Fachbeiträge & Kommentare zu Unwirksamkeit

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Unwirksamkeit durch Anfechtung

Rz. 13 Die Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments kann sich nachträglich und rückwirkend auch durch Anfechtung nach §§ 2078 ff. BGB oder durch eine Selbstanfechtung des Erblassers nach §§ 2281 ff. BGB analog ergeben. Auch hier sind dann über § 2270 BGB die Wechselwirkungen der angefochtenen Verfügungen auf die Verfügungen des anderen Ehegatten zu bedenken.[22]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Pflichtteilsanspruch bei Unwirksamkeit

Rz. 12 Setzt der Erblasser einen Dritten als Erben ein und hat der Verzichtende eine Abfindung erhalten, soll die Geltendmachung des Pflichtteils des Verzichtenden aufgrund der Unwirksamkeit des Erbverzichts rechtsmissbräuchlich sein können. Zutreffend wird aber sein, im Wege der Auslegung ein Ergebnis zu finden. Eine relativ hohe Abfindung kann dafür sprechen, dass der Erbl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unwirksamkeit

Rz. 13 Der Grund der Unwirksamkeit ist für § 2085 BGB unbeachtlich. § 2085 BGB gilt für jede Art der Unwirksamkeit.[28] § 2085 BGB greift zum einen dann ein, wenn die Nichtigkeit von Anfang an gegeben ist, d.h. Nichtigkeit wegen Formmangels,[29] Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB [30] bzw. Verstoß gegen §§ 7, 27 BeurkG, Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen ein heimr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unwirksamkeit der korrespektiven Verfügung

1. Allgemeines Rz. 27 Der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung hat die Unwirksamkeit aller Verfügungen zur Folge, die zu ihr im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen. Diese Wirkung tritt unabhängig vom Willen des Ehegatten ein, dessen Verfügungen von der Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten infiziert werden.[92] Die Verfügungen sind kraft Gesetzes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen, die der Erblasser zugunsten seines Ehegatten verfügt hat

1. Ehe darf nicht mehr bestehen Rz. 2 Die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen zugunsten des Ehegatten ist davon abhängig, ob die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch besteht, es sei denn, der Erblasser hätte die Verfügung auch für den Fall des Nichtbestehens getroffen (Abs. 3). Der Ehegatte muss in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich als solcher bez...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung

Gesetzestext (1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestim...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2085 Teilweise Unwirksamkeit

Gesetzestext Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. A. Allgemeines Rz. 1 § 2085 BGB beinhaltet eine Auslegungsregel.[1] Diese dient der Verwirklichung des Erblasserwillens....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Unwirksamkeit

Rz. 6 Grundsatz: Zwangsverfügungen sind bis zum Eintritt der Nacherbfolge wirksam; sie werden nach Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen. Die Unwirksamkeit ist absolut, besteht also gegenüber jedermann.[16] Da sie auf den Nacherbfall hinausgeschoben ist, sind die bis dahin getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen wi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Unwirksamkeit durch Auslegung bzw. Anfechtung

Rz. 7 Soweit zutreffender Weise eine Analogie abgelehnt wird, kann durch Auslegung oder Anfechtung die ganze oder teilweise Unwirksamkeit des gesamten gemeinschaftlichen Testaments in solchen Fällen herbeigeführt werden.[11] I.d.R. wird hier eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, da der Erblasser in der irrigen Erwartung des Fortbestandes der Ehe testiert...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Unwirksamkeit der Verfügung vor Eintritt des Erbfalls (Abs. 2)

Rz. 31 Nach Abs. 2 tritt keine Erbunwürdigkeit ein, wenn noch vor dem Tod des Erblassers die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt (Abs. 1 Nr. 3) oder in Ansehung derer ein Urkundsdelikt begangen worden ist (Abs. 1 Nr. 4), unwirksam geworden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Verfügung, zu deren Aufhebung der Erblasser bestimmt worden ist (Abs. 1 Nr. 3), unwirks...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen, die der Erblasser zugunsten seines Verlobten verfügt hat

