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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 116 BGB – Geheimer Vorbehalt.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

1Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. 2Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Äußert der Erklärende einen Geschäftswillen, behält er sich aber insgeheim vor, die Rechtsfolge nicht zu wollen, bindet § 116 1 den Erklärenden an seine Äußerung. Im Interesse des Verkehrsschutzes muss der geheim gehaltene Wille des Erklärenden bedeutungslos bleiben. Auf das Motiv kommt es nicht an. Kennt der Empfänger den Vorbehalt, gilt er als nicht schutzbedürftig und die Willenserklärung ist gem S 2 nichtig.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Die Regelung aus S 1 gilt für alle Willenserklärungen, unabhängig davon, ob es sich um ausdrückliche, konkludente, empfangsbedürftige oder nicht empfangsbedürftige Erklärungen handelt. Auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen ist die Bestimmung entspr anwendbar. Auch im Öffentlichen Recht ist sie heranzuziehen (Erman/Arnold § 116 Rz 4); zur Internetversteigerung § 117 Rn 4.

 

Rn 3

Ein geheimer Vorbehalt (Mentalreservation) liegt vor, wenn der Vorbehalt dem Erklärungsempfänger bzw demjenigen verheimlicht wird, für den die Erklärung bestimmt ist. Der Vorbehalt darf keinen ausreichenden Ausdruck gefunden haben. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen kann der Vorbehalt auf eine andere Person zielen als den Empfänger. Bei einem Gebot unter der Hälfte des Grundstückswerts im ersten Zwangsversteigerungstermin ist der geheime Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens unschädlich, da ein solches Gebot nach § 85a I ZVG nicht zum Grundstückserwerb führen kann (BGH NJW 07, 3279 [BGH 10.05.2007 - V ZB 83/06] Tz 10, denkbar ist ein Rechtsmissbrauch; s.a. BGH NJW 06, 1355 Tz 14; Hasselblatt NJW 06, 1320 [BGH 24.11.2005 - V ZB 98/05]). Für die ...

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