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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / III. Unwirksamkeit der Auflage

Dr. Hanspeter Daragan
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Rz. 11

Eine Auflage, die auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam (§§ 2171 Abs. 1, 2192 BGB). Deshalb scheitert die Auflage, ein bestimmtes Testament nicht zu errichten, an § 2302 BGB.[7] Die Wirksamkeit kann auch an dem Schikaneverbot des § 226 BGB scheitern oder daran, dass die Anordnung sittenwidrig ist (§ 138 BGB). Kann die Unmöglichkeit behoben werden und wurde die Auflage für den Fall angeordnet, dass die Leistung möglich wird, bleibt sie wirksam (§§ 2171 Abs. 2, 2192 BGB). Wird eine Auflage, die auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung zugewendet, ist sie gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder der Befristung behoben wird (§§ 2171 Abs. 3, 2192 BGB).

[7] BayObLGZ 58, 225, 230.

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