Gesetzestext
(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt.
(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.
A. Allgemeines.
Rn 1
§ 736 enthält eine mit § 144 HGB identische Regelung und gilt für die rechtsfähige GbR. Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 736 zwar nicht (vgl § 740b), aber vergleichbar zu I nehmen auch dort die Gesellschafter die Auseinandersetzungsaufgaben wahr.
B. Gesellschafter als Liquidatoren, I.
Rn 2
Sämtliche Gesellschafter sind gem I geborene Liquidatoren. Es handelt sich um ein gesellschaftsrechtliches Pflichtrecht (BTDrs 19/27635, 183). Auch wenn in IV 1 eine Modifikation der Selbstorganschaft liegt, bleiben daher primär die Gesellschafter zuständig (BTDrs aaO, 182). Nach I ist Liquidator, wer bei Eintritt des Auflösungsumstands Gesellschafter ist oder anschließend durch Eintritt oder Anteilserwerb Gesellschafter wird. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, nach der einzelne Gesellschafter nicht geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt sind, ohne das auch für die Liquidation vorzusehen, dann sind gem I wieder alle Gesellschafter zuständig (Köln WM 95, 1881, 1882 [OLG Köln 29.05.1995 - 19 U 83/94]).
C. Insolvenzverwalter als Liquidator, II.
Rn 3
Gem II nimmt der Insolvenzverwalter die Stellung des Gesellschafters ein...