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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 134 BGB – Gesetzliches Verbot.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Privatautonomie besteht in den Schranken der gesetzlichen Ordnung. Missbilligt eine Norm ein Rechtsgeschäft und ordnet sie die Rechtsfolge selbst an (lex perfecta), wie die §§ 248 I, 307–310, 311b II, V, 723 III, 925 II, 1136, bedarf es keiner weiteren zivilrechtlichen Transformation (BGH NJW 00, 1187 [BGH 14.12.1999 - X ZR 34/98]). Enthält die Verbotsnorm dagegen keine Rechtsfolgenanordnung (lex imperfecta), kann die Nichtigkeit aus § 134 abgeleitet werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift tritt die Nichtigkeitsfolge ein, falls sich aus dem Verbotsgesetz nichts anderes ergibt. § 134 stellt damit eine Auslegungsregel zugunsten der Nichtigkeitsfolge auf und besitzt einen selbstständigen Aussagegehalt (BGHZ 45, 326; BeckOK/Wendtland § 134 Rz 2; aA Flume 341; s.u. Rn 18).

 

Rn 2

Die Vorschrift dient dem Schutz der Allgemeinheit (BGHZ 13, 182), aus dem als Reflex ein Individualschutz resultieren kann. Dazu ist der Inhalt des Rechtsgeschäfts zu beurteilen (BGHZ 110, 175), also eine Inhaltskontrolle durchzuführen (Staud/Sack/Seibl § 134 Rz 1). Abzustellen ist va darauf, ob der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg verbotswidrig ist (BGH NJW 74, 1377 [BGH 07.05.1974 - VI ZR 138/72]).

B. Voraussetzungen.

I. Rechtsgeschäft.

 

Rn 3

§ 134 gilt für Rechtsgeschäfte aller Art. Dazu gehören einseitige Rechtsgeschäfte, wie Testamente und Kündigungen, Verträge, grds auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge, und andere mehrseitige Rechtsgeschäfte, etwa Beschlüsse (BeckOK/Wendtland § 134 Rz 3). Kein Rechtsgeschäft iSv § 134 bilden die einzelnen auf den Abschluss eines Vertrags gerichteten Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Soweit die Erklärungen missbilligte Rechtsfolgen auslösen, ist...

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