Fachbeiträge & Kommentare zu Unwirksamkeit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 6 Mit die größten Probleme bei der Anwendung des AGG bereitet die Rechtsfolge der Benachteiligung. Rn 7 a) Grds ist die benachteiligende Vereinbarung, Regelung oder Maßnahme gem § 134 BGB iVm I nichtig; II regelt dies klarstellend für Vereinbarungen. Bei einseitigen Maßnahmen wie Widerruf, Leistungsbestimmungen, Weisungen etc ist die Unwirksamkeit auch nicht problematisch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kein Ausschluss durch Anfechtung bzw Dissens.

Rn 12 Eine Anfechtung der Vertragsverlängerung wegen Willensmängeln bzw eine Unwirksamkeit wegen Dissens gem § 154 kommt nicht in Betracht, da die Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 kraft Gesetzes erfolgt (Grüneberg/Weidenkaff § 545 Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Das Wirksamwerden durch Erfüllung, I 2.

Rn 15 Nach I 2 wird der formnichtige Vertrag seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn zur Erfüllung des Vertrages (vgl BGHZ 160, 368) die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Diese Heilung betrifft aber nur die Formnichtigkeit nach § 125, nicht anderer Unwirksamkeitsgründe wie Willensmängel oder das Fehlen einer Genehmigung (BGH WM 16, 2235 Rz 30). Beruht d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 10 § 105a 1 stellt eine Ausnahme von der grds Nichtigkeit der Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen dar. Wer sich auf die Wirksamkeitsfiktion beruft, muss die Voraussetzungen des 1 beweisen. § 105a 2 stellt wiederum eine Ausnahme von der Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen nach 1 getätigten Geschäfts des täglichen Lebens dar. Wer sich trotz Vorliegen der Vora...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Abgrenzung.

Rn 35 Die ergänzende Vertragsauslegung bedarf nach verschiedenen Seiten der Abgrenzung. Sie geht der Irrtumsanfechtung nach § 119 vor, weil Gegenstand der Anfechtung der durch (ergänzende) Auslegung ermittelte Inhalt der Willenserklärung ist. Zur Anfechtbarkeit von Vertragsergänzungen Rn 28. Rn 36 Der methodische Unterschied zwischen ergänzender Vertragsauslegung und geltungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2252 BGB – Gültigkeitsdauer der Nottestamente.

Gesetzestext (1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. (3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Fris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Salvatorische Klauseln, Wirksamkeitsklauseln.

Rn 9 Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, dass einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens nach § 138 I nichtig sind, so ist nach § 139 idR der gesamte Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, das er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde (BGH FamRZ 06, 1097; FamRZ 05, 1444). Auch wenn einzelne Regelungen in einem Ehevertrag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die Arglisthaftung des Verkäufers.

Rn 16 (Schmidt/Niewerth 84 ff; Ehling/Kappel BB 13, 2955). Die Unwirksamkeit von Haftungsausschlüssen ist wesentliche Sanktion des Kaufrechts für Arglist des Verkäufers (s Rn 17 ff). Sie erfordert keine Ursächlichkeit der Arglist für den Vertragsschluss (BGHZ 190, 272 Rz 10–13; BGH BeckRS 18, 26602 Rz 7, auch bei Rechtsmangel). I. Bedeutung. Rn 17 Die §§ 438 III 1, 442 I 2 u 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 11 Entspr den allg Grundsätzen muss, wer sich auf ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Zustimmung beweisen. Dagegen muss derjenige, der trotz Zustimmung die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts geltend macht, darlegen und beweisen, dass die Zustimmung wegen einer bereits früher erfolgten endgültigen Genehmigungsv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Folgen.

Rn 38 Ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen setzt weder die Zustimmungsfrist des § 558b I 1 (§ 558b Rn 3) noch die Klagefrist (§ 558b Rn 10) in Lauf (s.a. Rn 2). Eine dennoch erhobene Zustimmungsklage ist folglich als unzulässig abzuweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtmäßigkeit und Grenzen.

Rn 2 Ein Beschl auf Grundlage einer Öffnungsklausel ist rechtmäßig, wenn er die Anforderungen der Öffnungsklausel erfüllt (BGH ZMR 15, 239 Rz 14), etwa eine bestimmte zu erreichende Mehrheit. Ferner sind die üblichen ›Beschl-Schranken‹ zu beachten (BGH ZMR 19, 619 Rz 7; 15, 239 Rz 15 ff; s dazu Rn 19 ff), ua, dass ein Recht unverzichtbar sein kann. Beschl, die auf der Grundl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Vertragsauslegung und richterliche Korrektur.

