Fachbeiträge & Kommentare zu Unwirksamkeit

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Aussetzung von Amts wegen, Abwicklungsstörungen

Rz. 35 Das Gebot, eine Amtstätigkeit zu verweigern, wenn sie mit den Amtspflichten des Notars nicht im Einklang steht (§§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO), kann den Notar zu einer Aussetzung des Urkundenvollzugs verpflichten.[136] Gelangt der Notar nachträglich zu der sicheren Erkenntnis, dass er die Urkundstätigkeit schon nicht hätte durchführen dürfen, muss er den Vollzug verwei... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Tatbestandsmerkmal "rechtlicher Vorteil"

Rz. 3 § 7 BeurkG greift nur dann ein, wenn der Inhalt der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung oder einer nach Rdn 2 erfassten Erklärung auf die Verschaffung eines rechtlichen Vorteils gerichtet ist. Der Notar ist also von der Beurkundung ausgeschlossen, wenn der in § 7 BeurkG genannte Personenkreis durch die Beurkundung der Willenserklärung eine günstigere Rechtsposition e... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift gilt für rechtsgeschäftliche Erklärungen, Verfügungen von Todes wegen und entsprechend für die Abnahme von Eiden und die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 38 BeurkG). § 13 BeurkG enthält sowohl Muss- wie Soll-Vorschriften. Muss-Vorschriften legen Wirksamkeitsvoraussetzungen fest. In § 13 BeurkG geregelte Wirksamkeitsvoraussetzungen sind das Vorl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Ausschluss des Dolmetschers

Rz. 30 Für den Dolmetscher gelten die Ausschließungsgründe der §§ 6, 7 BeurkG (Abs. 3 S. 2). Hintergrund ist der, dass der Dolmetscher als Hilfsperson des Notars angesehen wird.[82] Er soll daher wie dieser von der Teilnahme an der Beurkundung ausgeschlossen sein. Die Mitwirkung als Dolmetscher ist daher nicht gestattet, wenn mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Einschränkung des Kreises der Urkundsbeteiligten (S. 1)

Rz. 22 Formell Beteiligte an der Beurkundung sind gem. § 6 Abs. 2 BeurkG alle, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebenen Erklärungen beurkundet werden sollen. Da auch die überbotenen Bieter durch ihr Gebot eine Willenserklärung abgeben, wären diese daher auch an der Beurkundung der Versteigerung zu beteiligen. Dies führt aber zu erheblichen praktischen Problemen, da di... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Hinweis- und Vermerkpflicht

Rz. 1 Im Anschluss an die allgemeine Belehrungspflicht über die rechtliche Tragweite eines Geschäfts nach § 17 Abs. 1 BeurkG regelt das BeurkG in den §§ 18–20a BeurkG einige konkrete Teilbereiche geschuldeter Belehrungen und Hinweise (zur allg. Belehrungspflicht über Genehmigungserfordernisse siehe § 17 BeurkG Rdn 58 ff.). § 18 BeurkG normiert ausdrücklich die Verpflichtung ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Erklärungen im eigenen und in fremdem Namen (Nr. 1)

Rz. 6 Der Notar darf nicht seine eigene Willenserklärung beurkunden (Abs. 1 Nr. 1). Nach Abs. 2 stehen den eigenen Erklärungen diejenigen gleich, die in fremdem Namen abgegeben sind. Dabei kommt es nicht auf die Berechtigung zur Abgabe der Erklärung für einen anderen an, sondern lediglich auf die Tatsache der Erklärung in fremdem Namen.[15] Wird der Notar von einer Vertragsp... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Der Ort der Unterschriften

Rz. 81 Die Unterzeichnung durch die Beteiligten und den Notar erfolgt regelmäßig nach dem Schlussvermerk am Ende der Niederschrift. Gelegentlich kommt es auch vor, dass die Beteiligten vor dem Schlussvermerk unterschreiben. Dies ist zulässig, da der Vermerk nicht vorgelesen werden muss.[182] Der Notar sollte aber wegen der Abschlussfunktion seiner Unterschrift nach dem Schlu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Prüfungsumfang des Notars

