doemming-Füßlein-Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR n. F. Bd. 1, S. 138 ff.).

d) Selbst wenn man, wie teilweise im Schrifttum angenommen wird, davon ausgeht, daß hier ein Sachverhalt vom Wortlaut einer verfassungsrechtlichen Regelung erfaßt wird, diese Regelung aber nach ihrem Inhalt auf diese Fallgruppe nicht „passe”, weil der Verfassunggeber anders gelagerte Sachverhalte im Blick gehabt habe, kann eine Ausfüllung dieser „verdeckten Lücke” im Wege sog. „teleologischer Reduktion” (vgl. Larenz, Mehtodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., 1975, S. 377 ff.) hier nicht in Betracht kommen. Einer solchen restriktiven Auslegung steht vielmehr der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellte Grundsatz entgegen, „wonach in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet” (BVerfGE 6, 55[1][72]; 32, 54 [71]; 39, 1 [38]). Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse seiner freien Entfaltung einen „elementaren Lebensraum” (BVerfGE 42, 212 [219] unter Hinweis auf Dagtoglou, in: Bonner Kommentar [Zweitbearbeitung], Art. 13 GG Rdnr. 33) gewährleisten soll. Jede Durchsuchung – auch die des Gerichtsvollziehers nach § 758 ZPO – stellt schon ihrer Natur nach regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dar. Das Grundrecht aus Art. 13 GG entfaltet daher seine stärkste Wirksamkeit, wenn grundsätzlich jede Durchsuchung dem Richtervorbehalt unterstellt wird.

3. Gegenüber dieser, dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 GG folgenden, dem Schutzzweck dieser Vorschrift entsprechenden und nach dem Grundsatz der größtmöglichen juristischen Wirkungskraft einer Grundrechtsnorm gebotenen Auslegung, die auch mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Einklang steht, können die hierzu erhobenen Einwendungen nicht durchdringen.

a) Es wird geltend gemacht, bei fast allen Vollstreckungshandlungen nach § 758 ZPO sei die „Gefahr im Verzug”, daß der durch das Auftauchen des Gerichtsvollziehers gewarnte Schuldner die in der Wohnung befindlichen pfändbaren Sachen beiseite schaffe (vgl. Klüber, a.a.O., und Hamann-Lenz, Das Grundgesetz, 3. Aufl., 1970, Art. 13 Anm. B 5).

Damit kann jedoch das generelle Absehen von einer richterlichen Anordnung nicht gerechtfertigt werden. Ähnlich wie der Erlaß eines Haftbefehls (BVerfGE 9, 89 [102 ff.]) und die Anordnung der Beschlagnahme (BVerfGE 18, 399 [404]) wird auch die richterliche Durchsuchungsanordnung ohne Anhörung des Betroffenen ergehen können, wenn die Sicherung gefährdeter Interessen dies erfordert. Gefahr im Verzuge liegt in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 GG nur dann vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für § 105 StPO, der den Begriff der „Gefahr im Verzuge” im gleichen Sinn verwendet wie Art. 13 Abs. 2 GG, hat schon das Reichsgericht (RGSt 23, 334) ausgesprochen, daß dies nur dann anzunehmen sei, „wenn der Erfolg der Durchsuchung eine Gefährdung erlitte, zufolge der Verzögerung, die durch die Erwirkung der richterlichen Anordnung eintreten würde”. Dem ist zuzustimmen. Im vorliegenden Fall lag diese Voraussetzung nicht vor.

b) Auch der im Schrifttum vertretenen Rechtsansicht, daß jede auf ein richterliches Erkenntnis zurückzuführende Vollstreckungshandlung als durch den Richter angeordnet anzusehen sei (vgl. z.B. Dagtoglou, a.a.O., Rdnr. 99), kann nicht gefolgt werden. Allein dem richterlichen Urteil, das zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt, ist noch nichts in Richtung auf eine Durchsuchung zu entnehmen, mag auch der Spruch für vollstreckbar erklärt werden. Die gerichtliche Feststellung einer Leistungspflicht zieht keineswegs zwangsläufig eine Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Pfändung nach sich. Der Schuldner kann sich – wie dies sehr oft der Fall ist – dem Spruch beugen und freiwillig zahlen. Es steht auch dem Gläubiger frei, was er mit dem erstrittenen Titel machen will. Erst sein Auftrag an den Gerichtsvollzieher bringt das Vollstreckungsverfahren in Gang. In diesem Verfahren ist dann der Richter in der Regel nicht mehr eingeschaltet. Anders lag es allerdings im Fall der Entscheidung BVerfGE 16, 239. Dort wandte sich die Gläubigerin im Vollstreckungsverfahren an das Amtsgericht, weil der Gerichtsvollzieher sich weigerte, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Das Amtsgericht wies den Gerichtsvollzieher an, von seinen Bedenken abzusehen und die Vollstreckung durchzuführen, ohne expressis verbis eine Durchsuchung anzuordnen. Da zu einer Pfändung beweglicher Sachen in erster Linie die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners gehöre, nahm jene Entscheidung an, daß der amtsgerichtliche Beschluß die Durchsuchung impliziere (BVerfGE a.a.O. [241]). Es kann aber nicht angenommen werden, daß jegliche im Erkenntnisverfahren ergangene richterliche Entscheidung eine solche Implikation enthält.