1. Verlöbnis Rz. 10 Ein Verlöbnis i.S.d. §§ 1297 ff. BGB, d.h. ein ernsthaftes wechselseitiges Heiratsversprechen, ist Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2. Hat der Erblasser lange Zeit mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt, bestand jedoch keine konkrete Heiratsabsicht, handelt es sich auch dann nicht um ein Verlöbnis, wenn die Eheschließung nur deshalb unterblieben...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Unwirksamkeit der Auflage

Rz. 11 Eine Auflage, die auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam (§§ 2171 Abs. 1, 2192 BGB). Deshalb scheitert die Auflage, ein bestimmtes Testament nicht zu errichten, an § 2302 BGB.[7] Die Wirksamkeit kann auch an dem Schikaneverbot des § 226 BGB sch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unvollständigkeit oder Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung

Rz. 6 Hier kommen insbesondere folgende Konstellationen in Betracht: (1) Erblasser hebt die Einsetzung eines Nacherben auf, lässt die Nacherbfolge aber unberührt: Hier fehlt die Anordnung, damit greifen §§ 2104 oder 2105 BGB.[22] (2) Die Anordnung fällt wegen Anfechtung weg: Dies steht dem Fehlen nicht gleich, weshalb Vollerbschaft des Vorerben eintritt (Fall: Nacherbe tötet V...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Unwirksamkeit

Rz. 6 Aufgrund des § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit), desgleichen wegen Unmöglichkeit oder Verbotswidrigkeit der angeordneten Leistung, kann eine Auflage unwirksam sein. Liegt Unmöglichkeit vor, ist zu prüfen, ob dem Willen des Erblassers dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Art der Vollziehung abgewandelt wird.[10] Die Tatsache, dass eine Auflage bei verständig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unwirksamkeit

Rz. 1 Für die Wirksamkeit eines Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bedachte beim Erbfall bereits lebt (anders beim Erben: § 1923 Abs. 2 BGB Erbfähigkeit), gezeugt oder sonst irgendwie bestimmt ist (§ 2178 BGB). Der Bedachte darf andererseits aber nicht bereits verstorben sein.[1] Da der Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB) nicht immer mit dem Erbfall zusammenfällt,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Keine Sittenwidrigkeit bei Verzicht zu Lasten der Sozialleistungsträger; keine Unwirksamkeit bei Insolvenz

Rz. 61 Ein geschäftsfähiger Sozialleistungsempfänger kann einen wirksamen Pflichtteilsverzicht erklären, der sich im Ergebnis zu Lasten des Sozialleistungsträgers auswirkt. Dieser kann bei einem wirksamen Verzicht den Pflichtteilsanspruch nicht auf sich überleiten. Die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit nach § 138 BGB wurden – zum Teil mit ähnlichen Überlegungen wie ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Unwirksamkeit bei Verfügung über Nachlassgegenstände (Abs. 2)

Rz. 14 Liegt ein gem. Abs. 2 unwirksamer Vertrag vor, so ist zu prüfen, ob der gewünschte Erfolg im Wege einer Umdeutung gem. § 140 BGB erreicht werden kann. Dies ist bspw. dann möglich, wenn der Nachlass lediglich noch aus einem Gegenstand besteht. In diesem Fall kann in der Verfügung über den Anteil am Nachlassgegenstand eine Verfügung über den Erbteil selbst gesehen werde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 27 Der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung hat die Unwirksamkeit aller Verfügungen zur Folge, die zu ihr im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen. Diese Wirkung tritt unabhängig vom Willen des Ehegatten ein, dessen Verfügungen von der Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten infiziert werden.[92] Die Verfügungen sind kraft Gesetzes und automatis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2085 BGB beinhaltet eine Auslegungsregel.[1] Diese dient der Verwirklichung des Erblasserwillens. Gem. § 139 BGB führt die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts i.d.R. dazu, dass das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers entspricht es jedoch regelmäßig nicht dem Willen des Erblassers, dass für den Fall, dass eine Verfügung unwirksam ist, d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Mehrere Einzelverfügungen

