Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1598 BGB – Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf.

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Gesetzestext

 

(1) 1Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

 

Rn 1

Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse des Kindes am Fortbestand der verwandtschaftlichen Beziehung werden die Anerkennung, Zustimmung und Widerruf als statusbegründende Erklärungen in der Weise geschützt (Frankf v 19.9.19 – 20 W 311/18, juris), dass Unwirksamkeitsgründe nur bestehen, wenn die Erklärungen den Erfordernissen der §§ 1594–1597 nicht genügen. Mit der Einführung des Beurkundungsverbots in § 1597a II 4 und III wurde die Vorschrift um diesen Unwirksamkeitsgrund erweitert. Allgemeine Gründe, zB Willensmängel (§§ 116 ff) oder ein (sonstiger) Gesetzesverstoß (§ 134), beeinträchtigen hingegen die Wirksamkeit der Erklärung nicht. Eine wirksame beurkundete Anerkennung kann auch bei einer (arglistigen) Täuschung der Mutter des Kindes nur mit einer Vaterschaftsanfechtung aufgelöst werden (Köln FamRZ 02, 629). Ein Willensmangel iSv §§ 119 Abs 1, 123 wirkt sich nur auf die gesetzliche Vermutung des § 1600c I aus.

 

Rn 2

Auch die bewusste wahrheitswidrige Anerkennung ist – vorbehaltlich des § 1597a – nicht unwirksam und kann nur angefochten werden (Köln FamRZ 06, 1280; Kobl FamRZ 07, 2098; Naumbg FamRZ 08, 2146; Ddorf FamRZ 22, 1295). Die wahrheitswidrige Anerkennung ist weder als Personenstandsfälschung nach § 169 StGB strafbar (Hamm FamRZ 08, 1783) noch nach §...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    488
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    321
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    299
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    273
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    251
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    240
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    216
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    182
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    153
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    149
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    147
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    145
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    140
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    138
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    132
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    124
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    124
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    123
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    122
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Bürgerliches Gesetzbuch / § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung

  (1) 1Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren