Fachbeiträge & Kommentare zu Unwirksamkeit

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Folgen eines Verstoßes

Rz. 21 Hat der Notar einen Feststellungsvermerk i.S.v. Abs. 1 S. 1 in die Niederschrift aufgenommen (Soll-Vorschrift), aber entgegen Abs. 1 S. 2 (Muss-Vorschrift) keine Verständigungsperson zugezogen, so ist die Beurkundung der Erklärung des Beteiligten unwirksam.[53] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermerk sachlich zutrifft.[54] Wurde eine Verständigungsperson hinzug... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Allgemeine Betreuungspflicht

Rz. 6 Über die Pflichten hinaus, die für das einzelne Geschäft durch Gesetz (insbesondere Pflicht zur Rechtsbelehrung nach Abs. 1) oder bes. Übernahme (§ 24 BNotO) bestimmt sind, hat die Rspr. aus der allg. Stellung des Notars weitere Pflichten entwickelt.[14] Sie werden herkömmlich zusammengefasst unter dem Begriff "allgemeine Betreuungspflicht".[15] Soweit hiergegen termin... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Hauptanwendungsfälle

Rz. 3 Grundsätzlich ist eine Ausfertigung nur dann nötig, wenn es materiell- oder verfahrensrechtlich auf den Besitz der Urkunde ankommt und die Urschrift nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.[13] Eine beglaubigte Abschrift beweist diese Tatsache nicht (vgl. § 42 BeurkG Rdn 19). Ein Hauptanwendungsfall ist der Nachweis der Vollmacht (§§ 172 ff. BGB).[14] Gemäß § 172 Abs. 2 BGB b... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Schriftliche Übersetzung

Rz. 23 Der Sprachunkundige kann verlangen, dass neben der mündlichen Übersetzung auch eine schriftliche Übersetzung angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt wird (Abs. 2 S. 2). Dieses Recht steht nur dem Sprachunkundigen zu. Weitere sprachkundige Beteiligte oder Dritte können keine schriftliche Übersetzung verlangen.[60] Insbesondere hat das Finanzamt, dem eine Abschrift... mehr

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Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 2 Aufklärungs- und Hinweispflichten

Hinweispflicht auf Sperrzeit Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich nach § 38 SGB III schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit frühzeitig nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitsuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III zu einer Sperrzeit von ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Qualifizierte elektronische Signatur (Abs. 3)

Rz. 10 Im Präsenzverfahren ist eine als körperliche Urkunde erstellte Niederschrift gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BeurkG von den Beteiligten und gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 BeurkG von dem Notar zu unterzeichnen. Weitere Unterschriftspflichten ergeben sich aus § 16 Abs. 3 S. 5 ("Dolmetscher"), § 22 Abs. 2 ("Zeuge oder zweiter Notar"), § 24 Abs. 1 S. 4 ("zugezogene Person") und aus ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Unterbrechung der Verhandlung

Rz. 8 Häufig wird sich bei einer Beurkundung das Bedürfnis ergeben, die Verhandlung zu unterbrechen, z.B. weil die Beteiligten eine Pause benötigen oder der Notar in der Zwischenzeit eine andere Amtshandlung vornehmen muss. Solche kurzen Unterbrechungen sind ohne weiteres zulässig.[18] Zulässig ist eine Unterbrechung aber grundsätzlich auch dann, wenn diese länger dauert, in... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Nichtige Rechtsgeschäfte, unwirksame Klauseln, nichtige Beschlüsse

Rz. 13 Der Notar schuldet nicht nur die wirksame Beurkundung, sondern das wirksame Rechtsgeschäft bzw. den wirksamen Verfahrensantrag. § 4 BeurkG verbietet es ihm daher, Beurkundungen über Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die ohne jeden vernünftigen Zweifel unwirksam sind.[18] Diese Verpflichtung des Notars soll den Betroffenen davor schützen, dass er im Vertrauen auf den Bestan... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Beschränkung auf den Nachnamen (S. 2)

