Fachbeiträge & Kommentare zu Unwirksamkeit

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Rechtsanwälte, Notare

Rz. 65 Keine Probleme mit dem RDG haben naturgemäß Rechtsanwälte und Notare, für die die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker grundsätzlich zulässig ist. Allerdings kann der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers wegen § 45 Abs. 2 BRAO nicht ausüben, wenn er zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden ist. Aufgrund § 45 Abs. 3 BRAO ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 3 Zimmermann [6] weist zu Recht darauf hin, dass es keine Pflicht zur Annahme des Amtes gibt und daher die Worte "anzutreten hat" nicht passen. Maßgeblich ist für Amtsannahmefähigkeit nicht der Todesfall oder die Erlangung der Kenntnis von der Ernennung als Testamentsvollstrecker,[7] sondern derjenige Zeitpunkt, in dem der Testamentsvollstrecker sein Amt anzutreten hat, s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / A. Geschichte

Rz. 1 Erst im späteren Mittelalter hatte sich das gemeinschaftliche Testament gewohnheitsrechtlich herausgebildet. Dabei war auch eine gemeinschaftliche Testierung durch Nichtehegatten möglich. Im gemeinen Recht war diese Möglichkeit ebenfalls fest verankert. Die Abhängigkeit wechselbezüglicher Verfügungen voneinander war allg. anerkannt, so dass hier bereits die Rechtsfolge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Wirkung der Selbstanfechtung

Rz. 93 Durch die Anfechtung fallen nicht nur die angefochtenen eigenen Verfügungen, sondern auch die dazu im wechselbezüglichen Verhältnis stehenden Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten weg.[215] Damit wird oft nach langer Zeit eine Rückabwicklung des ersten Erbfalls notwendig. Rz. 94 Praxistipp Es wird daher für die Praxis empfehlenswert sein, insbesondere für die vorg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Für die Fälle der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit und des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vermächtnisanordnung bestimmt § 2171 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses. Insoweit liegt eine Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht vor. Nach deren Bestimmungen steht selbst die anfängliche objektive Unmöglichkeit der Wirksamkeit des Vertrages nicht e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Willensbeeinflussung

Rz. 27 Auch eine Beeinflussung des Testierenden, die dessen eigenen Willen ausschließt, aber weder Gewalt noch Drohung darstellt (vgl. Rdn 34), kann zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen. Insoweit ist die Grenze zwischen einer zulässigen Bewertung und Anregung zur die eigene Willensbildung des Testierenden ausschließenden unzulässigen Beeinflussung im Einzelfa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Hypothetischer Wille des Erblassers

Rz. 17 Für den Fall, dass sich der wirkliche Wille des Erblassers nicht ermitteln lässt, ist auf den hypothetischen Willen abzustellen.[50] Sofern ein hypothetischer Erblasserwille festgestellt werden soll, müssen besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine letztwillige Verfügung trotz Scheidung weiterhin Bestand haben soll. Bei der Ermittlung des hy...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Einsetzung eines nicht Gezeugten

Rz. 1 Erbe kann gem. § 1923 BGB nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder gezeugt ist. Die Erbeinsetzung einer nicht gezeugten Person ist daher grds. unwirksam, im Interesse der Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung wird sie jedoch gem. Abs. 1 S. 1 in eine Nacherbeinsetzung ausgelegt (§ 133, 2084 BGB) oder der Erblasserwille nach § 2084 BGB ergänzt.[1] Die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Fortbestehen vor Fristablauf wirksam gewordener Vermächtnisse

Rz. 6 Für die Dauer der Wirksamkeit eines Vermächtnisses, das einmal wirksam geworden ist – sei es mit dem Erbfall oder später innerhalb der Fristen nach den §§ 2162 ff. BGB –, ist § 2162 BGB ohne Relevanz.[10] Ist das Vermächtnis wirksam geworden, ist nunmehr die Regelverjährung von drei Jahren zu beachten. Rz. 7 Sieht das Vermächtnis keine auflösende Bedingung oder keinen E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Dritte Personen

Rz. 15 Die Rspr. hat des Weiteren den Anwendungsbereich des § 14 HeimG auch auf dritte Personen oder Einrichtungen analog erweitert, wenn es dem Schutzzweck der Norm entsprach. So hat das OLG Düsseldorf im Jahre 1997 entschieden, dass die Einsetzung der minderjährigen Kinder eines Heimleiters zu Erben bzw. Nacherben gegen § 14 HeimG verstößt.[43] Wird die Einrichtung in der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Gemeinschaftlich