Rz. 27 Bei Prüfung der Beachtlichkeit eines Widerrufs kann dem Notar keine richterähnliche Entscheidung abverlangt werden. Eine Sach- und Begründetheitsprüfung kann und muss er nicht vornehmen.[59] Zutreffend stellt das Gesetz nur darauf ab, dass der Widerruf auf Aufhebung, Unwirksamkeit oder Rückabwicklung "gegründet" wird. Dies bedeutet, dass der Vortrag, mit dem der Wider... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Erklärungen von Vertretern (Nr. 4)

Rz. 13 Die Beurkundung darf auch dann nicht vorgenommen werden, wenn die durch Nr. 1 bis 3 ausgeschlossenen Personen sich in der Erklärung durch einen Dritten vertreten lassen. Auf diese Weise lassen sich mithin die Ausschließungsgründe nicht aushebeln. Der Vertreter muss allerdings auch hier Erklärungen für eine der in Nr. 1 bis 3 genannten Personen abgeben. Erfasst werden ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Muss-Vorschriften und Soll-Vorschriften

Rz. 4 § 16 BeurkG enthält zwei Muss-Vorschriften. Hat der Notar die mangelnde Sprachkenntnis nach Abs. 1 in der Niederschrift festgestellt, muss nach Abs. 2 übersetzt werden. Wenn der Notar nicht selbst übersetzt, muss nach Abs. 3 ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Alle anderen Formvorschriften, z.B. die Feststellung der mangelnden Sprachkenntnis, die Belehrung der Beteili... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Anwesenheit sonstiger mitwirkender Personen

Rz. 87 Die Abwesenheit einer sog. sonstigen mitwirkenden Person führt nur ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Beurkundung: nämlich einerseits beim Fehlen des Zeugen oder zweiten Notars im Falle des § 25 BeurkG und andererseits beim Fehlen der "Verständigungsperson" im Falle des § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG. Dasselbe gilt für einen hinzugezogenen Dolmetscher, wenn in der Urkunde f... mehr

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Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 1 Rechtliche Grundlagen für die Wirksamkeit

Wie jeder Vertrag kommt auch der Aufhebungsvertrag durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande – Angebot und Annahme.[1] Voraussetzung ist insoweit immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche Wille, das Arbeitsverhältnis sofort oder später zu beenden. Soll ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden, ist nach § 154 Abs. 2 BGB re... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Gleichwertigkeit ausländischer Beurkundungen bei deutschem Formstatut

Rz. 66 Wenn nach den Regeln des IPR deutsches Recht anzuwenden ist und dieses die Wahrung einer bestimmten Form zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäfts macht, so ist zunächst zu prüfen, ob die Formvorschrift zwingend die Beurkundung durch einen deutschen Notar verlangt. Dies ist keineswegs bereits dann der Fall, wenn das deutsche Recht von "Notar" spricht; insoweit... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XVIII. Kartellrecht

Rz. 45 Hat der Notar Kenntnis von Umsatzzahlen, die eine kartellrechtliche Anmeldepflicht begründen, kann unter Umständen eine Pflicht zum Hinweis auf die drohende schwebende Unwirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts (etwa nach § 41 Abs. 1 GWB) bei unterlassener Anmeldung des Erwerbs bzw. des Zusammenschlusses bei der zuständigen Behörde (Bundeskartellamt oder Europäisc... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Übersetzung durch den Notar

Rz. 26 Die mündliche wie auch die schriftliche Übersetzung kann durch den Notar selbst erfolgen, wenn er hinreichend sprachkundig ist.[73] Der Notar hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob er der fremden Sprache hinreichend kundig ist. Eine Nachprüfung, ob sich der Notar ausreichende Sprachkenntnisse zu Recht zugetraut hat, findet nicht statt; eine Unwirksamkeit d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Folgen eines Verstoßes gegen S. 1

