Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält daran fest, daß der Arbeitnehmer auch in einer sog. Ausgleichsquittung auf die Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage verzichten kann. Ein solcher Verzicht, der je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzichtsvertrag („pactum de non petendo”) oder ein Klagerücknahme versprechen bedeuten kann, muß jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit in der Urkunde selbst zweifelsfrei zum Ausdruck kommen (Bestätigung des Urteils vom 29. Juni 1978 – 2 AZR 681/76 – [demnächst] AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969).

2. Die in einer Ausgleichsquittung enthaltene Wendung „Ich erkläre hiermit, daß mir aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche mehr zustehen”, ist nicht geeignet, die vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zu begründen, auf Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage zu verzichten (insoweit Aufgabe von BAG AP Nr. 36 zu § 3 KSchG).

 

Normenkette

KSchG 1969 §§ 4, 1, 7; BGB §§ 305, 397, 779; AFG § 119; ZPO § 264 n.F.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 11.02.1977; Aktenzeichen 13 Sa 699/76)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1977 – 13 Sa 699/76 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war bei der Beklagten, die sich mit biologischer Forschung befaßt und regelmäßig etwa 60 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 1. April 1973 als Tierpfleger gegen ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt 2.160,– DM angestellt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1975 kündigte die Beklagte sein Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht zum 31. Dezember 1975 und begründete dies mit mangelnder Zuverlässigkeit des Klägers, Nichtbefolgen von Anweisungen und grober Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten.

Der Kläger hält die Kündigung für ungerechtfertigt und erstrebt die Feststellung ihrer Rechtsunwirksamkeit sowie die Verurteilung der Beklagten zur Weiterzahlung seines Gehalts für die Zeit von Januar bis Mai 1975 in Höhe von 10.800,– DM brutto nebst Zinsen. Die Kündigungsschutzklage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. November 1975 beim Arbeitsgericht am 10. November eingereicht; sie wurde der Beklagten am 17. November 1975 zugestellt. Die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht fand am 24. November 1975 statt. An ihrem Schluß bestimmte der Vorsitzende Kammertermin auf den 19. Februar 1976 und ordnete hierzu die Ladung von Zeugen sowie das persönliche Erscheinen des Klägers an.

Mit Schreiben vom 8. Januar 1976 bat die Beklagte den Kläger, die von ihm belegten beiden Spinde im Institut auszuräumen und die Spindschlüssel abzuliefern. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, seine Unterlagen („Lohnsteuerkarte 1975, Versicherungsnachweise usw.”) lägen abholbereit. Am 21. Januar 1976 erschien der Kläger bei der Beklagten, nahm seine Unterlagen in Empfang und unterzeichnete ein vorgedrucktes (von einem bekannten Verlag für Büroorganisation stammendes) und von der Beklagten ausgefülltes Schriftstück folgenden Inhalts:

„ENTLASSUNG

Ich erkläre hiermit, aus dem am 1. April 1973 begonnenen und am 31. Dez. 1975 beendeten Arbeitsverhältnis mit dem umseitig genannten Arbeitgeber keine Ansprüche mehr zu haben und nachfolgende Arbeitspapiere ordnungsgemäß empfangen zu haben:

  1. Lohnsteuerkarte 1975
  2. Rentenversicherungsnachweisheft für Arbeiter

    Die Beiträge wurden bis zum 31. Dez. 75 abgeführt

  3. Lohnabrechnung vom 1.12. bis 31.12.1975 über netto DM …
  4. Zeugnis
  5. Arbeitsbescheinigung

Ich erkläre ferner, daß mir auch aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche mehr zustehen.

5 Köln 90, den 21. Jan. 1976”

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Sie hat auf die vom Kläger unterschriebene Ausgleichsquittung verwiesen und geltend gemacht, die Kündigung sei durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt. Dazu hat sie vorgetragen, der Kläger habe toxikologische Versuchsreihen dadurch empfindlich gestört, daß er männliche und weibliche Hunde entgegen einer insoweit bestehenden klaren Anweisung zusammengebracht habe. Dies habe dazu geführt, daß einige Hündinnen trächtig geworden seien, wodurch sich Fehler in den Versuchsreihen ergeben hätten.

