Gesetzestext
(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
(2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden.
A. Liquidationsloses Erlöschen der Gesellschaft (I 1).
Rn 1
I verdeutlicht, dass es eine Einmann-Personengesellschaft nicht gibt. Mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ist die GbR nicht mehr existent. Die Anwendung von § 712a setzt keine eingetragene GbR voraus. Maßgeblich ist, dass ein Gesellschafter übrig bleibt, nicht aber, dass es sich von vornherein um eine Zweimann-Gesellschaft gehandelt hat. Unbenommen bleibt es, im Gesellschaftsvertrag zu regeln, dass das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ein Auflösungsgrund ist und sich dadurch die zwei letzten Gesellschafter im Weg der §§ 735 ff auseinandersetzen. Scheidet während der (egal, warum eingeleiteten) Liquidation der vorletzte Gesellschafter aus, gilt § 712a aber auch noch dann. § 712a erfasst auch den Fall, dass alle übrigen Gesellschafter ihren Anteil an denselben Mitgesellschafter übertragen. Sieht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag vor, dass für den betreffenden ausscheidenden Gesellschafter eine andere Person nachrückt, liegt kein Fall von § 712a vor. Für die Frage, ob und wann der vorletzte Gesellschafter ausgeschieden ist, kommt es auf die materiell-rechtliche Lage, nicht die (bei der eGbR zu vollziehende) Eintragung im Gesellschaftsregister an. Scheiden sämtliche Gesellschafter gleichzeitig aus, ist das als Auflösung entspr § 729 II Fall 2 zu behandeln, da keiner übrig bleibt. Ob das auch dann anzunehmen ist, wenn binnen kurzer Zeit, a...