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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / II. Unwirksamkeit

Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
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Rz. 13

Der Grund der Unwirksamkeit ist für § 2085 BGB unbeachtlich. § 2085 BGB gilt für jede Art der Unwirksamkeit.[28] § 2085 BGB greift zum einen dann ein, wenn die Nichtigkeit von Anfang an gegeben ist, d.h. Nichtigkeit wegen Formmangels,[29] Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB[30] bzw. Verstoß gegen §§ 7, 27 BeurkG, Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen ein heimrechtliches Zuwendungsverbot,[31] als auch dann, wenn die Nichtigkeit erst nachträglich, bspw. durch Anfechtung,[32] eintritt. § 2085 BGB ist ferner heranzuziehen, wenn die Verfügung nachträglich hinfällig wird, da der Bedachte vorverstirbt[33] oder eine Bedingung nicht eintritt[34] bzw. ein Vermächtnis gem. § 2169 Abs. 1 BGB unwirksam ist.[35] Die Regelung des § 2085 BGB ist auch dann anwendbar, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund von Anfang an nicht vorgelegen hat oder die Pflichtteilsentziehung nachträglich unwirksam wurde (gemäß § 2336 Abs. 4 a.F., § 2337 S. 2 BGB).[36] Unwirksamkeit i.S.v. § 2085 BGB liegt auch dann vor, wenn der zugewandte Gegenstand nicht zum Vermögen des Erblassers gehörte,[37] desgleichen in den Fällen, in denen eine Verfügung gem. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Beeinträchtigung unwirksam ist.[38]

 

Rz. 14

Nach h.M. kommt § 2085 BGB auch zum Zuge, wenn der Bedachte ausschlägt.[39] Nach a.A.[40] gelte die Regelung des § 2085 BGB bei der Ausschlagung nicht, da die Verfügung als solche nicht unwirksam sei, sondern die Rechtsfolgen ergäben sich aus der Verfügung selbst bzw. würden hieran anknüpfen. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, da gem. § 1953 Abs. 2 BGB die Ausschlagung wie das Vorversterben behandelt wird. Daher ist auch § 2085 BGB anwendbar. Es kann im Übrigen im Hinblick auf den Erblasserwillen keinen Unterschied machen, ob eine Verfügung erst nach Errichtung unwirk...

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