Rz. 8 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass ein Testament mehrere Verfügungen enthält. Auch wenn mehrere Verfügungen in einem Testament unwirksam sind, mindestens eine wirksame Anordnung aber vorhanden ist, gilt § 2085 BGB.[9] Beispiele hierfür sind: mehrere Erbeinsetzungen; Aussetzung eines oder mehrerer Vermächtnisse; Zuwendung unter Auflage; Zuwendu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 13 Besteht die Verlobung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr, wurde sie also vorher aufgelöst, hat dies die Unwirksamkeit der zugunsten der Verlobten getroffenen Verfügungen zur Folge, jedoch unter Berücksichtigung des Abs. 3. Keine Anwendung findet Abs. 2 für den Fall, dass das Verlöbnis durch den Tod der bedachten Person aufgelöst worden ist. Unerheblich f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Tod, Erbunwürdigkeit, Ausschlagung

Rz. 31 Nicht zur Unwirksamkeit nach Abs. 1 führen die Fälle, in denen eine Verfügung des anderen Ehegatten wegen Todes des Bedachten, Erbunwürdigkeit oder Ausschlagung lediglich gegenstandslos geworden ist.[101] Gleiches gilt wegen Gegenstandslosigkeit aufgrund des Ausfalls einer Bedingung.[102] Allerdings ist in diesen Fällen stets zu ermitteln, ob nicht der Wille der Ehega...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung

Rz. 2 Nach Abs. 1 hat die Nichtigkeit einer wechselbezüglichen vertragsmäßigen Verfügung die Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrages zur Folge, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Es müssen beide Vertragsschließenden als Erblasser vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag getroffen haben; die nach dem Willen der Vertragsschließenden von...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Wirksamkeit anderer, nicht wechselbezüglicher Verfügungen

Rz. 28 Die sich aus Abs. 1 ergebende Rechtsfolge der Unwirksamkeit wechselbezüglicher Verfügungen wird durch Abs. 3 auf Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts beschränkt. Die Wirksamkeit aller anderen nicht wechselbezüglichen Verfügungen beurteilt sich nach § 2085 BGB. So bleiben andere Verfügungen, wie z.B. die Ernennung eines Test...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / E. Wirksamkeit des Vermächtnisses

Rz. 32 Die Unwirksamkeit eines Vermächtnisses kann sich zunächst aus dem Vermächtnisrecht selbst ergeben. Neben den Nichtigkeitsgründen für die Verfügung von Todes wegen (§ 2064 BGB) ist ein Vermächtnis aus folgenden Gründen unwirksam: beim Vorversterben des Bedachten (§ 2160 BGB); beim Wegfall des Beschwerten, sofern dies dem Willen des Erblassers entspricht (§ 2161 BGB); n...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Scheitert die Verbindung zwischen den Ehegatten, Verlobten oder Lebensgefährten vor dem Tod des Erblassers, sind die vertragsmäßigen Verfügungen im Zweifel unwirksam, wenn ein anderer Wille nicht erkennbar ist, § 2077 Abs. 3 BGB. Dies gilt grundsätzlich auch für Verfügungen, durch die ein Dritter begünstigt wird.[10] Die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung führt beim gegen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Wegfall der Voraussetzungen der Pflichtteilsbeschränkung

Rz. 44 Fallen die Voraussetzungen der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (Verschwendungssucht bzw. Überschuldung) zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung der beschränkenden letztwilligen Verfügung und dem Eintritt des Erbfalls weg, führt dies nach Abs. 2 S. 2 automatisch zur Unwirksamkeit der angeordneten Beschränkungen.[123] Abweichende Anordnung des Erblassers gehen i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Widerruf

Rz. 29 Besteht keine wechselbezügliche Verknüpfung, kann sich der Erblasser nach §§ 2253 ff. BGB durch Widerruf von den seinem aktuellen Willen nicht mehr entsprechenden Verfügungen lösen. Nach seinem Tod bestehen des Weiteren möglicherweise Anfechtungsgründe, § 2078 Abs. 2 BGB.[98] Rz. 30 Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen hingegen kann zu Lebzeiten nur nach § 2271 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Teilunentgeltlichkeit