Rz. 6 Zentrales Element der Unterschrift ist der Familienname.[22] Insoweit enthält S. 2 nur eine Klarstellung: Die Unterschrift kann auf den Nachnamen beschränkt werden; der Vorname muss der Unterschrift also nicht beigefügt werden.[23] Diese Klarstellung erschien sinnvoll, weil traditionell in anderen Zusammenhängen der Name des Notars vielfach mit dem Vornamen angegeben w... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Unzulässigkeit von Vollmachten

Rz. 23 Die klare gesetzliche Regelung schließt jede Möglichkeit der Erteilung von Vollmachten aus. Dies gilt sowohl für Kontovollmachten als auch sonstige Vollmachten.[44] Das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird, indem er allein und ohne unmittelbare Kontrolle Dritter über Treuhandgelder verfügen kann, ist einzigartig. Damit korrespondiert die Tatsache, dass er di... mehr

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Einleitung / II. Muss-, Kann-, Sollvorschriften; Hinwirkungspflichten

Rz. 22 In der Terminologie des BeurkG sind Muss-, Kann- und Sollvorschriften sowie Hinwirkungspflichten zu unterscheiden. Gebote kennzeichnet das Gesetz durch das Wort "muss", Verbote durch die Wörter "kann nicht". So bringt der Gesetzgeber in beiden Fällen zum Ausdruck, dass die betreffenden Vorschriften zwingenden Charakter besitzen. Die Missachtung dieser Muss-Vorschrifte... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Willenserklärung

Rz. 18 § 8 BeurkG bezieht sich nur auf die Beurkundung von Willenserklärungen. Der Begriff ist im Beurkundungsgesetz nicht definiert. Er umfasst zunächst Willenserklärungen im Sinne des bürgerlichen Rechts, also Erklärungen, die von einem Erklärungswillen getragen sind und auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind.[46] Es sind alle einseitigen, zweiseitigen oder... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Ausfertigungsvermerk

Rz. 7 Die Ausfertigung wird mit dem Ausfertigungsvermerk abgeschlossen. Erfolgt eine Ausfertigung mittels Ausdrucks der elektronischen Fassung der Urschrift (Abs. 1, siehe hierzu Rdn 3), ist dieser Ausdruck mit dem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Der Vermerk muss zu seiner Wirksamkeit nach § 40 Abs. 2 S. 2 BeurkG zwingend unterschrieben[25] und mit dem Siegel (§ 39 BeurkG)... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Abgabe durch einen Vertreter des Schuldners

Rz. 25 Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kann auch von einem Vertreter des Schuldners erklärt werden. Die Unterwerfungsvollmacht ist eine Prozessvollmacht, für die die §§ 78 ff. ZPO (bzw. im Anwendungsbereich des FamFG: § 11 FamFG) gelten, nicht dagegen die §§ 164 ff. BGB.[59] Insbesondere finden die §§ 171 ff. BGB keine Anwendung.[60] Der Bundesgerich... mehr

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Einleitung / IV. Stellung der Beteiligten im Beurkundungsverfahren

Rz. 30 Die im formellen Sinn beteiligten Personen (§ 6 Abs. 2 BeurkG) erlangen ihre Verfahrensstellung durch das Beurkundungsersuchen. Ohne ein solches Ersuchen kann der Notar keine Beurkundung vornehmen.[73] Dies schließt nicht aus, dass der Notar eine Beurkundung anregt, wenn er diese für sachdienlich hält. Begehren die Beteiligten eine bestimmte Beurkundung, so muss der N... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 9 Abs. 1 BeurkG enthält für rechtsgeschäftliche Erklärungen unter Lebenden und für Verfügungen von Todes wegen ein Minimum von zwingenden Vorschriften, deren Verletzung zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts führt. § 9 Abs. 2 BeurkG enthält dagegen eine Soll-Vorschrift; ein Verstoß berührt die Wirksamkeit der Beurkundung nicht. Bei der Beurkundung von Verfügungen von... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Allgemeine Anforderungen (Abs. 2a S. 1)

