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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 873 BGB – Erwerb durch Einigung und Eintragung.

Dr. Christoph Huhn
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Gesetzestext

 

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 873 ist die Grundnorm für den rechtsgeschäftlichen Erwerb und alle Verfügungen über Grundstücksrechte. Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück wird § 873 durch § 925 ergänzt. Die Rechtsänderung tritt ein, wenn Einigung und Eintragung im Grundbuch zusammen vorliegen, wobei deren Reihenfolge unerheblich ist (BGH NJW 00, 806 [BGH 26.11.1999 - V ZR 432/98]).

I. Grundstück.

 

Rn 2

Grundstück iSv BGB, GBO/GBV und GrdstVG (BGHZ 49, 145; Schlesw MittBayNot 07, 432) ist nur das Grundstück im rechtlichen Sinne. Man unterscheidet: 1. Grundstück im natürlichen Sinne ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (RGZ 68, 25). 2. Grundstück im katastertechnischen oder vermessungstechnischen Sinn (Parzelle, Flurstück, Katastergrundstück) ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster (insb Liegenschaftsbuch und Flurkarte) einzeln ausgewiesen ist. Zuflurstück ist nur eine Teilfläche eines Flurstücks, die bei diesem abgeschrieben und sogleich bei einem anderen Flurstück zugeschrieben werden soll. Wegen der sofortigen Zuschreibung zu einem anderen Flurstück, wird ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
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  (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung ...

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