Rz. 19 Ist eine Verfügung nur teilweise unentgeltlich, ist sie dennoch in vollem Umfang unwirksam.[90] Der Nacherbe hat daher keinen Anspruch auf die Wertdifferenz; auch kann der Erwerber die Unwirksamkeit nicht durch Zahlung der Wertdifferenz abwenden.[91] Die vom Erwerber erbrachte Gegenleistung ist allerdings bei der durch Abs. 2 gebotenen Rückabwicklung zu berücksichtige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verhältnis § 2085 BGB zu § 139 BGB

Rz. 18 Die Regelungen der § 2085 BGB und § 139 BGB unterscheiden sich in der Darlegungs- und Beweislast. Gem. § 2085 BGB im Gegensatz zur Regelung des § 139 BGB trägt derjenige, der behauptet, dass die Unwirksamkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge hat, die Darlegungs- und Beweislast.[47] Daraus folgt, dass im Rahmen eines Erbscheinsverfahr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Eigenhändigkeit

Rz. 9 Schließlich muss das privatschriftliche Testament vom Verfasser eigenhändig geschrieben worden sein. Der gesamte Inhalt des Testaments muss somit vom Erblasser persönlich in der ihm eigenen Schrift geschrieben sein, so dass eine Nachprüfung der Echtheit und Einheit aufgrund der besonderen Schriftzüge des Erblassers durch ein graphologisches Gutachten möglich ist und ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsfolgen

Rz. 5 Die Unwirksamkeit des Vermächtnisses kommt nicht den gesetzlichen Erben, sondern dem Beschwerten (§ 2147 BGB) zugute.[8] Fällt ein Hauptvermächtnis weg, hat dies nicht auch die Unwirksamkeit des Untervermächtnisses zur Folge. Mit dem Untervermächtnis bleibt nach § 2161 BGB der Erbe beschwert.[9] Fällt ein Untervermächtnis nach § 2160 BGB weg, kommt dies dem Hauptvermäc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 8 Rechtsfolge i.S.d. Abs. 1 ist die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Für den Fall, dass die letztwillige Verfügung eine Auflage enthält, entfällt deren Vollziehungsanspruch.[25] Diese Rechtsfolge gilt jedoch vorbehaltlich der Regelung gem. Abs. 3. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf sonstige im Testament enthaltene Verfügungen gilt § 2085 BGB.[26] Entfällt die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Prozessuales

Rz. 26 Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2268 BGB erfüllt sind, muss in einem Rechtsstreit über das Erbrecht inzident als Vorfrage vor dem Prozessgericht/Nachlassgericht geprüft und entschieden werden.[32] Zulässig ist auch eine Klage eines im Testament Bedachten gegen den oder die Erblasser auf Feststellung der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz

Rz. 6 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werden. Inwieweit auch andere, im Zusammenhang stehende Geschäfte beurkundungspflichtig werden, ist umstritten.[6] Es handelt sich bei der Beurkundung eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zuwendungsverbote nach Beamten- und Angestelltenrecht

Rz. 7 Der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz einer beamten- oder tarifrechtlichen Bestimmung führt nach Ansicht des BGH aber nicht zu einer Unwirksamkeit des Zuwendungsgeschäfts.[25] In der genannten Entscheidung hat der BGH bei einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 BAT eine Anwendung von § 134 BGB verneint mit der Folge, dass die Zuwendung an den Bedachten wirksam war. Der BGH begrü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolge

Rz. 8 Die bedingte oder befristete Annahme oder Ausschlagung ist insgesamt unwirksam. Eine teilweise Unwirksamkeit nur der Bedingung nach § 139 BGB wird in diesen Fällen kaum angenommen werden können.[15] Derartige Erklärungen können im Einzelfall jedoch als Annahme und Verpflichtung zur Übertragung des Erbteils auf den Begünstigten ausgelegt werden (§§ 2033, 2371, 2385 BGB)...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Ausschluss des Ersitzungseinwandes