Rz. 10 Nur wenn alle Miterben übereinstimmend handeln, liegt "gemeinschaftliches" Verwaltungshandeln i.S.v. Abs. 1 S. 1 vor. Im Innenverhältnis ist ein einstimmiger Beschluss der Erben erforderlich; im Außenverhältnis bedarf es einvernehmlichen Auftretens.[7] Nicht erforderlich ist es jedoch, dass alle Erben auch gleichzeitig handeln. Im Außenverhältnis genügt das Handeln ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Abhängigkeit der Zuwendung von der Auflage

Rz. 2 Kraft Gesetzes ist die Zuwendung von der Wirksamkeit der Auflage unabhängig. Das ist anders, wenn der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht hätte. Das setzt voraus, dass die Erfüllung der Auflage der einzige Zweck der Zuwendung ist. Dass sie nur der Anlass dafür ist, genügt nicht.[1] Dem Erblasser bleibt es jedoch unbenommen, in den Grenzen des rechtli...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2339 ff. / D. Prüfungsschema

Rz. 5 Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch eintritt. Sie muss durch einen Berechtigten mit einer fristgebundenen Klage gegen den Erbunwürdigen geltend gemacht werden. Zunächst ist die Erbunwürdigkeit festzustellen, § 2339 Abs. 1 BGB. Vorsatz und Schuldfähigkeit müssen grundsätzlich vorliegen. Liegt ein Erbunwürdigkeitsgrund vor, ist bei gewillkürter Erbfolge nach § 233...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auflösung des Verlöbnisses

Rz. 12 Das Verlöbnis muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers aufgelöst worden sein. Eine Auflösung kann zum einen durch einvernehmliche Aufhebung als auch durch einseitige Rücktrittserklärung erfolgen. Aber auch durch schlichte Unmöglichkeit des Heiratsplanes aufgrund anderweitigen Eheschlusses, kann das Verlöbnis aufgelöst sein.[38]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Begünstigungsverbot nach dem BtOG

Rz. 21 Mit der Reform des Vormundschaft- und Betreuungsrechtes wurde mit § 30 BtOG erstmals ein Begünstigungsverbot für Betreuer normiert. Danach ist es dem Betreuer untersagt, von dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen durch testamentarische Verfügungen. Anders als die heimgesetzlichen Verbote, handelt es sich bei § 3...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Zur Nichtigkeit führende Mängel

Rz. 36 Mängel führen dagegen auch beim Dreizeugentestament grundsätzlich zur Nichtigkeit des Testaments, wenn wesentliche Voraussetzungen des Errichtungsakts nicht erfüllt werden. Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers zieht die Unwirksamkeit des Testaments ebenso nach sich wie das Unterlassen der Fertigung der Niederschrift zu Lebzeiten des Erblassers u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ausschlagung durch Dritte

Rz. 61 Eine Ausschlagung durch einen Dritten, etwa den Bedachten, ist nicht möglich und hat keine Wirkung auf die Testierfreiheit des Überlebenden.[160] Auch in den Fällen, in denen dem Überlebenden vom Erstverstorbenen nichts zugewendet wurde, ist eine Ausschlagung durch sonstige (ggf. bedachte) Personen nicht möglich. Dem Ehegatten steht in dieser Konstellation nach überwi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift soll eine sichere Aussage darüber ermöglichen, ob die Erbschaft dem Erben endgültig angefallen ist, und damit Rechtssicherheit für die Abwicklung des Nachlasses gewährleisten. Dieser Intention würde es entgegenstehen, wenn die Annahme oder Ausschlagung an eine Bedingung geknüpft sein könnte, deren Eintritt vom Rechtsverkehr nicht ohne Weiteres festgestel...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigungsausschluss / 2.2.5 Die Dauer der mietvertraglichen Bindung

Nach der gesetzlichen Regelung in § 544 BGB sind Mietverträge jedenfalls nach Ablauf von 30 Jahren kündbar. Eine solch lange Bindung kann allerdings nicht durch Formularvertrag vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung des BGH[1] darf das Kündigungsrecht des Mieters i. d. R. höchstens für die Dauer von 4 Jahren ausgeschlossen werden. Wird dieser Zeitraum überschritten, so fü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unfähigkeitsgründe