Demgegenüber hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Ausgleichsquittung habe für den Kündigungsrechtsstreit keine Bedeutung; die Berufung der Beklagten hierauf sei rechtsmißbräuchlich. Weiter hat der Kläger ein Verschulden bei den von der Beklagten behaupteten Vorfällen mit den Versuchshunden bestritten.

Der Kläger ist in beiden Vorinstanzen unterlegen. Mit der Revision verfolgt er sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht,

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe mit der Ausgleichsquittung vom 21. Januar 1976 wirksam auf die Rechte nach dem Kündigungsschutzgesetz verzichtet. Er habe nicht nur eine Empfangsbestätigung wegen der Arbeitspapiere erteilt, sondern auch bestätigt, daß mit dem Empfang der Unterlagen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten seien und daß ihm darüber hinaus aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche mehr zustünden. Hierin sei ein Verzicht auf die Geltendmachung des Klagerechts zu erblicken. Demgegenüber könne der Kläger nicht darauf verweisen, daß im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Ausgleichsquittung der Kündigungsschutzprozeß bereits anhängig gewesen sei. Die Parteien eines Arbeitsgerichtsprozesses seien, wenigstens im Urteilsverfahren. Herr dieses Verfahrens und könnten folglich über den Streitgegenstand in Jeder Lage des Verfahrens eine außergerichtliche Regelung herbeiführen. Dies sei am 21. Januar 1976 zwischen den Parteien durch die vom Kläger unterschriebene Ausgleichsquittung geschehen. Der Kläger müsse sich an dem Inhalt seiner Erklärung so festhalten lassen, wie sie der Erklärungsempfänger, nämlich die Beklagte, habe verstehen dürfen und müssen. Der objektive Erklärungswert der Erklärung des Klägers liege jedoch eindeutig im Sinne eines Kündigungsschutzverzichts.

Eine Anfechtung dieser Erklärung sei nicht erfolgt. Selbst wenn der Kläger wegen des Inhalts seiner Erklärung einem Irrtum unterlegen und damit zu ihrer Anfechtung berechtigt gewesen sein sollte, fehle es an der erforderlichen Anfechtungserklärung. Wolle man eine solche Erklärung jedoch dem Schriftsatz des Klägers vom 5. Mai 1976 entnehmen, so habe diese gleichwohl eine Anfechtungswirkung deshalb nicht ausgelöst, weil sie nicht unverzüglich ausgesprochen worden sei. Es müsse daher bei der objektiven Betrachtung der Ausgleichsquittung als einer Erklärung sein Bewenden haben, mit der ein Schlußstrich unter das Arbeitsverhältnis auch insoweit habe gezogen werden sollen, als der Kläger entgegen seiner bei Erhebung der Kündigungsschutzklage noch vorhandenen Absicht nunmehr auf seine Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz verzichtet habe.

II. Dieser Auslegung der Ausgleichsquittung kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht gefolgt werden.

1. Die in der Ausgleichsquittung enthaltenen Erklärungen des Klägers sind in der Revisionsinstanz in vollem Umfange nachprüfbar. Die Parteien haben für die Ausgleichsquittung ein vorgedrucktes Formular verwandt, das nicht nur für das Arbeitsverhältnis des Klägers gelten sollte, sondern das weit verbreitet und daher als „typischer Vertrag” anzusehen ist. Als solcher unterliegt er aber der unbeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. statt vieler BAG AP Nr. 36 zu § 3 KSchG und BAG AP Nr. 4 zu § 4 KSchG 1969).