Rz. 9 Fehlt ein Feststellungsvermerk i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 3 BeurkG und greift § 23 BeurkG deshalb nicht ein (siehe Rdn 9), so berührt dies die Wirksamkeit der Beurkundung auch bei unterbliebener Vorlage zur Durchsicht nicht.[25] Ist der Feststellungsvermerk hingegen erfolgt und sind die Voraussetzungen von S. 1 nicht eingehalten, so führt dies zur Unwirksamkeit der Beurkund... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Unterzeichnung durch mitwirkende Personen

Rz. 78 Das Gesetz enthält keine allgemeinen Vorschriften über das Unterzeichnen der Niederschrift durch die sog. sonstigen mitwirkenden Personen (Zeuge, zweiter Notar, Dolmetscher, Gebärdendolmetscher, Verständigungsperson). Die Vorschriften über das Unterzeichnen durch mitwirkende Personen finden sich in § 16 Abs. 3 S. 5, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 1 S. 4, § 25 S. 3, § 29 S. 2 ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Mitwirkungsverbot

Rz. 9 Neben dem durch die letztwillige Verfügung Bedachten unterliegt auch die zum Testamentsvollstrecker ernannte Person dem Mitwirkungsverbot. Selbst wenn die Benennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker nicht rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 7 Nr. 1 BeurkG ist, ergibt sich die Unwirksamkeit der Ernennung des beurkundenden Notars immer noch aus dem – insoweit konst... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Vorlesen durch Dritte

Rz. 5 Das BeurkG verlangt nicht, dass der Notar die Urkunde selbst vorliest: Lediglich die Gegenwart des Notars ist unverzichtbar. Der Notar darf sich einer Hilfsperson bedienen.[15] Sogar das Vorlesen durch Urkundsbeteiligte ist nicht in dem Sinne verboten, dass dies die Unwirksamkeit der Urkunde zur Folge hätte.[16] Allerdings ist das Vorlesen durch Urkundsbeteiligte mit d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Anwendungsbereich

Rz. 9 § 14 BeurkG gilt für die Beurkundung von Willenserklärungen. Fraglich ist, ob er kraft der Verweisung in § 38 Abs. 1 BeurkG auch für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gilt. Diese Frage stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit eidesstattlichen Versicherungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit von Bestandsverzeichnissen. Hier geht die h.M. davon aus,... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Verfahren der Verweisung

Rz. 29 "Muss"-Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung des Inhalts einer Anlage in die Niederschrift im Verfahren des § 14 BeurkG sind die folgenden: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Verzicht (S. 2)

Rz. 9 Der Erblasser kann – auch konkludent[10] – auf die schriftliche Übersetzung nach § 32 BeurkG, nicht aber auf die mündliche Übersetzung nach § 16 Abs. 2 S. 1 BeurkG verzichten. Der Verzicht muss gem. § 32 S. 2 Hs. 2 BeurkG festgestellt, also in der Niederschrift vermerkt werden. Das Fehlen eines Vermerks über den Verzicht auf die schriftliche Übersetzung führt zur Unwir... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Schlussvermerk

Rz. 88 Der Notar soll, bevor er die Niederschrift unterzeichnet, feststellen, dass sie in seiner Gegenwart den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben wurde (Schlussvermerk). Fehlt jedoch der Schlussvermerk, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Urkunde zur Folge. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift.[199] Die Tatsache, dass Grundlage ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das BeurkG enthält die Verfahrensvorschriften für die öffentliche Beurkundung sowie für die notarielle Verwahrung. Bei den Vorschriften zum Beurkundungsverfahren handelt es sich z.T. um zwingende Regelungen, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Beurkundung führt (z.B. §§ 6, 7 BeurkG). Daneben hat der Notar eine Reihe von Soll-Vorschriften zu beachten (z.B. §§ 3,... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 27–35 Be... / C. Konsularisches Notariat

