Fachbeiträge & Kommentare zu Unwirksamkeit

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 218 BGB – Unwirksamkeit des Rücktritts.

Gesetzestext (1) 1Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. 2Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unwirksamkeit infolge Zurückweisung (S 2, 3).

Rn 3 Auch einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte bei denen eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, können aufgrund der Zurückweisung durch den Erklärungsempfänger (2, 3) unwirksam werden. Dies setzt voraus, dass der Minderjährige die Einwilligung dem Erklärungsempfänger nicht in schriftlicher Form vorgelegt hat und dieser in Unkenntnis der Einwilligung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unwirksamkeit des Vertrags, IV.

Rn 5 Missachtet der Anbieter die Pflichten nach III, so ordnet IV als Sanktion die Unwirksamkeit des Vertrags an; es erfolgt eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht (zur Einschränkung von Wertersatzansprüchen nach § 818 II über den Schutzzweck des § 312j IV BGH WM 24, 1376 Rz 41 ff). Kritikwürdig ist daran, dass eine im vorvertraglichen Bereich liegende Pflichtverletzung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unwirksamkeit bei fehlender Einwilligung (S 1).

Rn 2 Einseitige Rechtsgeschäfte, die ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, sind unwirksam (1). Die Regelung gilt sowohl für empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (zB Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Aufrechnung) als auch für nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (zB Auslobung, Eigentumsaufgabe). Die Wirksamkeit von Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unwirksamkeit.

Rn 8 Die Verfügung ist nur insoweit unwirksam, als sie das Nacherbenrecht vereiteln oder beeinträchtigen kann. Dies ist unter rein rechtlichen, nicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Staud/Avenarius § 2113 Rz 22 und 51). Unwirksam sind deshalb auch ein – selbst vorteilhafter – Grundstückstausch und die Bewilligung einer Vormerkung; will der Nacherbe von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unwirksamkeit.

Rn 3 Die Erklärung kann wegen Treuwidrigkeit unwirksam sein, zB wenn Berechtigter offenkundig Vertrag nicht erfüllen kann (RG HRR 32 Nr 1208; Erman/Grunewald Rz 4) oder dies ablehnt (RG aaO; BGH MDR 62, 974; HP/Faust Rz 2; zum Vorpachtrecht BGHZ 102, 237, 240 f; zum Vormietrecht LG Karlsruhe NJW-RR 13, 1479, 1481; aA BGH LM § 505 BGB Nr 5; zur Abgrenzung vgl Karlsr NJW-RR 96...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Unwirksamkeit von Vertragsbeendigung und Minderung nach § 327i Nr 2.

Rn 6 V orientiert sich an der Parallelregelung in § 438 IV 1. Er enthält einen Verweis auf § 218, um für die nicht von der Verjährung erfassten Gestaltungsrechte in § 327i Nr 2 einen Gleichlauf im Hinblick auf den Zeitraum der möglichen Ausübung herzustellen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2201 BGB – Unwirksamkeit der Ernennung.

Gesetzestext Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat. Rn 1 Abw von § 165 setzt die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes volle Geschäftsfähigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1626e BGB – Unwirksamkeit.

Gesetzestext Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. Rn 1 Die Vorschrift schließt alle anderen Unwirksamkeitsgründe aus. Insb können sonstige Willensmängel nach §§ 116–123 nicht geltend gemacht werden (Köln FamRZ 10, 906 f; J/H/A/Lack § 1626e Rz 2). Die §§ 134–139 sind ebenfalls ausgeschlo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1598 BGB – Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf.

Gesetzestext (1) 1Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam. (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2077 BGB – Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung.

Gesetzestext (1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Geltendmachung der Unwirksamkeit.

Rn 12 Eine Feststellungsklage des Nacherben ist schon vor dem Nacherbfall zulässig (BGHZ 52, 269). Ebenso kann der Vorerbe auf Feststellung der Wirksamkeit seiner Verfügung klagen (BGHZ 7, 276). Wert- und Schadensersatzansprüche gg den Vorerben (§§ 2130, 2134) kann der Nacherbe erst nach dem Nacherbfall erheben; vorher hat er jedoch schon die Rechte aus §§ 2127–2129. Rn 13 Na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Relative Unwirksamkeit.

