Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX setzt der Kündigungsschutz der unter den Geltungsbereich des SGB IX fallenden Personen erst dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Ein unmittelbar vorausgegangenes befristetes Arbeitsverhältnis ist jedoch ggf. anzurechnen, da es auf die tatsächliche Beschäftigungsdauer bei demselben Arbeitgeber ankommt.[1]

Soweit eine Probezeit jedoch nach § 2 Abs. 4 TVöD über 6 Monate hinaus vereinbart wurde, setzt dieser Schutz ein, sodass jetzt die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX sowie eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen nach § 169 SGB IX erforderlich sind.[2]

Beachten Sie, dass die Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 SGB IX ab Antragstellung gelten kann.

Die Anzeige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das Integrationsamt nach § 173 Abs. 4 SGB IX ist in jedem Fall zu erstatten. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Anzeigepflicht führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.[3]

Der Arbeitgeber ist nach einer Entscheidung des BAG[4] auch nicht verpflichtet, innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG – also innerhalb der ersten 6 Monate – ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Eine ohne vorheriges Präventionsverfahren ausgesprochene Probezeit-Kündigung des Arbeitsverhältnisses indiziere daher auch keine nach dem AGG entschädigungspflichtige Diskriminierung wegen der Behinderung.

[2] Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 10. Aufl. 2002, § 90 Rn. 6 ff. u. 16 ff.
[3] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.8.2010, 13 Sa 988/10, EzA – SD 2010, Nr. 23,14.

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