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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

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(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).

 

(2) 1Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. 2Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:

 

1.

das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,

 

2.

wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a oder § 29b des Asylgesetzes[1] [Bis 23.12.2025: § 29a des Asylgesetzes] besitzt,

 

3.

das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,

 

4.

der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder

 

5.

der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein ...

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  Leitsatz (amtlich) Werden nach einer Aussetzung gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB die Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft beurkundet, wird die Anerkennung mit der Verfahrenseinstellung nach § 85a Abs. 1 S. 3 AufenthG wirksam.  Normenkette AufenthG § ...

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