Rz. 2 Im Einzelnen führen nur die im Gesetz genannten drei Gründe zur Unfähigkeit, nämlich die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB, die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§ 106, 114 BGB sowie die Bestellung eines Betreuers nach Maßgabe des § 1814 BGB, die sich auf sämtliche und nicht nur einzelne Vermögensangelegenheiten beziehen muss, wobei bereits eine vorläufige Betreue...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Zuwendungsempfänger

Rz. 20 Der Erblasser ist verpflichtet, die Person des Bedachten selbst zu bestimmen. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz. Sein Wille allein ist maßgebend. Nach Ansicht des RG ist die Anordnung, das Los über die Erbschaft entscheiden zu lassen, zulässig.[63] Nach anderer, richtiger Ansicht ist eine Ermittlung durch Losentscheid allerdings unwirksam.[...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Der als Schlusserbe eingesetzte Dritte kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Feststellung seiner Erbeinsetzung klagen,[8] wenn er ein schutzwürdiges Interesse hat, z.B. wenn der überlebende Ehegatte entgegen der eingetretenen Bindung abweichend letztwillig verfügt oder von der Unwirksamkeit infolge der Anfechtung ausgeht; auch eine Feststellungsklage zwischen zwei ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Art der Schrift

Rz. 30 Die zu übergebende Schrift kann offen oder verschlossen sein. Lediglich ein Minderjähriger kann sich insoweit nicht frei entscheiden, sondern wegen der Sperrwirkung von § 2233 Abs. 1 BGB nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren. Daraus folgt zwingend, dass jedenfalls der Notar keine Kenntnis vom Inhalt der verschlossenen Schrift haben und diese oder ihre Sch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 12 Örtlich zuständig ist der Bürgermeister, in dessen Gemeinde sich der Erblasser in dem Moment, in dem die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens eintritt, aufhält. Fertigt ein unzuständiger Bürgermeister die Niederschrift, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Testaments (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 2 BeurkG).mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / III. Verschiedene Arten gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 13 Folgende Formen gemeinschaftlicher Testamente können unterschieden werden: Das testamentum mere simultaneum enthält Verfügungen beider Ehegatten, ohne dass diese Verfügungen gegenseitig oder wechselbezüglich sind. Im testamentum reciprocum setzen sich die Ehegatten gegenseitig oder mit Rücksicht auf den anderen einen Dritten als Erben ein, dies jedoch ohne dass diese V...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Ermittlung, wer zur Anfechtung berechtigt ist

Rz. 13 Um zu ermitteln, wer zur Anfechtung berechtigt ist, ist zunächst die Rechtslage festzustellen, die bestehen würde, wenn die letztwillige Verfügung Gültigkeit hätte. Sodann ist die Rechtslage zu ermitteln, die sich bei wirksamer Anfechtung ergibt. Beide Rechtslagen sind sodann miteinander zu vergleichen.[28] Eine Unwirksamkeit aus anderen Gründen hat außer Betracht zu ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines/Grundgedanke zum Errichtungsablauf

Rz. 4 § 2267 BGB sieht folgenden grundsätzlichen Gedanken zum Ablauf der Testamentserrichtung durch die Ehegatten vor: Zunächst legt einer der Ehegatten handschriftlich die gemeinsamen Verfügungen nieder und unterzeichnet diese. Der andere Ehegatte muss die gemeinsame Erklärung dann ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnen. Unterlässt er es hierbei, nach S. 2 der Vorschrift an...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Notar

Rz. 2 Zuständig ist nur der Notar, im Ausland auch der Konsularbeamte, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§§ 10, 11 KonsG). Der Notar unterliegt bestimmten Mitwirkungsverboten, § 3 BeurkG, und Ausschließungstatbeständen, § 6 BeurkG; ein Verstoß gegen § 6 BeurkG führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung. Unwirksam sind auch Beurkundungen zugunsten des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Mitgliedschaftsrechte

Rz. 9 Grundsätzlich sind auch Mitgliedschaftsrechte – insbesondere solche an juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften – einem Vermächtnis zugänglich.[10] Dies setzt jedoch voraus, dass das Mitgliedschaftsrecht überwiegend vermögensbezogen und nicht an eine Person gebunden ist. Rz. 10 Die Vereinsmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht vererblich, wie sich aus § 38 S....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Überlebender Ehegatte schlägt aus

