Rz. 34

Ob der Arbeitnehmer auch eine fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber innerhalb der 3-Wochen-Frist gerichtlich angreifen muss, ist nicht abschließend geklärt.[1] Der 2. Senat des BAG hat entschieden, dass die 3-Wochen-Frist nicht einschlägig sei, weil eine falsch berechnete Kündigungsfrist nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung führe, sondern nur zu ihrer Wirksamkeit zu einem späteren Termin.[2] Es sei insoweit davon auszugehen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis regelmäßig unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist kündigen will. Der Arbeitnehmer muss danach nur dann innerhalb der 3-Wochen-Frist klagen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens tatsächlich nur zu dem fehlerhaft ermittelten Termin beenden wollte. Anders als offenbar der 2., 6. und 8. Senat[3] geht der 5. Senat des BAG hiervon bereits dann aus, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben einen Kündigungstermin ohne weitere Angaben benennt ("zum 31.7.2008")[4].

 
Hinweis

Im Kündigungsschreiben sollte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ausdrücklich "zum nächstmöglichen Zeitpunkt, d. h. zum Ablauf des (konkretes Datum)" kündigen. Der Arbeitnehmer sollte vorsorglich innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erheben, wenn er Zweifel an der Wahrung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber hat.

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