Rn 17 Eine vormerkungswidrige Verfügung ist nur ggü dem Berechtigten unwirksam und auch nur soweit diese den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (Soergel/Kern Rz 51). Für den Vormerkungsberechtigten bleibt der vormerkungswidrig Verfügende Rechtsinhaber, so dass dieser weiterhin über das – nunmehr für einen Dritten eingetragene – Recht wirksam verfügen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unwirksamkeit.

Rn 3 Die Annahme bzw Ausschlagung nur eines Teils der Erbschaft ist, sofern nicht § 1951 eingreift, nach II unwirksam. Weder der Allein- noch der Miterbe können die Erbschaft oder den Erbteil in rechtlich nicht vorhandene Bruchteile aufteilen (NK-BGB/Ivo § 1950 Rz 2). Hat der Erbe die Erbschaft nur zT angenommen und keine Ausschlagung erklärt, ist davon auszugehen, dass er d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unwirksamkeit.

Rn 24 Die unentgeltliche Verfügung wird beim Nacherbfall nur insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (BGHZ 7, 274, 279; s.a. oben Rn 8). Neben der Unentgeltlichkeit muss also die Beeinträchtigung des Nacherbenrechts selbstständig geprüft werden (Staud/Avenarius § 2113 Rz 67). Dies geschieht nach rein objektiven Gesichtspunkten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Rechtsfolgen endgültiger Unwirksamkeit.

Rn 7 Sind zur Erfüllung des endgültig unwirksamen Vertrages bereits Leistungen ausgetauscht worden, so ist die dem Minderjährigen rechtlich nachteilige Verfügung an den Vertragspartner unwirksam, so dass dieser Ansprüche nach §§ 985 ff geltend machen kann. Die für ihn vorteilhafte Übereignung durch den Vertragspartner ist dagegen wirksam. Da das unwirksame Verpflichtungsgesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unwirksamkeit und Unwirksamwerden des Widerrufs.

Rn 6 Die Aufhebung wird nur durch ein Testament bewirkt, das zunächst gültig errichtet wird (KG DNotZ 56, 564 [KG Berlin 07.05.1956 - 1 W 871/56]). Bleibt das Testament dann aus tatsächlichen Gründen wirkungslos (BayObLG NJW-RR 96, 967 [BayObLG 30.11.1995 - 1Z BR 86/95]), so bleibt es bei der Aufhebung der früheren Verfügungen. Dies ist etwa der Fall bei Tod oder Ausschlagun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unwirksamkeit von Nebenentgelten (S 1).

Rn 2 1 gilt über den Wortlaut hinaus auch für die Vermittlung von Finanzierungshilfen u Teilzahlungsgeschäften. Nebenentgelt ist ohne Rücksicht auf die Bezeichnung jede über § 655c hinausgehende erfolgsunabhängige Vergütung, etwa in Form von Bearbeitungs- u Reservierungsgebühren, Auslagenpauschalen, interne Wertermittlungsgebühr (BGH NJW-RR 12, 1073 [BGH 10.05.2012 - III ZR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts.

Rn 1 Ohne Einwilligung vorgenommene zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte sind, solange die Erteilung der Genehmigung noch möglich ist, schwebend unwirksam. Die Vertragsparteien sind mit Ausn der Fälle der §§ 109, 178, 1366 II, 1830, die ein Widerrufsrecht des Vertragspartners vorsehen, an ihre Willenserklärung gebunden (BGHZ 95, 88, 95). Während des Schwebezustandes entsteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Relative Unwirksamkeit.

Rn 7 Verstößt eine Verfügung gg ein relatives Verfügungsverbot, ist sie im Verhältnis zum Geschützten unwirksam, iÜ aber wirksam. Umstr ist die dogmatische Begründung. Nach der Ansicht des BGH wird der Erwerber zwar im Verhältnis zur Allgemeinheit Eigentümer der Sache bzw Inhaber des Rechts, doch bleibt dem Veräußerer im Verhältnis zum Geschützten die Rechtsmacht, zu dessen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gg ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gg § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 [BGH 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nichtigkeit.