Rz. 6 Berufskonsuln sowie entsprechend ermächtigte Konsularbeamte sind gem. §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 KonsG auch zur Beurkundung von öffentlichen Testamenten (§ 2232 BGB) und Erbverträgen (§ 2276 BGB) befugt. Allerdings sollen sie gem. § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 27 KonsG nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG sind. § 11 KonsG ist eine Soll-V... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Rechtsgutachten

Rz. 283 Der nach Abs. 3 S. 1 stets erforderliche Hinweis auf die mögliche Anwendbarkeit ausländischen Rechts oder etwaige Zweifel darüber und die damit verbundene Möglichkeit der Unwirksamkeit der Beurkundung wird den Beteiligten oft nichts nützen. Lassen die Beteiligten erkennen, dass sie vielmehr zuverlässige rechtliche Informationen haben wollen, bevor sie ihre, oft in ih... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Keine Übertragung in die elektronische Form

Rz. 31 § 34 Abs. 4 BeurkG schließt die Übertragung in die elektronische Form aus und stellt damit klar, dass die Vorschrift des § 34 BeurkG als Sondervorschrift für die Behandlung von Verfügungen von Todes wegen der Vorschrift des § 56 BeurkG vorgeht (zum Ausschluss der elektronischen Präsenzbeurkundung vgl. im Übrigen § 31 BeurkG). Verfügungen von Todes wegen werden also ni... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / I. Zivilrechtliche Wirksamkeit des Verwahrungsgeschäfts

Rz. 26 Die zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte werden durch die Missachtung der Vorschriften der §§ 57 ff. BeurkG nicht berührt. Der Verstoß gegen die Verwahrungsvorschriften führt nicht zur Unwirksamkeit des übernommenen Verwahrungsgeschäfts. Es liegt ein wirksames notarielles Amtsgeschäft vor. Dies war bereits zu Zeiten unstreitig, als die Verwahrung noch in... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Erklärungen des Ehegatten und des Lebenspartners (Nrn. 2, 2a)

Rz. 11 Der Notar darf die Erklärungen seines Ehegatten nicht beurkunden. Entgegen den §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7 Nr. 2 BeurkG greift der absolute Ausschließungsgrund des § 6 BeurkG nur noch bei z.Z. der Beurkundung bestehender Ehe ein.[25] Mithin darf der Notar Erklärungen seines Ehegatten nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses, aber vor Rechtskraft der Entscheidung nicht ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift

Gesetzestext Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Rz. 1 § 31 BeurkG n.F. wurde durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung[1] eingefügt. Die Vorschrift regelt, dass über die Errichtung einer "Verfügung von Todes wegen" keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden sol... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Begriff des Beteiligten

Rz. 20 Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Beurkundung knüpft an die Beteiligung an der Beurkundung an. Nach Abs. 2 wird nur die Beteiligung im formellen Sinne erfasst.[46] Beteiligt in diesem Sinne ist derjenige, der die zu beurkundende Erklärung abgibt, z.B. der Vertreter, nicht jedoch der Vertretene. Davon zu unterscheiden ist der Begriff des materiell (oder Sach-)Bet... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XIV. Grundstücksverkehrsgenehmigung (GVO)

Rz. 33 In den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) sowie im Ortsteil West-Staaken von Berlin gilt die Grundstücksverkehrsverordnung (GVVO) der früheren DDR aufgrund des Einigungsvertrages nach vielfältigen Änderungen als Grundstücksverkehrsordnung (GVO), nunmehr i.d.F. v. 20.12.1993,[93] weiter. Während die Regelungen der GVVO sicherstellen sollten, dass "alle Formen der soz... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Folgen eines Verstoßes

Rz. 24 Ein Verstoß gegen § 6 BeurkG macht den Beurkundungsakt unwirksam. Damit ist aber noch nicht entschieden, ob die Willenserklärung nichtig ist. Es sind hier streng das formelle und das materielle Recht zu unterscheiden. Nur wenn letzteres ein gesetzliches Formerfordernis vorsieht, hat eine Verletzung des § 6 BeurkG auch die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (§ 1... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Genehmigung