Rn 17 Während der BGH bei § 551 (ZMR 03, 729 und 04, 405) sehr großzügig vorgeht, wird im Recht der Schönheitsreparaturen sehr streng kontrolliert. Nach Wiedemann (FS Canaris Bd I, 1285) setzt die Bestimmung des Umfangs der Unwirksamkeit mehr voraus als eine mechanische Textkorrektur. Der Zweck der (Verbots-)Norm müsse stärker berücksichtigt werden. Allein die Absicht des Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1857 BGB – Widerrufsrecht des Vertragspartners.

Gesetzestext Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war. Rn 1 Hat der Betreuer einen Vertrag ohne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ergänzende Vertragsauslegung bei Individualvereinbarungen.

Rn 23 Nach BGH (ZMR 13, 952) kann nicht nur ein Kündigungsausschluss im Wege der Individualvereinbarung auch für einen Zeitraum vereinbart werden, der über die bei einer allgemeinen Geschäftsbedingung höchstens zulässige Frist von vier Jahren deutlich hinausgeht, sondern auch bei Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung sei im vertraglichen Regelungsgefüge eine Lücke einget...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vertragspflichtverletzung, Abs 3.

Rn 13 Für Benachteiligungen durch ArbG, Dienst- oder Auftraggeber (§ 6 III), ggf aufgrund Zurechnung nach § 31 BGB oder § 278 BGB, ist III nur deklaratorisch. Zusammen mit § 12 soll § 7 jedoch auch für Benachteiligungen durch Beschäftigte gelten, die über III gleichfalls eine Haftung des ArbG begründen soll (BTDrs 16/1780, 34). Wegen der vertraglichen Natur der Haftung erfol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vertragliche Vermeidung von Lücken.

Rn 12 Eine Klausel, wonach im Fall der Unwirksamkeit von AGB eine Regelung mit (annähernd) gleichem wirtschaftlichen Erfolg gilt oder von den Parteien vereinbart werden soll (salvatorische Klausel), ist als vertraglich vereinbarte geltungserhaltende Reduktion nach § 307 II Nr 1 unwirksam (BGH NJW 02, 894 [BGH 22.11.2001 - VII ZR 208/00]; NJW-RR 96, 789 [BGH 02.11.1995 - X ZR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mängel der Hauptvertretungsmacht.

Rn 22 Der BGH hat im Hinblick auf die Haftung bei Mängeln der Hauptvertretungsmacht die Rechtsfigur der mittelbaren Untervertretung entwickelt (s § 167 Rn 52), bei der im Falle mangelnder Hauptvertretungsmacht, aber offengelegter und wirksamer Untervertretung nur der Hauptvertreter dem Vertragspartner aus § 179 haftet (BGHZ 68, 391, 396). Hat dagegen der Untervertreter die m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 19 Der Verstoß gg Nr 3 führt zur Gesamtnichtigkeit der Klausel (BGH NJW 85, 319 [BGH 16.10.1984 - X ZR 97/83]; NJW-RR 86, 1281). Gesetzliche Aufrechnungsverbote werden von der Unwirksamkeit der Klausel nicht beeinträchtigt (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 3 Rz 9). Im Falle der Insolvenz des Kunden tritt das Aufrechnungsverbot im Wege der einschränkenden Auslegung zurück, wenn sons...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 In § 1856 werden für den Fall Regelungen getroffen, dass die Genehmigung des BtG für den Betreuter noch nicht vorliegt, wenn das genehmigungsbedürftige Geschäft vorgenommen wird. I ermöglicht es dem BtG, II dem Vertragsgegner und III dem Betreuten, soweit die Betreuung aufgehoben oder beendet ist, den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit zu beenden. § 1856 ersetzt § 18...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2) 1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutz.

Rn 3 Jede sich auf das Sonderrecht (auch mittelbar) nachteilig auswirkende Maßnahme des Vereins ist eine Beeinträchtigung. Mit vorheriger Zustimmung (§ 182) des Betroffenen ist die Beeinträchtigung wirksam, andernfalls bis zur Genehmigung durch den Sonderrechtsinhaber schwebend, nach ihrer Verweigerung endgültig unwirksam. Bei Verletzung des Sonderrechts durch den Verein haf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Dienstbarkeiten.