Rn 6 Vorausgesetzt wird eine Teilnichtigkeit. Erstreckt sich die Nichtigkeit auf das gesamte Rechtsgeschäft, ist § 139 unanwendbar. Die Regelung gilt für eine anfängliche Teilnichtigkeit bei Sittenwidrigkeit, Gesetzesverstoß, Scheingeschäft oder Formnichtigkeit (RGZ 107, 40), die rückwirkende Nichtigkeit im Fall einer Teilanfechtung (BGH NJW 69, 1760 [BGH 04.07.1969 - V ZR 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kausalität des Irrtums.

Rn 24 Ferner ist für die Unwirksamkeit des Vergleiches nach § 779 erforderlich, dass der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Der Vergleich muss mithin auf dem gemeinsamen Irrtum über bestimmte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse beruhen (BeckOKBGB/Fischer § 779 Rz 45). Irrelevant ist, ob zwischen den Parteien bei Kenntnis der S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Tatbestandsvoraussetzungen.

a) Falsche Sachverhaltsgrundlage. Rn 22 Der von den Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt – das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein tatsächlicher Gegebenheiten außerhalb des Streits oder der Ungewissheit – entspr nicht der Wirklichkeit (BGHZ 155, 342, 351; VersR 03, 1174). Zum Sachverhalt gehört alles, was die Parteien als ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfolge.

Rn 25 Liegen die Voraussetzungen von § 779 vor, ist der Vergleich unwirksam. Die Unwirksamkeit des Vergleichs erfasst nicht das abstrakte Erfüllungsgeschäft (Erman/Müller § 779 Rz 32; Grüneberg/Sprau § 779 Rz 21). Das ergibt sich aus der schuldrechtlichen Natur des Vergleichs (s Rn 2). Die Rückabwicklung richtet sich daher nach §§ 812 ff. Differenzierende Ansichten, die dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorliegen einer Lücke.

Rn 2 I erfasst die Fälle der ganz oder tw gescheiterten Einbeziehung ebenso wie die der Unwirksamkeit. Die Gründe hierfür werden in I nicht erwähnt und damit auch nicht beschränkt. Die gescheiterte Einbeziehung kann also sowohl die AGB im Ganzen (§ 305 II) als auch einzelne Klauseln (§ 305c) betreffen. Sie kann auch auf einer formunwirksamen Einbeziehungsvereinbarung (§ 305 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Venire contra factum proprium.

Rn 55 Die Rechtsordnung verlangt von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine Widerspruchsfreiheit des eigenen Handelns. Diese dürfen insb ihre eigene Rechtsauffassung ändern (BGH NJW 05, 1354, 1356 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]; BAG AP Nr 32 zu § 1 TVG Vorruhestand; BVerwG BeckRS 14, 58444 Rz 31) und dies auch noch nach Beginn eines Rechtsstreits (Grüneberg/Grüneberg § 242...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2195 BGB – Verhältnis von Auflage und Zuwendung.

Gesetzestext Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde. Rn 1 Die Vorschrift bringt für die Auflage noch einmal zum Ausdruck, was sich aus § 2085 ohnehin ergibt. Unwirksamkeit der Auflage ist allerdings nach § 20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mängel des Grundgeschäfts.

Rn 20 Mängel des Grundgeschäfts lassen die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Abstraktionsprinzip (s Rn 4) grds unberührt (Bork Rz 1491). Ausnahmsweise kann sich ein Mangel des Grundgeschäfts aber auch auf die Vollmacht erstrecken. Anerkannt ist das bei der sog Fehleridentität, wenn der Grund für die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch die Vollmacht erfasst sowie in Fällen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wertsicherung von Geldschulden.

Rn 18 Preisklauselgesetz (§§ 1–8) vom 7.9.07 (zuletzt geändert durch dasG vom 29.7.09 [BGBl. I S. 2355]): Zitat Preisklauselverbot (1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. (2) Das Verbot nach Absatz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Nachträgliche Ersetzung als unwirksam erkannter Klauseln.

Rn 21 Für die nachträgliche Ersetzung einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel mit Hilfe einer Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gelten – nach Klimke ZMR 05, 161 ff – folgende Regeln: a) Die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen ist nur wirksam, wenn der Vermieter den Mieter auf die Unwirksamkeit der bisherigen Regelung hinweist. Ohne ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. § 134.