Rz. 29 Nachdem die Niederschrift in Gegenwart des Notars vorgelesen wurde, muss diese von den Beteiligten genehmigt werden, d.h. sie müssen sich mit deren Inhalt einverstanden erklären. Genehmigt werden müssen aber nur die Erklärungen der Beteiligten. Das Genehmigungserfordernis bezieht sich nicht auf den sonstigen Urkundsinhalt, wie vom Notar getroffene Feststellungen sowie... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Grundsatz des freien Zugangs zum Notar – Internationale Zuständigkeit des deutschen Notars

Rz. 78 Unter dem Stichwort der internationalen Zuständigkeit des deutschen Notars werden üblicherweise zwei unterschiedliche Problembereiche zusammengefasst: a) Um die Grenzen der "Urkundsgewalt" des deutschen Notars geht es bei der Frage, ob der deutsche Notar im Ausland Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen vornehmen darf. Der Grundsatz dazu lautet: An den Grenzen der ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXII. Sanierungsgebiete

Rz. 49 Um städtebauliche Missstände durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben, können die Gemeinden durch Satzung förmliche Sanierungsgebiete festlegen. Grundstücke, die in diesen förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 142 Abs. 1 BauGB) belegen sind, unterliegen Verfügungs- und Teilungsbeschränkungen nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 BauGB. Im grundbuchlichen Vollzug löst dieses... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Inhalt

Rz. 31 Der Anwendungsbereich der vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) wurde mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.1997[77] erweitert und dem in den meisten europäischen Ländern des lateinischen Notariats herrschenden Standard angeglichen.[78] Der Vollstreckungsunterwerfung unterliegen alle Ansprüche, die einer vergleichsweisen Regelung zugänglich sind,... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Sonstige Pflichten des Notars

Rz. 15 Die Amtspflichten des Notars bei der Hauptversammlung beschränken sich nicht auf die Erstellung einer den Anforderungen des § 130 Abs. 2 AktG genügenden Niederschrift. Eine allgemeine Beratungs- und Belehrungspflicht trifft den Notar zwar grundsätzlich nicht (siehe auch § 17 BeurkG Rdn 133).[62] Wird die Hilfe des Notars für Form und Inhalt der Beschlüsse gesucht, so ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Voraussetzungen der Verweisung im vereinfachten Verfahren

Rz. 7 Grundvoraussetzung der Verweisung im vereinfachten Verfahren des § 13c BeurkG ist wie bei § 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG eine Verweisungserklärung (siehe dazu § 9 BeurkG Rdn 28 ff.).[10] Ein bestimmter Wortlaut ist nicht vorgeschrieben. Jedenfalls durch Auslegung muss sich aber zweifelsfrei ergeben, auf welche Urkunde bzw. behördliche Karte oder Zeichnung verwiesen wird.[11] D... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Zweck und Wirkung des Vermerks

Rz. 33 Zweck des Vermerks ist in erster Linie die Beweissicherung.[63] Bei einem späteren Rechtstreit, der die Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten zum Gegenstand hat, soll den Beteiligten die Beweisführung über das Bestehen bzw. das Fehlen der erforderlichen Geschäftsfähigkeit ermöglich werden. Hierbei löst die Vermerkpflicht gem. Abs. 1 S. 2 Abs. 2 auch einen Konflikt mit d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Nachweisverzicht und Nachweiserleichterungen

Rz. 58 Die (negative) Bestimmung der Vollstreckungsvoraussetzungen, mit der der Schuldner zum Ausdruck bringt, dass die Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf die Fälligkeitsvoraussetzungen des materiellen Geschäfts erfolgen soll, wird gemeinhin als Nachweisverzicht bezeichnet.[155] Ein solcher Nachweisverzicht ist grds. zulässig.[156] Ob es neben dem sog. Nachweisverzicht a... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Vertretung, Vollmacht, Vertretung ohne Vertretungsmacht

