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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.09.2019 - 20 W 311/18

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann die Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist

 

Normenkette

BGB § 1598 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.08.2018; Aktenzeichen 44 III 8/18)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2018 wird aufgehoben.

Das Standesamt wird angewiesen, den Beteiligten zu 2 als Vater des Kindes im eingangs bezeichneten Geburtenregister einzutragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 5.000 EUR

 

Gründe

I. Die Kindesmutter hat das eingangs bezeichnete Kind am XX.XX.2018 Stadt1 geboren. Sie ist serbische Staatsangehörige, der unter dem 11. Dezember 2017 eine bis zum 22. Februar 2018 befristete und mit dem Ende der Mutterschutzfrist endende Duldung mit der Auflage der Wohnsitznahme nur in Stadt1 erteilt worden war.

Der Beteiligte zu 2, ein zuletzt in Stadt2 lebender deutscher Staatsangehöriger, hatte bereits vorgeburtlich am 6. November 2017 zu UR-Nr. .../2017 der Notarin A in Stadt1 mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft für das von ihr erwartete Kind anerkannt, wobei für die nach eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Kindesmutter eine Bekannte als Dolmetscherin für die serbische Sprache hinzugezogen wurde.

Die Beteiligten zu 1 und 2 erschienen am 9. Januar 2018 wiederum in Begleitung dieser Bekannten als Dolmetscherin bei dem Standesamt und legten eine Ausfertigung der notariellen Vaterschaftsanerkennungsurkunde zur Eintragung des Vaters im Geburtenregister vor. Außerdem vorgelegt wurde die Duldung der Kindesmutter. Die Standesbeamtin fertigte einen Vermerk über ihre Notizen bei der Anhörung an. Danach erklärte auf die Frage nach dem Kennenlernen der E...

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