Rz. 9

In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung zu kurz berechnet. Im Einzelfall kann deshalb die Kündigung unwirksam und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist notwendig sein.[1] Andernfalls ist lediglich eine Klage auf Feststellung erforderlich, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist, beendet. Diese Feststellungsklage ist nicht fristgebunden. Es gilt lediglich die Grenze der Verwirkung.[2]

 

Rz. 10

Reicht der Arbeitnehmer die vorgenannte Feststellungsklage gleichwohl innerhalb der 3-Wochen-Frist ein, soll er auch nach Ablauf dieser Frist unter Berufung auf § 6 Satz 1 KSchG zusätzlich Kündigungsschutzklage erheben dürfen.[3] Hiergegen spricht aber, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist nicht gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als solche zur Wehr gesetzt hat, sondern nur erreichen will, dass das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt endet.[4] Durch den allgemeinen Feststellungsantrag hat der Arbeitnehmer zum Ausdruck gebracht, dass er die Kündigung trotz fehlerhafter Kündigungsfrist im Übrigen für wirksam hält. Der Arbeitnehmer sollte daher stets fristgemäß Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erheben, wenn er die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will.

[1] Dazu ausführlich Wiehe, § 4 Rz. 34.
[2] BAG, Urteil v. 15.12.2005, 2 AZR 148/05, NZA 2006, 701 ff.; vgl. dazu Wiehe, § 4 Rz. 4.
[3] KR/Klose, § 6 KSchG Rz. 10; Niemann, NZA 2019, 65, 69.
[4] Vgl. HWK/Quecke, Arbeitsrecht, § 6 KSchG Rz. 7.

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