2. Aus einer Ausgleichsquittung des vorliegenden Inhalts ist nicht zu entnehmen, daß der Arbeitnehmer von der Durchführung einer bereits erhobenen Kündigungsschutzklage Abstand nehmen, daß er diese etwa zurücknehmen und damit auf den Kündigungsschutz verzichten will.

a) Allerdings kann der Arbeitnehmer – wie das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat (vgl. aus neuerer Zeit BAG AP Nr. 4 zu § 4 KSchG 1969 und – 2 AZR 681/76 – vom 29. Juni 1978 [demnächst] AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969) und wie auch in der Literatur allgemein anerkannt ist (vgl. statt aller Hueck, KSchG, 9. Aufl., § 1 Anm. 164; Auffarth-Müller, KSchG, § 1 Anm. 19; Althof, AuR 1968, 289 [290]; Frey, AuR 1970, 159 [160]; Frohner, AuR 1975, 108; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 72 II 2 [S. 303]) – nach erklärter Kündigung auf die Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage verzichten, was auch in einer von dem Arbeitnehmer erteilten Ausgleichsquittung möglich ist. Die Zulässigkeit eines solchen Verzichts ergibt sich bereits daraus, daß das Kündigungsschutzgesetz im Gegensatz zu anderen Gesetzen, die einen Verzicht auf bestimmte Rechte für unzulässig erklären (vgl. § 4 Abs. 4 TVG, § 13 BUrlG, § 9 LohnFG, § 77 Abs. 4 BetrVG), keine Regelung getroffen hat, die dem Arbeitnehmer den Verzicht auf den Kündigungsschutz untersagt.

Hinzukommt, daß der Arbeitnehmer aus Rechtsgründen nicht gehalten ist, eine ihm ausgesprochene Kündigung mit der Kündigungsschutzklage anzugreifen, sondern untätig bleiben und die Kündigung hinnehmen kann mit der Folge, daß diese wirksam wird (§ 7 KSchG). Vor allem aber ist der Arbeitnehmer „berechtigt, sein Arbeitsverhältnis jederzeit durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Zwar mag die Lage für den Arbeitnehmer bei der vertraglichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses vor Ausspruch einer Kündigung anders sein als dann, wenn eine Kündigung erklärt worden ist und diese zwischen den Parteien „im Raum steht”; im Grundsatz kann es für ihn jedoch keinen Unterschied bedeuten, wenn es darum geht, ob ihm überhaupt das Recht zusteht, sich vertraglich mit dem Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einigen.

Der Senat vermag daher auch die Ansicht, der Arbeitnehmer könne vor Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG nicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten, weil ihm die vom Gesetz eingeräumte Überlegungsfrist voll zur Verfügung stehen müsse (vgl. Herschel, Anm. zu BAG AP Nr. 4 zu § 4 KSchG 1969 [unter II 3]) oder weil der Arbeitnehmer während dieser Frist über sein Klagerecht nicht disponieren könne (so Schwerdtner, Anm. zu EzA Nr. 12 zu § 4 KSchG n.F. [unter I 1 b – S. 47]), nicht zu teilen; denn sie würde den Arbeitnehmer ohne vom Gesetz angeordneten oder sonst als zwingend anzuerkennenden Grund in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken.

b) Die Erklärung, auf den Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzichtsvertrag („pactum de non petendo”, vgl. dazu allgemein Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, 11. Aufl., S. 219, und im besonderen BAG AP Nr. 18 zu Art. 44 Truppenvertrag [zu I der Gründe]; Schwerdtner, aaO, unter I 2 b dd [S. 55]; Althof, aaO, S. 293; Schaub, aaO, § 72 II 2 [S. 303]) oder ein vertragliches Klagerücknahme versprechen darstellen (vgl. Herschel, aaO, unter I 2 c; Schwerdtner, aaO, S. 56; ferner BGH NJW 1961, 460 und BGH NJW 1964, 549 [550] sowie RGZ 102, 217 [221] nebst RGZ 159, 186 [189, 190]; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 131 I 2 [S. 713]; Stein-Jonas-Pohle-Schumann-Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 271 Anm. I 3). Der Verzicht muß jedoch – wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1978 – 2 AZR 681/76 – ([demnächst] AP Nr. 5 zu § 4 KSchG 1969 [zu II 2 a der Gründe]) ausgeführt hat – in jedem Falle als vertragliche Erklärung aus Gründen der Rechtsklarheit in der Urkunde selbst unmißverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der Weise, daß der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durchführen. Entsprechendes gilt für eine Erklärung des Arbeitnehmers, gegen die Kündigung erhebe er keine Einwendungen (so im Urteil des Vierten Senats vom 6. April 1977, AP Nr. 4 zu § 4 KSchG 1969, der in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat an die Eindeutigkeit der Verzichtserklärung besonders strenge Anforderungen stellt). Nur dann ist sichergestellt, daß der Arbeitnehmer bei Unterschriftsleistung Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung erkennt und daß spätere Unklarheiten über den Erklärungswillen des Arbeitnehmers weitgehend ausgeräumt werden.

