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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 307 BGB – Inhaltskontrolle.

Prof. Dr. Klaus Peter Berger
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Gesetzestext

 

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Inhaltskontrolle erstreckt sich auf AGB iSv § 305 (§ 305 Rn 1 ff), nicht dagegen auf vertragliche Verhältnisse, deren Inhalt unmittelbar durch Rechtsnormen (Gesetz, VO, Satzung) bestimmt wird, wie etwa im Bereich der Daseinsvorsorge (vgl aber BGHZ 93, 364; 91, 86; s.a. zu den ›Ergänzenden Bestimmungen‹ § 305 Rn 1) oder bei öffentlich-rechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnissen. Wird die öffentliche Hand mit den Mitteln des Privatrechts tätig, unterliegen die von ihr verwendeten AGB der Inhaltskontrolle (BGH NJW 90, 2686 [BGH 30.05.1990 - IV ZR 266/89]). Eine indirekte Normenkontrolle wird durch den Ausschluss deklaratorischer Klauseln von der Inhaltskontrolle (III 1) vermieden, s Rn 33 ff. für öffentlich-rechtliche Verträge gelten über § 62 VwVfG die §§ 305 ff entspr, für privatrechtlich ausgestaltete Nutzungsv...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 307 Inhaltskontrolle
Bürgerliches Gesetzbuch / § 307 Inhaltskontrolle

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