Rn 11 Die Unwirksamkeit des Werkvertrages kann sich aus einem Verstoß gg gesetzliche Verbote iSd § 134 ergeben. Danach ist der Werkvertrag bspw nichtig, wenn beide Seiten gg das Gesetz zur Bekämpfung verbotener Schwarzarbeit verstoßen (BGHZ 85, 39; 111, 308, 311; BGH NJW 90, 2542; Schlesw BauR 13, 826; Brandbg BauR 07, 1586 – keine Mängel- und Bereicherungsansprüche). Das ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zeugen.

Rn 4 Die Zeugen übernehmen die Beurkundungsfunktion, da eine amtliche Urkundsperson fehlt. Sie müssen während der Erklärung des Erblassers, des Verlesens der Niederschrift sowie ihrer Genehmigung und Unterzeichnung durch den Erblasser anwesend sein; nur während der Anfertigung der Niederschrift ist dies nicht erforderlich. Pandemiebedingte Kontaktbeschränkungen befreien nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Rechtsfolgen.

Rn 1 § 161 schützt den Erwerber eines dinglichen Rechts (Anwärter), wenn sein endgültiger Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden (I) oder auflösenden (II) Bedingung abhängt. Um dessen Rechtserwerb zu sichern, ordnet § 161 die bedingte Unwirksamkeit von bedingungswidrigen Verfügungen an, die der Übertragende über den Gegenstand während der Schwebezeit trifft. Tritt die Bedi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarung.

Rn 5 Nach bislang geltendem Recht war es möglich, individualvertraglich besondere Zahlungsfristen zu vereinbaren. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen müssen nunmehr ausdrücklich vereinbart werden und dürfen nicht grob unbillig sein. Die grobe Unbilligkeit einer längeren Zahlungsfrist beurteilt sich nach den Kriterien in Art 7 I–III der Zahlungsverzugs RL (zB grobe Abweichu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Wirkungen des Verstoßes gg § 1 PrKG (§ 8 PrKG).

Rn 30 Abw von § 134 (s § 134 Rn 25; vgl zum alten Recht Gruber Geldwertschwankungen 203f) begründet das Verbot keine Nichtigkeit ex tunc und auch keine schwebende Unwirksamkeit (so das alte Recht: BGHZ 101, 296, 303) mehr. Erforderlich ist vielmehr eine rechtskräftige Feststellung des Verstoßes gg § 1 I PrKG.Das erforderliche Feststellungsurteil wirkt nur ex nunc. Bis zu die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1071 BGB – Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts.

Gesetzestext (1) 1Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 3Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Auf eine im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe werden zugunsten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person folgende Vorschriften entsprechend angewendet:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gewährt dem übergangenen Ehegatten ein sog Revokationsrecht, das erforderlich ist, weil § 1365 für das Vermögen und § 1369 für Haushaltsgegenstände zwar die Unwirksamkeit des nicht genehmigten Rechtsgeschäftes regeln, nicht aber die Rückabwicklung zwar unwirksamer, aber bereits vollzogener Verfügungen. § 1368 gibt dem übergangenen Ehegatten dann die Möglichkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit (Abs 3).

Rn 6 Mit Eintritt der Volljährigkeit wird der schwebend unwirksame Vertrag nicht automatisch wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch der nunmehr unbeschränkt Geschäftsfähige entscheiden, ob er den Vertrag genehmigen will oder nicht. Der bisherige gesetzliche Vertreter ist nicht mehr zuständig, auch wenn die Aufforderung nach § 108 II noch an ihn gerichtet wurde. Die Auffo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Unwirksamkeitsgründe.

1. Sittenwidrigkeit. Rn 27 Bei der Beurteilung, ob ein Vergleich aufgrund des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig ist, darf nicht auf die beiderseits übernommenen Leistungen abgestellt werden. Stattdessen ist das Verhältnis des beiderseitigen Nachgebens maßgeblich (RGZ 156, 265, 267; BGH NJW 99, 3113; Hamm VersR 09, 532, 533 stellt auf das Prozessris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Starrer Fristenplan.