Rn 16 Das im gemE stehende Grundstück kann zugunsten eines Wohnungseigentums (BGH NJW-RR 19, 914, Rz 27) oder eines Dritten mit einer Dienstbarkeit (§§ 1018 ff BGB) belastet werden (BGH NJW 89, 2391, 2392 [BGH 19.05.1989 - V ZR 182/87]; Oldbg Rpfleger 77, 22). Bsp: Duldungsverpflichtungen ggü Immissionen, Wegerechte am nicht überbauten Grundstück, Geh- und Fahrtrechte, Mitbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die §§ 1848–1854 fassen die Genehmigungserfordernisse an einem Standort im Betreuungsrecht zusammen und dienen dem Schutz des Vermögens des Betreuten (BTDrs 19/24445, 281f). Zu diesem Zweck beschränken sie die Vertretungsmacht des Betreuers insoweit, dass die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts von der gerichtlichen Genehmigung abhängt. Die als Mussvorschriften g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Betragsobergrenzen.

Rn 3 Der Einsatz eines Zahlungsinstruments ist nicht ohne Risiko. Um die Risiken des Missbrauchs zu begrenzen und die Parteien vor den Folgen zu schützen, kann die Vereinbarung über die Erteilung der Zustimmung und Autorisierung von Zahlungsvorgängen Betragsobergrenzen enthalten. Solche Vereinbarungen finden sich in Bezug auf die Obergrenzen für Überweisungen mittels Online-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Konzernvorbehalt (Abs 3).

Rn 30 Der mit der Insolvenzrechtsreform 1994 eingeführte III erklärt jeden EV zur Besicherung der Forderungen Dritter, bes von Konzernunternehmen, für unwirksam, und zwar die sachenrechtliche Vereinbarung wie die schuldrechtliche Verpflichtung (Erman/Grunewald Rz 60; Habersack/Schürnbrand JuS 02, 833, 838; vgl Köln ZIP 11, 2019, 2020). ›Soweit‹ in Hs 2 bedeutet, dass § 139 n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkung des Widerspruchs.

Rn 2 Aufgrund des begründeten Widerspruchs des Mieters wird das Mietverhältnis trotz der Kündigung nicht beendet; der Widerspruch hat zwar keine rechtsgestaltende Wirkung, er bewirkt nicht die Unwirksamkeit der Kündigung, sondern ist notwendig, wenn der Mieter mehr erreichen will als eine bloße Räumungsfrist. Der Widerspruch ist ein Angebot zum Abschluss einer vertraglichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksamkeit nach der EuErbVO.

Rn 2 Eine Rechtswahl vor zeitlicher Anwendung der VO wird durch eine Vorwirkung ihrer Bestimmungen in zweierlei Hinsicht honoriert. Hatte nämlich der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge vTw anzuwendende Recht vor Beginn der Anwendung der VO gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kap III (Art 20–38) der VO erfüllt (II Alt 1). Eine still...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umgehungsverbot (S 2).

Rn 5 Das Gesetz verbietet in Umsetzung des Art 22 III VerbrKrRL 2008 ›anderweitige Gestaltungen‹, die durch Tatbestandserschleichung o Normvermeidung, etwa durch Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Kreditvorgangs in Bagatell-Kreditverhältnisse unter 200 EUR (§ 491 II 2 Nr 1) o Kettenkreditverträge mit Laufzeiten jeweils unter drei Monate (§ 491 II 2 Nr 3) o durch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkung der Wechselbezüglichkeit.

Rn 7 Wird eine der wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen oder (zB infolge Anfechtung) nichtig, dann wird auch die korrespondierende Verfügung unwirksam, wenn die Auslegung des Testaments nicht ergibt, dass der Erblasser seine Verfügung auch dann getroffen hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit der Verfügung des anderen Ehegatten bekannt gewesen wäre (BGH ZEV 11, 251 [BGH 12.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hinweispflicht (Nr 5b).

Rn 42 Die Klausel muss klarstellen, dass die Erklärungsfiktion nur dann eintritt, wenn der Verwender den erforderlichen Hinweis tatsächlich erteilt hat (HP/Becker § 308 Nr 5 Rz 18). Fehlt eine solche Klarstellung, ist die Klausel unwirksam. Aus den für das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion maßgeblichen Überlegungen (s § 306 Rn 4) folgt, dass ein dennoch erteilter Hinw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Sanktion, VI.

Rn 11 Erfüllt der Unternehmer nicht die in II statuierten Pflichten, kann der Verbraucher einen unter I fallenden Vertrag, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (VI 1). Mit dieser Sanktion will der Gesetzgeber die Unternehmer zur Umsetzung der Vorgaben anhalten (BTDrs 19/30840, 19). Eine Unwirksamkeit des Vertrags, wie dies § 312j IV für Pflichtverletz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Geltungsbereich.