c) Diesem Erfordernis vermag die in einer Ausgleichsquittung enthaltene Wendung, „Ich erkläre hiermit, keine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung mehr zu haben”, nicht zu genügen. Bei dem Recht, die Kündigungsschutzklage zu erheben, handelt es sich nicht um ein Recht, das sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt, wie zum Beispiel der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, auf Zahlung einer Karenzentschädigung oder auf Gewährung von Ruhegeld, sondern um ein Recht, das sich – bei Erfüllung genau umschriebener Voraussetzungen – aus dem Gesetz (§ 4 KSchG) selbst herleitet. Die in der Entscheidung des Senats vom 25. September 1969 (AP Nr. 36 zu § 3 KSchG) vertretene Ansicht, Ansprüche aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses könnten nach Abgeltung der Ansprüche auf Restlohn (einschließlich etwaiger Urlaubsabgeltung) und Aushändigung der Arbeitspapiere nur noch Ansprüche sein, die mit der Kündigung im Zusammenhang stehen und die Kündigung selbst betreffen, wird nicht aufrechterhalten.

d) Soweit im Schrifttum eine besondere Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Inhalt und Bedeutung einer Ausgleichsquittung mit Kündigungsschutzverzicht verlangt wird (so besonders Schwerdtner, aaO, unter I 2 b [S. 50 ff.]), kann dem nicht zugestimmt werden. Eine solche aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abzuleitende Hinweispflicht würde in der Praxis nur zu zusätzlichen Beweisschwierigkeiten führen. Bei klarem Vertragswortlaut der Ausgleichsquittung, wie er hier gefordert wird, sind solche Absicherungen zugunsten des Arbeitnehmers entbehrlich.

3. Die vorliegende Ausgleichsquittung läßt den Willen des Klägers, auf die Durchführung der erhobenen Kündigungsschutzklage zu verzichten, nicht erkennen. In Betracht kommt als Grundlage für eine entsprechende Erklärung des Klägers ein vertragliches Klagerücknahme versprechen, ein Aufhebungsvertrag oder ein Vergleich. Bei keiner dieser rechtlichen Möglichkeiten ist der erforderliche Verzichtswille des Klägers ersichtlich.

a) Ein Klagerücknahme versprechen ist in der Ausgleichsquittung nicht enthalten. Der Kläger hat in der Urkunde selbst keine Erklärung darüber abgegeben, wie der inzwischen rechtshängig gewordene Kündigungsschutzprozeß beendet werden solle. Die Wendung „Ich erkläre ferner, daß mir auch aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche mehr zustehen”, sagt nichts darüber aus, wie der Kläger den zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreit künftig zu behandeln gedenke. Ein Versprechen, die Kündigungsschutzklage zurückzunehmen, enthält sie jedenfalls nicht. Zur Begründung der Annahme, der Kläger habe der Beklagten mit Unterzeichnung der Ausgleichsquittung das vertraglich bindende Versprechen zur Rücknahme seiner Klage abgeben wollen, hätten weitere, besondere Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Sie sind jedoch nicht ersichtlich. Daß der Kläger bei Unterschriftsleistung mündlich erklärt habe, er wolle die Klage nunmehr zurücknehmen, ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt im übrigen von der Beklagten auch nicht behauptet worden.

