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Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen

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§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst.

 

(2) Die in dem jeweiligen Abschnitt 1.8.3 des [Bis 31.12.2020: Europäischen ] [1]Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und des [Bis 31.12.2020: Europäischen ] [2]Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf schiffbaren Binnengewässern getroffenen Regelungen sind auch auf die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen anzuwenden.

[1] Gestrichen durch Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[2] Gestrichen durch Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden bis 31.12.2020.

§ 2 Befreiungen

 

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,

 

1.

denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,

 

2.

denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr...

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