Rn 14 Diese Verfügungsbeschränkung betrifft Nachlassgegenstände aller Art, insb auch Grundstücke und Rechte daran, nicht aber Nutzungen. Über letztere kann der Vorerbe grds frei verfügen. Nicht betroffen ist die Erfüllung von Schenkungsversprechen des Erblassers. Rn 15 Auch ein befreiter Vorerbe unterliegt ihr (vgl § 2136); er kann also über ein Grundstück zwar entgeltlich ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nichtigkeit.

Rn 6 Das Rechtsgeschäft muss insgesamt nichtig sein. Eine Teilnichtigkeit genügt nicht, es sei denn, sie hat über § 139 zur Gesamtnichtigkeit geführt (MüKo/Busche § 140 Rz 12). Gültige, heilbare oder schwebend unwirksame (bis zum Eintritt der endgültigen Unwirksamkeit) Rechtsgeschäfte können nicht umgedeutet werden (BGH ZIP 09, 264 Tz 31, fehlende Genehmigung; Staud/Roth Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. § 138.

Rn 13 Ob ein Vertrag sittenwidrig (§ 138) ist, richtet sich nach den allg Grundsätzen (s hierzu iE § 138). So zieht bspw die Zahlung von Bestechungsgeldern, die für einen der Beteiligten zu einer nachteiligen Vertragsgestaltung führt, regelmäßig die Nichtigkeit des Vertrages nach sich (BGH NJW 01, 1065). Auch die Vereinbarung einer stark überhöhten Vergütung kann im Einzelfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Arbeitsrecht.

Rn 14 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, § 1 II TVG, 77 II BetrVG. Da tarifvertragliche Regelungen Rechtsnormen iSd Art 2 EGBGB sind, gehören tarifliche Schriftformerfordernisse zu den gesetzlichen Formvorschriften (BAG NJW 01, 990 [BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99]). Bei ihnen ist aber stets zu prüfen, ob sie konstitutive oder deklaratorische Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einzelheiten zur Geschäftsfähigkeit.

Rn 9 Im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit fallen unter Art 7 deren Erlangung (Altersgrenze, Hamm BeckRS 18, 30848 u Brandbg BeckRS 20, 8525 zu Guinea; KG FamRZ 20, 842 zu Gambia; Emanzipationstatbestände wie in manchen Rechten zB die Eheschließung; Volljährigkeitserklärung etc), Beschränkung (aber nicht durch Eheschließung, s.o. Rn 7) und Beseitigung sowie deren von Alter,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Die Norm sieht für den Fall der einvernehmlichen Doppeltätigkeit des Maklers (vgl § 654 Rn 1) im Hinblick auf eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus eine entsprechende Verpflichtung der Maklerkunden im Hinblick auf den Maklerlohn vor (sog Halbteilungsgrundsatz). Die Maklerkunden sollen sich – auch in Ansehung der tatsächlichen Gegebenheiten beim Immobilienkauf, dass der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vollstreckungs- und Insolvenzrecht.

Rn 3 Maßgebend für die Pfändbarkeit ist zunächst das Vollstreckungsrecht. Die Pfändungsverbote und -schranken des Zwangsvollstreckungsrechts wirken nach § 394 grds auch als Aufrechnungsverbote, zB: § 850a Nr 3 ZPO (LAG Hamm ArbuR 06, 74); § 850b I ZPO (BGHZ 35, 317; 197, 326; NJW 97, 1441; NJW-RR 02, 1513); § 850c ZPO (BGHZ 197, 326; NJW-RR 07, 1553); auch § 1629 III mit § 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wirksamkeit des Maklervertrags.

Rn 21 Die Wirksamkeit des Maklervertrags bestimmt sich nach allg Vorschriften (§§ 108 I, 125 1, 134, 138, 142 I). Spezielle Bedeutung für den Maklervertrag haben die Form, gesetzliche Verbote und die Sittenwidrigkeit. Handelt es sich bei dem Makler um einen Kaufmann, kann auch § 354 HGB den Vergütungsanspruch bei Unwirksamkeit des Vertrags nur in seltenen Fällen retten (umst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Um den Vertragspartner zu schützen, wenn er die Minderjährigkeit oder die fehlende Einwilligung nicht gekannt hat, erlaubt ihm § 109, sich während der Schwebezeit durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen. Der durch einseitige, empfangsbedürftige, nicht formgebundene Willenserklärung ggü dem gesetzlichen Vertreter (§ 131 II 2) oder ggü dem Minderjährigen (I 2) zu erklären...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geltung des § 2077 (Abs 2).

