Rz. 4

Der Arbeitnehmer muss grds. Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG erheben, um sich auf die Unwirksamkeit einer (Beendigungs-)Kündigung berufen zu können. Lediglich in Ausnahmefällen kommt eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG bzw. eine nach § 6 Satz 1 KSchG verlängerte Anrufungsfrist in Betracht.

 

Rz. 5

Sofern die Wirksamkeit der Kündigung von der Zustimmung einer Behörde abhängt, treten die Rechtswirkungen des § 7 KSchG frühestens nach Ablauf von 3 Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ein.[1] § 7 KSchG enthält nur aufgrund eines redaktionellen Versehens keinen Verweis auf § 4 Satz 4 KSchG.[2]

[1] Vgl. dazu Wiehe, § 4 Rz. 55 ff.
[2] ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 7 KSchG Rz. 1.

2.1 Klagerücknahme

 

Rz. 6

Der Arbeitnehmer kann die Kündigungsschutzklage nach § 269 Abs. 1 ZPO zurücknehmen. Nach Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nach § 137 Abs. 1 ZPO ist eine Klagerücknahme aber nur mit Zustimmung des Beklagten, d. h. des Arbeitgebers, möglich.

 

Rz. 7

Wird die Kündigungsschutzklage zurückgenommen, gilt der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Daher fingiert § 7 KSchG die Wirksamkeit der Kündigung, wenn die Klagerücknahme nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG erfolgt. Nimmt der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage dagegen innerhalb der 3-Wochen-Frist zurück, kann er bis zum Ablauf dieser Frist erneut Kündigungsschutzklage erheben.[1]

[1] HWK/Quecke, Arbeitsrecht, § 4 KSchG Rz. 47.

2.2 Klageverzicht

 

Rz. 8

Verzichtet der Arbeitnehmer nach Erhebung der Kündigungsschutzklage auf seinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, kann die Kündigungsschutzklage unzulässig sein.[1] § 7 KSchG ist nicht einschlägig.

 
Hinweis

Der Arbeitnehmer kann nach Zugang der Kündigung auch außergerichtlich auf seinen Kündigungsschutz verzichten, z. B. in Form einer Ausgleichsquittung oder eines Abwicklungsvertrags.[2] Der Klageverzicht muss jedoch eindeutig und unmissverständlich sein. Die Formulierung "Ich erkläre hiermit, dass mir aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche mehr zustehen", ist insoweit nicht hinreichend bestimmt.[3]

Zudem ist ein Klageverzicht, der bereits auf einer formularmäßigen Kündigung des Arbeitgebers vorformuliert ist ("Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt, auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet"), nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn der Arbeitnehmer hierfür keine Gegenleistung erhält.[4] Dabei ist die Zusage eines Zeugnisses mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Führungsbeurteilung keine Gegenleistung, welche die mit dem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verbundene unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichen könnte.[5]

Die Vereinbarung über einen Klageverzicht im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kündigung kann im Übrigen ein Auflösungsvertrag sein und damit dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliegen. Das ist der Fall, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, die Kündigung und der Klageverzicht seien gemeinsam nur ein anderes Mittel, um das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.[6]

Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Kündigungsschutz vor Zugang einer Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig. Ein etwaiger Verzicht des Arbeitnehmers auf Kündigungsschutz im Arbeitsvertrag oder ergänzenden Vereinbarungen ist deshalb unbeachtlich.[7]

[1] BAG, Urteil v. 25.9.2014, 2 AZR 788/13, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 81; a. A. KR/ Klose, 13. Aufl. 2022, § 4 KSchG Rz. 376.
[2] LAG Köln, Urteil v. 22.2.2000, 13 (10) Sa 1388/99, NZA-RR 2001, 85, 86 (wirksamer Klageverzicht); LAG Hamm, Urteil v. 14.12.1984, 16 Sa 670/84, NZA 1985, 292 (wirksamer Klageverzicht durch Ausgleichsquittung).
[4] BAG, Urteil v. 6.9.2007, 2 AZR 722/06, NZA 2008, 219, 221; vgl. auch BAG, Urteil v. 25.9.2014, 2 AZR 788/13, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 81.
[6] Vgl. BAG, Urteil v. 25.9.2014, 2 AZR 788/13, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 81.

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