Rz. 8 Schlägt der überlebende Ehegatte nach § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB das ihm vom Erstversterbenden Zugewendete aus, so hätte dies nach § 2270 Abs. 1 BGB bei wörtlicher Anwendung die Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Ersatzerbeinsetzung zur Folge. Da dieses Ergebnis regelmäßig vom Erstversterbenden nicht gewollt sein wird, wird man hier durch Ergänzung der Auslegung i....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Taktische Erwägungen

Rz. 18 Vor dem Hintergrund etwaiger Unsicherheiten, ob eine beabsichtigte Ausschlagung tatsächlich zum gewünschten Erfolg, nämlich zum vollen Pflichtteil führt, wird die Möglichkeit der Ausschlagung "unter Vorbehalt des vollen Pflichtteils" diskutiert. Insoweit ist aber umstritten, ob die hier in Rede stehende Bedingung zur Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung führen muss...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / II. Begriff der Gemeinschaftlichkeit

Rz. 5 Daher stellt sich insbesondere bei Testamenten von Ehegatten, die räumlich und/oder zeitlich getrennt voneinander errichtet werden, die Frage, ob solche Testamente als gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB einzuordnen sind oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage kann i.R.d. §§ 2268, 2270 BGB darüber entscheiden, ob die Verfügung des einen Ehegatte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Sittliche Befähigung

Rz. 22 Oftmals wird in diesem Zusammenhang neben der Steuerungsfähigkeit des Erblassers zur Testierfähigkeit zusätzlich eine gewisse "sittliche Orientiertheit" verlangt.[58] Diese Formulierungen gehen auf eine unglückliche Sprachfassung des BGH[59] zurück, wonach der Erblasser, um testierfähig zu sein, auch in der Lage sein müsse, sich über die Gründe, die für die sittliche ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzuneh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Vermutung

Rz. 2 Voraussetzung der Vollständigkeitsvermutung ist, dass das Inventar rechtzeitig, also vor Ablauf einer eventuell bestimmten Inventarfrist (§ 1994 BGB) oder ohne vorher erfolgte Fristbestimmung (§ 1993 BGB) errichtet wurde.[5] Der Erbe muss ein Inventar (zum Begriff des Inventars vgl. § 1993 Rdn 1) in der Form der §§ 2002, 2003 BGB errichtet haben. Fehlen die in § 2001 B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Feststellungs- und Beweislast

Rz. 27 Nach den allg. Grundsätzen trägt derjenige die Beweis- oder Feststellungslast, der sich auf die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments beruft. Diese bezieht sich insbesondere auf den Testierwillen und auf die Echtheit der Unterschrift des Erblassers.[52] Er muss ebenfalls beweisen, dass die in § 2267 BGB beschriebene Reihenfolge eingehalten wurde, wofür aber ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Aufrechterhaltung von wechselbezüglichen Verfügungen

Rz. 8 Umstritten ist, ob auch wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten von Nicht-Ehegatten aufrechterhalten werden können.[12] Grundvoraussetzung für eine Aufrechterhaltung ist zunächst auch hier, dass die jeweilige letztwillige Verfügung formgerecht erklärt wurde. Sodann ist danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um wechselbezügliche Verfügung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Die Aufhebung betrifft nur die vertragsmäßige Anordnung eines Vermächtnisses, einer Auflage oder die Anordnung einer Rechtswahl. Ob die Aufhebung auch die Wirksamkeit anderer Verfügungen beeinflusst, richtet sich nach § 2085 BGB; führt die Aufhebung zur Unwirksamkeit einer vertraglichen Erbeinsetzung, dann ist § 2291 BGB nicht anwendbar;[7] damit würde sonst die gesetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 18 Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts ist regelmäßig erst im Erbscheinsverfahren oder im Rechtsstreit zwischen (potentiellen) Erben zu berücksichtigen. Die Beweislast,[7] dass der Verzicht zugunsten eines Dritten gem. Abs. 1 erklärt wurde, trägt der Verzichtende. Dagegen muss derjenige, der sich entgegen der Auslegungsregel des Abs. 2 darauf beruft, der Verzicht sei ni...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Erbscheinsverfahren

Rz. 38 Auch im Erbscheinsverfahren erfolgt die Prüfung der Testierfähigkeit gem. § 2338 BGB i.V.m. § 26 FamFG zwar von Amts wegen.[86] Jedoch ist von dieser als Regelfall auszugehen, so dass eine entsprechende gerichtliche Ermittlungspflicht nur besteht, wenn etwa das Vorbringen der Beteiligten, der Inhalt oder die äußere Form der letztwilligen Verfügung oder andere objektiv...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Auslegungsregel