Rz. 55 Wird ein Beteiligter bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts vertreten, so ist der Notar verpflichtet, die Vertretungsmacht zu überprüfen.[198] Ergibt sich diese aus einem Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder einem ähnlichem Register, muss der Notar dieses grds. nicht einsehen, sondern er darf sich auf die Angaben der Beteiligten verlassen, sow... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Eingeschränkte Prüfungspflicht aufgrund allgemeiner Amtspflicht (Evidenzkontrolle)

Rz. 9 Auch bei der Abschriftsbeglaubigung unterliegt der Notar den allgemeinen Vorschriften, insbesondere dem Gebot des § 4 BeurkG, amtspflichtwidrige Tätigkeiten nicht vorzunehmen.[26] Ein Ablehnungsgrund kann sich etwa aus der Art der Besitzerlangung durch den Antragsteller ergeben. Die Rechtsverhältnisse an dem Papier sind für die notarielle Amtshandlung der Abschriftsbeg... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. In der Verfügung von Todes wegen "bedacht"

Rz. 7 Bedacht ist, wem der Erblasser eine letztwillige Zuwendung macht: Erben, sei es, dass es sich um Vollerben, Vorerben, Nacherben oder Ersatzerben handelt, Vermächtnisnehmer einschließlich der Ersatzvermächtnisnehmer und Nachvermächtnisnehmer. Rz. 8 Umstritten ist die Anwendbarkeit des § 27 BeurkG auf den durch eine Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) Begünstigten. Die Frage ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Handeln eines Notarvertreters

Rz. 10 Handelt jemand als bestellter Vertreter eines Notars, so folgt aus Abs. 1 Nr. 1, dass in der Niederschrift die Person des Notarvertreters zu bezeichnen ist.[24] Denn der Norm geht es um die Bezeichnung der Urkundsperson, nicht um die Kennzeichnung des Amtes, in dessen Ausübung die Urkundsperson tätig wird (oben Rdn 5). Zugleich aber sollte auch die Person des vertrete... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Vollzugsreife

Rz. 21 Der Notar ist erst dann zur Einreichung verpflichtet, wenn die beurkundete Willenserklärung vollzugsreif ist, wenn also alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.[62] Hierzu müssen die erforderlichen Eintragungsunterlagen in vorgeschriebener Form vollständig vorliegen. Zu diesen Unterlagen zählen auch Genehmigungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts, ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Anwesenheit der Beteiligten/"abschnittsweise" Beurkundung

Rz. 84 Die Anwesenheit der Beteiligten ist nur beim Vorlesen, nicht aber bei der Genehmigung (siehe oben Rdn 33) sowie der Leistung der Unterschrift[193] der anderen Beteiligten erforderlich. Die Anwesenheit bei der Genehmigung empfiehlt sich allerdings wegen des materiell-rechtlichen Zugangserfordernisses im Regelfall gleichwohl (siehe oben Rdn 33). Rz. 85 Grundsätzlich müss... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Unterrichtungspflicht (Abs. 3 S. 2)

Rz. 33 Kommt der Notar zu dem Ergebnis, dass er sich jeder Verfügung über das Verwahrungsgut zu enthalten hat, so muss er alle an dem Verwahrungsgeschäft Beteiligten i.S. des § 57 BeurkG davon unterrichten. Dies sind die am Verwahrungsgeschäft unmittelbar Beteiligten, also regelmäßig Käufer und Verkäufer (vgl. § 57 Abs. 2 BeurkG), aber auch die finanzierende Bank des Käufers... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Bauträgervertrag

Rz. 38 Umstritten ist, ob und inwieweit beim Bauträgervertrag die Einschaltung eines Notaranderkontos zulässig ist.[129] Der Schwerpunkt der bisherigen Diskussion liegt allerdings nicht beim "berechtigten Sicherungsinteresse" und damit im Bereich von § 57 BeurkG. Argumentiert wird vor allem mit den Sonderregelungen der MABV, den Klauselverboten im Formular- und Verbraucherve... mehr