Rz. 163 Abs. 2a S. 1 gilt allg. für notarielle Verfahren, die die Beurkundung von Willenserklärungen zum Gegenstand haben. Die Vorschrift gilt also grds. auch dann, wenn ein Vertragsschluss zwischen geschäftlich erfahrenen Unternehmern beurkundet werden soll. S. 1 ist in seinem Wortlaut missglückt.[496] Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, führen Verstöße durch den No... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Die Ausnahme von den Erfordernissen des § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG

Rz. 26 Es kommt bei Versteigerungen vor, dass ein Bieter ein Gebot abgibt und sich danach vom Versteigerungsort entfernt. § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass er von den Erfordernissen des Vorlesens, Genehmigens und Unterschreibens in Bezug auf einen solchen Bieter befreit. Vorlesen, Genehmigen und Unterschreiben werden durch die von dem Notar ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Ausnahmsweise Beachtlichkeit (Abs. 3 S. 1)

Rz. 25 Nach Abs. 3 S. 1 sind für den Notar nur die Widerrufsgründe beachtlich, bei denen der Bestand des Rechtsgeschäfts in Frage gestellt wird. Der Widerrufende muss sich schon darauf stützen, dass das der Verwahrung zugrunde liegende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln sei. Behauptete Vollzugsstörungen berechtigen dagegen nicht zum Widerruf. Schuldr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Umfang des Vorlesens

Rz. 3 Das Verlesen darf sich nicht allein auf die Erklärungen der Beteiligten beschränken, sondern der Inhalt der Niederschrift ist als Ganzes zu verlesen.[8] Vorzulesen sind deshalb z.B. auch die Angabe des Notars, des Tages und Ortes der Beurkundung, die Bezeichnung der Beteiligten und sonstigen Mitwirkenden sowie sonstige Feststellungen des Notars.[9] Ebenfalls vorzulesen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 6. Vorlesen von Neuausdrucken

Rz. 8 Lässt der Notar in das vorgelesene Exemplar der Niederschrift aufgenommene handschriftliche Änderungen im Textverarbeitungsprogramm seiner EDV-Anlage ändern und ersetzt vor der Unterschriftsleistung die Seiten mit den handschriftlichen Änderungen durch die neu ausgedruckten geänderten Seiten um eine "reine" Urschrift zu erhalten, stellte sich bisher die Frage, ob die n... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Allgemeines

Rz. 26 Die Beglaubigung von Unterschriften ist zwar Urkundstätigkeit des Notars, aber keine Beurkundung von Willenserklärungen. Die §§ 6, 7, 17 ff. BeurkG gelten folglich nicht (siehe aber § 6 BeurkG Rdn 3). Der Notar unterliegt bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung insbesondere keiner Prüfungs- und Belehrungspflicht.[69] Eine Belehrungspflicht im Hinblick auf eine Urkund... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Fristsetzung

Rz. 37 Ist eine Verständigung nicht möglich oder scheitert sie, kann (nicht muss) der Notar dem Widerrufenden eine angemessene Frist setzen. Dies hat deutlich zu geschehen.[89] Innerhalb dieser Frist muss der Widerrufende dem Notar nachweisen, dass ein gerichtliches Verfahren zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Anweisung rechtshängig ist. Der Gesetzgeber hat sich insowe... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VIII. Erhaltungssatzung

Rz. 16 § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren anzuordnen, dass für Grundstücke im Bereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 S. 1 BauGB) die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen, der Genehmigung bedarf.[41] Nicht genehmigungsbed... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Begriff

Rz. 10 Nach Abs. 1 S. 1 können die Beteiligten auf das Vorlesen eines der Niederschrift beigefügten Schriftstücks verzichten, wenn es ein Bestandsverzeichnis über Sachen, Rechte oder Rechtsverhältnisse enthält. Bestandsverzeichnis ist der Oberbegriff; beispielhaft führt das Gesetz Bilanzen, Inventare und Nachlassverzeichnisse auf. Mit dieser Regelung sollen nach der Begründu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Grundregeln