Rz. 11 Abs. 2 regelt Ausnahmen von der Folge der Unwirksamkeit. Dies gilt allerdings nicht für die Fälle der Nichtigkeit der Ehe nach den bis zum 1.7.1998 geltenden Vorschriften des § 23 EheG (Übergangsvorschrift in Art. 226 EGBGB). In diesen Fällen ist das gemeinschaftliche Testament stets unwirksam. Hier kommt aber für die Anordnungen, die einen Dritten begünstigen und kei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Beispiele

Rz. 38 Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers (mündlich oder durch Übergabe einer Schrift) zieht die Unwirksamkeit des Testaments nach sich. Daneben führt die Fertigung der Niederschrift erst nach dem Ableben des Erblassers ebenso zur Nichtigkeit des Testaments wie die mangelnde Unterschriftsleistung aller Beteiligten oder des Bürgermeisters (Ausnahme: §...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Beweislast

Rz. 9 Ob die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe bzw. deren Aufhebung vorliegen, prüft das Nachlassgericht i.R.d. Erbscheinsverfahrens bzw. das Prozessgericht im Rahmen der Erbschaftsklage als Vorfrage. Derjenige, der sich darauf beruft, dass die Zuwendung des Erblassers an den Ehegatten unwirksam ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, trägt die Beweislast f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 10 Derjenige, der sich wegen Fehlens der vorbehaltenen Ergänzung auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft, trägt die Beweislast für die von ihm hierfür vorgetragenen Umstände.[11] Bestehen Zweifel, ob der Erblasser sich eine spätere Verfügung vorbehalten hat, so hat derjenige, der sich darauf beruft, die Beweislast für außerhalb der Urkunde liegende Umstände.[12]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vorteile

Rz. 28 Die Vorteile eines Auseinandersetzungsvertrages sind vielfältig: So kann ohne Weiteres von dem Willen des Erblassers abgewichen werden und auch ein Losverteilungsverfahren mit den Erben vereinbart werden.[62] Nicht zu unterschätzen sind die Befriedungsfunktion und ein weitreichender Ausschluss der Haftungsgefahr für den Testamentsvollstrecker. Dies gilt insbesondere d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Frage, ob nur die einzelne Verfügung oder der gesamte Vertrag von der Anfechtung erfasst wird, hängt davon ab, ob aufgrund § 2078 BGB oder § 2079 BGB angefochten wurde. Bei Anfechtung aufgrund § 2078 BGB gilt für einseitige Verfügungen § 2085 BGB, für einseitige Erbverträge §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; bei vertraglichen Verfügungen ist der Wille beider Vertragspartne...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / D. IPR

Rz. 21 Für die Vor- und Nacherbschaft im Internationalen Privatrecht gelten die allgemeinen Grundsätze der Art. 21, 22 EuErbVO.[42] Rz. 22 Ließ das Heimatrecht des Vorerben nach Rechtslage bis zum Inkrafttreten der EuErbVO die Gestaltungsmöglichkeit nicht zu, bleibt jedenfalls die Einsetzung des Nacherben davon unberührt.[43] Rz. 23 Als Erbstatut ist danach das Recht am gewöhn...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Hinzuziehungsrecht der Erben (Abs. 3)

Rz. 13 Vom Termin zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses sind die Erben vom Testamentsvollstrecker zu benachrichtigen, da andernfalls der Erbe sein Recht aus Abs. 3 nicht wahrnehmen kann. Das Hinzuziehungsrecht bedeutet aber nicht, dass die Erben bereits bei den Vorbereitungshandlungen zur Erstellung persönlich anwesend sein dürfen (z.B. Anwesenheit in der Immobilie bei Hau...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Angrenzende Rechtsfragen; Abgrenzung § 2084 BGB zur Umdeutung

Rz. 142 Die Umdeutung hingegen lässt sich klar von der Vorschrift des § 2084 BGB abgrenzen. Die Umdeutung kommt nur dann zum Zuge, wenn alle Auslegungsmöglichkeiten zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen. Im Gegensatz hierzu greift § 2084 BGB dann ein, wenn eine der Auslegungsmöglichkeiten den Erblasserwillen rechtswirksam verwirklichen kann. In der Praxis sind...mehr