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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 925 BGB – Auflassung.

Dr. Christoph Huhn
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Gesetzestext

 

(1) 1Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. 2Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. 3Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 925 ergänzt § 873 hinsichtlich Form (I) und Verbot von Bedingungen und Befristungen (II) für die dingliche Einigung (Auflassung) bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Dadurch sollen Übereilungsschutz, die Gültigkeit der Erklärung sowie die Richtigkeit des Grundbuchs (vgl § 20 GBO) gewährleistet werden (BGHZ 29, 11; Kanzleiter DNotZ 94, 283). Ferner ist § 925 eine Zuständigkeitsnorm, die die ausschließliche Zuständigkeit der genannten – deutschen – Stellen begründet (Winkler BeurkG, Einl Rz 581 Fn 8; Weber NJW 55, 1784). Daher ist eine vor einem ausländischen Notar erklärte Auflassung auch dann unwirksam, wenn die Ortsform eingehalten wurde (Art 11 EGBGB), da die Auflassung vor einer unzuständigen Stelle erklärt wurde (Weber aaO).

B. Eigentumsübertragung an einem Grundstück.

 

Rn 2

§ 925 gilt nur für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. § 925 gilt nicht, wenn das Eigentum kraft Gesetzes oder Staatsakt übergeht (§ 873 Rn 15). Zum Erwerb kraft Gesetzes gehören insb Umwandlungen nach dem UmwG und die An- bzw Abwachsung bei Ein- bzw Austritt in einer Gesamthand sowie die Umorganisation von Gebietskörperschaften durch G oder Hoheitsakt (Erman/Artz Vor § 925 Rz 3...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 925 Auflassung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 925 Auflassung

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