b) Auch ein Aufhebungsvertrag ist in der Ausgleichsquittung nicht zu erblicken. Ein Aufhebungsvertrag setzt voraus, daß besondere Anknüpfungspunkte für einen entsprechenden Vertragswillen vorliegen (BAG AP Nr. 64 zu § 626 BGB m.w.N.). Derartige Anknüpfungspunkte sind hier jedoch nicht erkennbar. Jedenfalls läßt sich aus dem Wortlaut der Ausgleichsquittung ein rechtsgeschäftlicher Wille des Klägers, sein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten durch Aufhebungsvertrag zu beenden, nicht herleiten. Gegen das Vorhandensein eines solchen Willens spricht bereits der Umstand, daß der Kläger bei vertraglicher Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Möglichkeit einer Sperrfrist durch das Arbeitsamt hätte rechnen müssen (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Weiter spricht auch die Tatsache der Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage gegen den Willen des Klägers, sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Wer sich gegen eine ihm ausgesprochene Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt, wird im Regelfall die Durchführung des Rechtsstreits wünschen (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 4 KSchG 1969) und nicht ohne jede Gegenleistung des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag wollen der ihm überdies noch Nachteile bei der Gewährung von Arbeitslosengeld einbringen könnte.

c) Schließlich kann die Ausgleichsquittung auch nicht als Vergleich im Sinne des § 779 BGB gewertet werden. Eine derartige rechtliche Würdigung müßte bereits daran scheitern, daß ein Nachgeben der Beklagten nicht erkennbar ist, vielmehr nur von einem einseitigen Nachgeben des Klägers gesprochen werden könnte. Dafür wäre aber nicht der mindeste Grund zu sehen.

4. Der Kläger ist mithin durch die Ausgleichsquittung vom 21. Januar 1976 nicht gehindert, die Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 KSchG geltend zu machen. Ob er seine in der Ausgleichsquittung enthaltenen Erklärungen anfechten konnte und auch wirksam angefochten hat, bedarf keiner Überprüfung, weil es hierauf nach dem oben Gesagten nicht mehr ankommt.

III. Der Kläger hat in erster Instanz die Fortzahlung seines Gehalts in Höhe von 10.800,– DM brutto über den Zeitpunkt der (durch eine Kündigung herbeigeführten) Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hinaus verlangt (Januar bis Mai 1976). In der zweiten Instanz hat er diesen Antrag nur noch in Höhe von 1.800,– DM gestellt. Mit der Revision verfolgt er auch insoweit seinen ursprünglichen Antrag weiter. Es ist daher von einer Klageerweiterung auszugehen. Klageerweiterungen sind in der Revisionsinstanz im allgemeinen nicht möglich, ausnahmsweise werden sie Jedoch aus prozeßökonomischen Gründen zugelassen, wenn es sich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO 1977 (§ 268 Nr. 2 ZPO a.F.) handelt und der neue Antrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Parteivortrag stützt (BAG AP Nr. 8 zu § 630 BGB [zu I 1 der Gründe, m.w.N.]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

IV. Das Landesarbeitsgericht wird daher nunmehr die Frage der Rechtswirksamkeit der Kündigung prüfen müssen. Sollte es dabei zu dem Ergebnis kommen, die von der Beklagten behaupteten Kündigungsgründe seien nicht bewiesen und die Kündigung daher als sozialwidrig anzusehen, wird es noch über den von der Beklagten gestellten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses befinden müssen. Hinweise für die weitere Behandlung der Sache zu geben, hält der Senat nicht für geboten.

 

Unterschriften

gez.: Dr. Gröninger, Dr. Gehring, Triebfürst, Sickert, Dr. Bächle

 

Fundstellen

Haufe-Index 438171

BAGE, 6

BB 1979, 1197-1198 (T1-2)

DB 1979, 1465-1466 (LT1-2)

NJW 1979, 2267-2268 (LT1-2)

ARST 1979, 154-155 (LT1-2)

SAE 1980, 118-121 (LT1-2)

MDR 1979, 875 (LT1-2)

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