Rn 11 Ein Fristenplan mit zu kurzen Fristen führt zur Gesamtunwirksamkeit der Vertragsklausel (Ddorf OLGR 07, 199, München NZM 07, 215, LG Berlin ZMR 03, 487; auch wenn nur für unbedeutenden Raumtyp LG Ddorf Info M 11, 467). Nach aA entfällt nur die Fristenregelung als solche; die entstehende Regelungslücke soll durch einen Rückgriff auf angemessene Fristen zu schließen sein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Betriebsänderung.

Rn 97 Liegt der Kündigung eine Betriebsänderung zugrunde, so gelten §§ 111 ff BetrVG. Gem § 113 III BetrVG muss der ArbG zur Vermeidung von Nachteilsausgleichsansprüchen und ggf einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung der Betriebsänderung einen Interessenausgleich bis hin zur Einigungsstelle versuchen (zur Namensliste gem § 1 V KSchG s Rn 88); gem § 112 I, IV, V BetrVG ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ehemündigkeit nach ausländischem Recht (Abs 3).

Rn 11 Während sich die Ehemündigkeit grds nach I richtet (Rn 4) trifft III eine Sonderregelung für Minderjährigenehen (›Kinderehen‹). Er korrigiert die Anwendung ausl Rechts und greift dann ein, wenn die Ehemündigkeit eines Verlobten nach I ausl Recht unterliegt. Für gleichgeschlechtliche Ehen gilt die Vorschrift entspr (Art 17b V 1). Die Anwendung dieser schon bei ihrer Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Grundgesetz.

Rn 37 Die Grundrechte des Grundgesetzes sind m Ausn von Art 9 III 2 GG im Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar anwendbar, strahlen jedoch über Generalklauseln wie §§ 138, 242, 307, 315, 626 und § 1 KSchG in das Zivilrecht aus (BVerfG NZA 03, 959f [BVerfG 30.07.2003 - 1 BvR 792/03]). Aus Art 1 I, 2 I GG folgt zB die Beschäftigungspflicht (BAG NZA 16, 108 [BAG 24.06.2015 - 5 AZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungszweck.

Rn 1 Hauptzweck der Vorschrift ist es, wegen der ggü individuell getroffenen Abreden anderen Interessenlage der Parteien eine von § 139 abw Lösung für den Fall der gescheiterten Einbeziehung oder Unwirksamkeit von AGB bereitzustellen (I, II). Der ansonsten nach § 139 geltende Regelfall der Gesamtnichtigkeit kommt bei AGB nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (III...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gestaltungsmöglichkeiten, I 3.

Rn 11 Der Gesellschaftsvertrag kann die gem I 1 und I 2 bestehenden Rechte großzügiger ausgestalten. Aus I 3 ergibt sich, dass die Gestaltungsfreiheit es auch erlaubt, diese Rechte zu beschränken, aber zugleich ergeben sich Grenzen aus I 3. Dabei zielt I 3 nicht auf die Unwirksamkeit der Beschränkungsvereinbarung, sondern enthält eine gesetzlich geregelte Ausübungskontrolle ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Wird die Textform nicht eingehalten, so ist im Falle der Nr 1 die Kündigung unwirksam (§ 125); das erste Dauerschuldverhältnis bleibt bestehen. Im Falle der Nr 2 ist die Vollmacht nichtig; dies führt nach § 180 1 zur Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts. Genehmigung (formfrei, § 182 II) ist aber nach § 180 2 dann möglich, wenn der Erstanbieter das Fehlen der Vertretungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 54 Unangemessen hohe Abwicklungsvergütungen zugunsten des Verwenders führen zur Unwirksamkeit der Klausel. Hierdurch entstehende Lücken im Vertragstext sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BGH NJW 73, 1192 [BGH 28.03.1973 - I ZR 41/72]; MüKo/Wurmnest § 308 Nr 7 Rz 16). Ist die Pauschale im Einzelfall für den Kunden günstiger als eine dem Gesetz ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Wirksamkeit.

Rn 3 Beim konventionell geführten Grundbuch muss die Eintragung insb von den – zwei – zuständigen Personen unterschrieben sein (vgl § 44 GBO). Beim maschinell geführten Grundbuch muss die Eintragung in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommen und dauerhaft unverändert wiederzugeben sein (§§ 129, 130, 127 GBO iVm landesrechtlichen Regelungen). Bei gefälschten oder erpre...mehr