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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens.

Richard Notz
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Gesetzestext

 

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

1. Tod des Gesellschafters;
2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
3. Eröffnugn des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.

(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 723 I enthält einen gem II nicht abschließenden, durch gesellschaftsvertragliche Gestaltung erweiterbaren oder verkürzbaren Katalog von Ausscheidensgründen (Noack NZG 20, 581, 584). III stellt den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausscheidens klar. § 723 gilt für jede rechtsfähige GbR, bei der eGbR ist das Ausscheiden überdies einzutragen (§ 707 III 2); für die nicht rechtsfähige GbR hat grds § 740c Vorrang. Das Ausscheiden eines Gesellschafters lässt die GbR ohne ihn weiterbestehen, außer im Fall des § 712a. Befindet sich die GbR bereits in Liquidation, wird man der ohnehin stattfindenden Trennung Vorrang vor den Ausscheidensgründen nach I Nr 1–4 einräumen müssen (MüKo/Schäfer § 723 Rz 5, 8, 10, 13, 24), was sich im Fall des I Nr 1 auch aus § 736 III und im Fall des I Nr 3 aus § 736 II herleiten lässt; die Interessenabwägung gebietet es, dass I Nr 5 auch noch während der Liqu...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 723 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
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