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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 13 ... / IV. Ehemündigkeit nach ausländischem Recht (Abs 3).

Prof. Dr. Dieter Martiny
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Rn 11

Während sich die Ehemündigkeit grds nach I richtet (Rn 4) trifft III eine Sonderregelung für Minderjährigenehen (›Kinderehen‹). Er korrigiert die Anwendung ausl Rechts und greift dann ein, wenn die Ehemündigkeit eines Verlobten nach I ausl Recht unterliegt. Für gleichgeschlechtliche Ehen gilt die Vorschrift entspr (Art 17b V 1). Die Anwendung dieser schon bei ihrer Entstehung kontroversen Regelung stößt auf vielfältige Bedenken wegen Verstößen gg vorrangiges EU-Recht für die in einem EU-Mitgliedstaat wirksam geschlossene Ehe (Freizügigkeit nach Art 21 AEUV, Arbeitnehmerfreizügigkeit gem Art 45 III lit b, c AEUV, Anerkennungsprinzip [Wall StAZ 19, 331 ff]; vgl Art 3 Rn 20), das GG sowie bei der Anwendung des Aufhebungsrechts (§§ 1313 ff BGB), s Coester-Waltjen IPRax 19, 127 ff.

 

Rn 12

Hatte der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet, so ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam (III Nr 1 iVm § 1303 S 2 BGB), dh eine Nichtehe (BTDrs 18/12086 S 15; Hüßtege FamRZ 17, 1374, 1376; aA Majer NZFam 17, 537, 539). Das gilt auch, wenn beide Eheschließenden Ausländer sind (VG Berlin StAZ 18, 285). Der BGH hat die gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit der von einem noch nicht 16-Jährigen nach ausl Recht wirksam geschlossenen Ehe für verfassungswidrig gehalten. Die Wirksamkeit der Ehe wird generell versagt u erfasst auch vor dem 22.7.17 (Inkrafttreten des Gesetzes gg Kinderehen) nach ausl Recht wirksam geschlossene Ehen, die zuvor nach deutschem Recht wirksam u nur aufhebbar waren (BGH FamRZ 19, 181 Anm Hettich u Dutta sowie m zust Aufs Coester-Waltjen IPRax 19, 127). Das BVerfG hat festgestellt, dass Art 13 III Nr 1 – vorbehaltlich der Ausn nach Art 229 § 33 IV – mit Art 6 I GG unvereinbar ist. Allerdings galt Art 13 III Nr 1 bis zum 30.6.24, a...

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