Rn 2 Bei einseitigen Verfügungen ist § 2077 über § 2299 II 1 anwendbar. Vertragsmäßige Verfügungen des Erblassers zugunsten seines Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartners (§ 10 V LPartG; zum Versprechenden vgl § 1 III LPartG) in einem Erbvertrag werden gem I iVm § 2077 I, II im Zweifel (§ 2077 III) unwirksam, wenn es zur Scheidung bzw Auflösung kommt. § 2077 I 1 greift aber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bedingungsfeindlichkeit.

Rn 2 Die Bedingungsfeindlichkeit (dazu Keim ZEV 20, 393) umfasst allein die ›echten‹ rechtsgeschäftlichen Bedingungen oder Zeitbestimmungen, die die Wirksamkeit einer Erklärung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig machen; sie führen zur Unwirksamkeit, wie zB ›falls der Nachlass nicht überschuldet ist‹ (MüKo/Leipold § 1947 Rz 2) oder ›falls die Erbschaftssteuer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beweislast.

Rn 28 Den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung hat derjenige zu beweisen, der aus dem Rechtsgeschäft Rechte herleiten will. Entspr muss bei auflösenden Bedingungen derjenige den Eintritt beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft. Rn 29 Derjenige, der aus einem Vertrag Rechte herleitet, muss nach hM nicht nur den Vertrag selbst, sondern auch die Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Inhalt der Kündigungserklärung.

Rn 5 Die Erklärung muss für den Erklärungsempfänger unzweifelhaft klarmachen, dass vom Erklärenden eine Beendigung des Mietverhältnisses gewollt ist. Die Angabe eines Beendigungs- oder Kündigungstermins ist sinnvoll, aber nicht zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung. Dann wird die Kündigung zum nächstzulässigen Termin wirksam (Frankf NJW-RR 90, 337 [OLG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Der Grundsatz.

Rn 1 Es gelten kraft der Verweisung in I 1 die §§ 463–473. Während diese jedoch bei unmittelbarer Anwendung kraft ihrer Natur als schuldrechtliche Normen dispositiv sind, gilt dies hier nicht: Durch ihre Transformation ins Sachenrecht unterliegen sie dem hier geltenden Änderungsverbot. Unzulässig ist also zB ein Vorkaufsrecht mit limitiertem Kaufpreis (BGHDB 66, 1351; NJW 01...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Der bisher in § 1903 aF geregelte Einwilligungsvorbehalt wird hinsichtlich I–III inhaltlich im Wesentlichen unverändert in § 1825 übernommen. Klargestellt wird, dass auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht gg den Willen des Betreuten angeordnet werden darf (I 2). IÜ ist der Betreuer auch bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt bei der Frage, ob er in schwebend unwirksame ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sittenwidrigkeit.

Rn 27 Bei der Beurteilung, ob ein Vergleich aufgrund des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig ist, darf nicht auf die beiderseits übernommenen Leistungen abgestellt werden. Stattdessen ist das Verhältnis des beiderseitigen Nachgebens maßgeblich (RGZ 156, 265, 267; BGH NJW 99, 3113; Hamm VersR 09, 532, 533 stellt auf das Prozessrisiko ab). Sittenwidri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Berücksichtigung der Organisationsbereiche

Rz. 2 § 3 BetrVG und § 4 BetrVG ermöglichen sehr weitgehende Änderungen der Organisationsstruktur von Betriebsräten. Hierin können ebenso wie schon im herkömmlich zu bildenden Betriebsrat sehr unterschiedlich angelegte Abteilungen oder darüber hinausgehende Organisationsbereiche vereint sein. Bei unternehmensübergreifenden oder regionalen Betriebsräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 3 § 226 führt nicht dazu, dass das betreffende Recht in seinem Bestand tangiert wäre. Allein die konkrete, nicht jedoch jede andere Ausübung entbehrt des rechtlichen Schutzes. Die schikanöse Durchsetzung eines Rechts ist insgesamt unzulässig und damit rechtswidrig, so dass aus § 226 selbst ein Unterlassungs- und Beseitigungs- (§ 1004 I analog) und mit § 823 II (§ 218 ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nichtehe, Heilung.

Rn 6 Eheschließung ohne Mitwirkung des Standesbeamten stehen dem Zustandekommen einer Ehe entgegen, eine dennoch geschlossene ›Ehe‹ ist nichtig und zeitigt keine Rechtswirkungen (Nichtehe). Ein Aufhebungsverfahren kommt mangels Vorliegens einer Ehe nicht in Betracht. Jedoch kann die Unwirksamkeit mit einem Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe geltend gemacht ...mehr