Im vorliegenden Fall diente die vom Gerichtsvollzieher durchgeführte Durchsuchung zudem nicht der Vollstreckung eines zivilgerichtlichen Urteils, vielmehr der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und mehrerer Vollstreckungsbefehle, d.h. von Titeln, die nicht von einem Richter, sondern von einem Rechtspfleger erlassen worden sind (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO sowie § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 20 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 – BGBl. I S. 2065 –).

c) Gegenüber der Stringenz einer Regelung mit Verfassungsrang müssen ferner alle Einwände scheitern, die sich darauf stützen, daß die Mitwirkung eines Richters bei sämtlichen Vollstreckungsdurchsuchungen zu einer starken Arbeitsbelastung und zu viel Leerlauf führen müsse.

Es trifft zunächst nicht zu, daß der Richter – wie vielfach behauptet wird – nichts zu prüfen und keinerlei Entscheidungsspielraum habe. Die Anordnung der Durchsuchung steht auch bei der Vollstreckung zivilrechtlicher Titel – ebenso wie im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 20, 162 [186]; 42, 212 [220]) – unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für den Fall eines möglicherweise unangemessen schweren Eingriffs (Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen) ordnet § 761 ZPO ohnehin die automatische Einschaltung des Richter an. Hinzu kommen aber noch weitere Fälle, in denen die Vollstreckung eines zivilrechtlichen Titels gerade im Wege der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners für diesen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten könnte (z.B. Krankheit des Schuldners oder eines Familienangehörigen, Bagatellforderungen usw.). Außerdem darf die Vollstreckungsdurchsuchung nur unter bestimmten förmlichen und materiellen Voraussetzungen stattfinden, die einer Nachprüfung zugänglich sind, wenngleich im Vollstreckungsverfahren der Inhalt des Titels keiner materiellrechtlichen Prüfung mehr unterliegt.

Es wird nicht verkannt, daß dem Schuldner im Vollstreckungsverfahren eine Reihe anderer rechtlicher Mittel zur Verfügung steht, die zwangsweise Beitreibung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in seiner Wohnung abzuwenden, wenn sie aus Gründen des Einzelfalls unrechtmäßig, unverhältnismäßig oder unangemessen wäre (vgl. §§ 719, 732, 765 a, 766, 767 ZPO). Teilweise wird der Richter mit Routinearbeiten belastet werden, die gerade zur Entlastung des Richters durch das Rechtspflegergesetz auf den Rechtspfleger übertragen worden sind. Schließlich trifft es auch zu, daß die Durchsuchungsbefugnisse der Gerichtsvollzieher bisher – soweit ersichtlich – zu keinen Rechtsmißbräuchen geführt haben.

Alledem kann aber angesichts des – wie dargelegt – eindeutigen Verfassungsgebots des Art. 13 Abs. 2 GG, daß der Richter die Durchsuchung anzuordnen hat (falls nicht Gefahr im Verzuge vorliegt), keine rechtliche Relevanz zuerkannt werden. Dieses Verfassungsgebot im Wege der Auslegung aus den genannten Gründen zu korrigieren, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts.

d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann schließlich auch der nachträglichen Billigung der Maßnahmen des Gerichtsvollziehers durch die Entscheidung des Amtsrichters über die Erinnerung des Beschwerdeführers nicht die Wirkung einer richterlichen Anordnung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG beigelegt werden. Denn die dort vorgesehene Einschaltung des Richters betrifft nicht eine nachträgliche Rechtskontrolle, wie sie schon durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet ist, sondern soll im Interesse eines wirksamen Schutzes der „räumlichen Privatsphäre” eine präventive richterliche Kontrolle sicherstellen.

II.

Veranlaßt ist die Grundrechtsverletzung ersichtlich dadurch, daß § 758 ZPO entsprechend der bisher vorherrschenden restriktiven Interpretation des Art. 13 Abs. 2 GG keine Bestimmung über das Erfordernis einer richterlichen Anordnung für die Durchsuchung enthält (ebenso § 287 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 – BGBl. I S. 613 – vgl. hierzu die Begründung der Bundesregierung zu § 270 des Entwurfs einer Abgabenordnung – BTDrucks. VI/1982 S. 179 f.). Indessen ist Art. 13 Abs. 2 GG unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht (vgl. BVerfGE 3, 225 [239 f.] zu Art. 3 Abs. 2 GG und BVerfGE 10, 302 [329] zu Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG). § 758 ZPO wird daher durch Art. 13 Abs. 2 GG dahin ergänzt, daß die Durchsuchung, soweit nicht Gefahr im Verzuge ist, der Anordnung durch den Richter bedarf. Das dabei einzuhaltende Verfahren kann ohne besondere Schwierigkeiten in Analogie zu dem Verfahren gemäß § 761 ZPO gestaltet werden. Es sind die einschlägigen Vorschriften des achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1179077

BStBl II 1979, 601

BVerfGE, 97

DRiZ 1979, 252

JZ 1979, 637

[1] BStBl I 1957, S. 193

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