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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung

Jaane Kind
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Rz. 2

Nach Abs. 1 hat die Nichtigkeit einer wechselbezüglichen vertragsmäßigen Verfügung die Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrages zur Folge, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Es müssen beide Vertragsschließenden als Erblasser vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag getroffen haben; die nach dem Willen der Vertragsschließenden voneinander abhängig sein sollen. Eine solche Abhängigkeit bzw. Wechselbezüglichkeit wird in einem zweiseitigen Erbvertrag i.d.R. anzunehmen sein.[1] Dagegen setzt Abs. 1 nicht voraus, dass die vertragsmäßigen Verfügungen gegenseitig sind, d.h. dass sich die Vertragsschließenden gegenseitig bedacht haben.[2] Die Aufhebungswirkung erstreckt sich nur auf die vertragsmäßigen Verfügungen, auch wenn das Gesetz von der Aufhebung des "ganzen" Erbvertrages spricht. Auf die einseitigen Verfügungen hat die Aufhebung der vertragsmäßigen Verfügungen zunächst keinen Einfluss; die Wirksamkeit einer solchen Verfügung richtet sich vielmehr nach § 2085 BGB. § 2299 Abs. 2 und Abs. 3 BGB ist nicht einschlägig; er erwähnt die Nichtigkeit nicht, sondern nimmt die Unwirksamkeit auch einer einseitigen Verfügung nur im Fall des Rücktritts vom Erbvertrag oder der Aufhebung des Erbvertrages an.[3] Die Umdeutung einer einseitigen Verfügung in ein Testament ist möglich.[4] Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Nichtigkeit einer einseitigen Verfügung Einfluss auf den Erbvertrag – also die vertragsmäßigen Verfügungen – haben kann. Da die einseitigen Verfügungen ausschließlich nach Testamentsrecht zu beurteilen sind, § 2299 Abs. 2 BGB, sind sie nur äußerlich Bestandteil des Erbvertrages, so dass ihre Unwirksamkeit auf die vertragsmäßigen Verfügungen ohne Einfluss ist. Allerdings können die Vertragsschließenden eine auflösende...

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