Gesetzestext
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt.
(2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend anzuwenden.
Rn 1
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der nicht rechtsfähigen GbR setzt, weil es anderenfalls zur Beendigung kommt (vgl § 740a I Nr 3, 4), eine Fortsetzungsklausel voraus (aber Rn 5). Die Konsquenzen des Ausscheidens richten sich über den Verweis in II nach §§ 728, 728a (während die Nennung von § 727 an dieser Stelle unsystematisch anmutet, s Rn 5).
Rn 2
Verstirbt der vorletzte Gesellschafter, findet § 712a Anwendung (Zwangsbeendigung). Ist der Anteil des durch Tod Ausgeschiedenen nicht vererblich gestellt (reine Fortsetzungsklausel ohne Nachfolgeklausel), geht der Anteil unter. Im Fall einer Nachfolgeklausel gilt § 724 aber nicht.
Rn 3
Die in I in Bezug genommene Kündigung (§ 740a I Nr 4) ist sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung iSd § 725.
Rn 4
Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Ausscheidensgründe vorsehen. Diese Gestaltungsautonomie wird nicht dadurch eingeschränkt, dass § 740c nicht ausdrücklich auf § 723 II verweist.
Rn 5
Der Verweis in II auf § 727 regelt, dass es – unabdingbar – die Möglichkeit des Ausschlusses von Gesellchaftern aus wichtigem Grund gibt, ohne dass dafür eine Fortsetzungsklausel vereinbart sein muss (Armbrüster ZGR Sonderheft Nr 23, 143, 161).