Rz. 3 Aufgrund der Regelung des § 2026 BGB kann sich der gutgläubige Erbschaftsbesitzer dem Erben gegenüber, solange der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, nicht auf die Ersitzung eines Erbschaftsgegenstandes berufen, an dem er Eigenbesitz begründet hat.[2] Dritten gegenüber kann sich der Erbschaftsbesitzer auf sein durch die Ersitzung erworbenes Eigentum berufen, so vor...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 11 Die Abs. 1 unterfallenden Verfügungen sind "im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam". In Bezug auf die Rechtsfolgen ist daher zwischen der Zeit vor und nach dem Nacherbfall zu unterscheiden. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls ist die Verfügung wirksam. Der Vorerbe kann daher z.B. wirksam einen auf die Dauer der Vorerbschaft beschränkten Nießbrauch am Nachlass...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / IV. Arten des Erbvertrages

Rz. 5 Während in einem einseitigen Erbvertrag nur der Erblasser vertragsmäßig Verfügungen von Todes wegen trifft und der Vertragspartner lediglich die Annahme erklärt und sich ggf. gleichzeitig zur Leistung unter Lebenden verpflichtet oder einseitig von Todes wegen verfügt (§ 2299 BGB), treffen in einem zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag beide oder mehrere Vertragspartner le...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Rechtshängigkeit eines Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens

Rz. 5 § 2077 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die Ehe zwar noch besteht, ein Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren jedoch bereits rechtshängig ist. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe vorgelegen haben und das entsprechende Verfahren vom Erblasser auch eingeleitet worden ist bzw. er ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Folgen der Unterlassung

Rz. 16 Wird die Anhörung unterlassen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans. Ggf. begründet dies aber eine Haftung des Testamentsvollstreckers. Ebenso ist eine Genehmigung des Plans durch die Erben nicht erforderlich. Der Testamentsvollstrecker kann sogar den Plan auch gegen Einwendungen der Erben vollziehen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 7 Ist eine von mehreren Verfügungen in einem Testament unwirksam, so hat dies die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. I. Mehrere Einzelverfügungen Rz. 8 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass ein Testament mehrere Verfügungen enthä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einzelne materiell-rechtliche Folgen

Rz. 5 Verfügungen, die der Erbe nach der Anordnung der Nachlassverwaltung über Nachlassgegenstände trifft, sind gem. § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam.[16] Die Unwirksamkeit besteht für und gegen jeden (absolut) und nicht nur relativ im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern.[17] Sie kann nicht nur vom Nachlassverwalter, sondern – soweit Zwecke der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Kosten

Rz. 8 Wird der Rechtsanwalt tätig, um die Unwirksamkeit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durchzusetzen, so ist beim Gegenstandswert auf das jeweilige dahingehende Interesse des Mandanten abzustellen. Bei der Feststellung der Wirksamkeit der Ernennung kann als Grundlage die zu erwartende Vergütung des Testamentsvollstreckers dienen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zulässigkeit von Potestativbedingungen

Rz. 16 Der Erblasser kann seine Verfügung von Todes wegen auch von Umständen abhängig machen, deren Eintritt bzw. Nichteintritt vom Willen des Bedachten abhängig sind. Bei derartigen Bedingungen handelt es sich um Potestativbedingungen (Gegenwartsbedingung).[33] Solche Bedingungen sind grundsätzlich zulässig, was auch durch die Regelung des § 2075 BGB deutlich wird. Die Gren...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Anwendung ja

Rz. 133 Die Vorschrift des § 2084 BGB ist zum einen auf die Einzelverfügung, d.h. wenn es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handelt, anwendbar. Auch für die Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob eine Verfügung von Todes wegen oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt, gilt § 2084 BGB nach h.M. analog.[371] Ob es sich um eine Verfügung von Todes weg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Feststellbarkeit des Testamentsinhalts

Rz. 15 Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass der Testamentsinhalt feststeht. Weder eine direkte noch eine analoge Anwendung des § 2085 kommt dann in Betracht, wenn der Inhalt einer von mehreren letztwilligen Verfügungen unklar und nicht feststellbar ist.[41] Hierunter fällt, wenn zwar das gesamte Testament vorhanden, jedoch nur teilweise verstä...mehr