Rz. 220 Der Notar hat dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Dies soll "im Regelfall" zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen (näher zur Zwei-Wochen-Frist siehe Rdn 242 ff.). Der Notar schuldet demnach im Regelfall einen von ihm herbeizuführenden Erfolg,[669] nämlich die Gelegenheit des Verbrauch... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / cc) Inhalt und Umfang der Belehrung

Rz. 29 Der Notar muss die Rechtslage prüfen und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren. Er hat den Beteiligten demnach aufzuzeigen, Rz. 30 Die Pflicht zur Rechtsbelehrung geht nur so weit, wie eine Bele... mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 29 Fahrerlaubnis, Sperrfrist, Berechnung [Rdn 481]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 28 StrEG-Entschädigung, Grundentscheidung, staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung [Rdn 571]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 32 Ausländer, Freizügigkeitsrecht/Unionsbürger, Allgemeines [Rdn 385]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 41 Erwachsene, Vollstreckung, Allgemeines [Rdn 432]

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Teil F: Medien / 5 Medien, Risiken der Öffentlichkeitsarbeit der Verteidigung [Rdn 67]

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Teil J: Vergütung und Kosten / 3 Allgemeine Gebührenfragen, Wahlverteidiger [Rdn 26]

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.4.1 Tatsächliche Aufwendungen aus einem Mietverhältnis

Rz. 89 Bei Mietverhältnissen ist dem Unterkunftsbedarf regelmäßig der Mietzins zugrunde zu legen, der der Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten entspricht. Als solcher gelten auch andere Aufwendungen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit einer Mietzinszahlung, etwa Nutzungsentschädigungen oder Genossenschaftsbeiträge. Die Aufwendungen können aus dem Mietve... mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.1 Unterkunft

Rz. 40 Eine Unterkunft ist ein geschützter Ort oder eine geschützte Stelle, die dazu dient, zu übernachten, und ggf. darüber hinaus auch zu wohnen. Die Unterkunft wird häufig auch als Obdach oder Bleibe bezeichnet. Unterkünfte können sich nur vorübergehend oder auch dauerhaft zum Wohnen eignen. Der Gesetzgeber verwendet in Abs. 1 Satz 1 nicht den Begriff der Wohnung, sondern ... mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.14 Gerichtspflichten bei Räumungsklagen (Abs. 9)

Rz. 402 Abs. 9 soll das Jobcenter des zugelassenen kommunalen Trägers bzw. der gemeinsamen Einrichtung in die Lage versetzen, auf eine wegen Zahlungsunfähigkeit des Leistungsberechtigten beruhende Räumungsklage zu reagieren und eintretende Wohnungslosigkeit abzuwenden. Die Regelungen gewährleisten eine Gleichbehandlung der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XI... mehr

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Sauer, SGB II § 40 Anwendun... / 2.3 Rücknahme eines Verwaltungsakts (Abs. 3)

Rz. 29 Abs. 3 ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mit Wirkung zum 1.8.2016 in die Vorschrift eingefügt worden. Mit der Neuregelung in Abs. 3 wird die Rücknahme rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakte eingeschränkt, da ansonsten solche Verwaltungsakte nach § 44 ... mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.11 Rückzahlungen und Guthaben (Abs. 3)

Rz. 297 Abs. 3 regelt die Berücksichtigung von Rückzahlungen und Guthaben. Die Vorschrift stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dafür dar, Bewilligungsbescheide aufzuheben. Sie modifiziert lediglich die Berücksichtigung von Einkommen. Insoweit handelt es sich um eine Spezialvorschrift, mit der hauptsächlich erreicht werden soll, dass Rückzahlungen aus kommunalen Leistun... mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.6.1 Regelfall

Rz. 265 Abs. 1 Satz 9 und 10 (seit 1.7.2026, zuvor Abs. 1 Satz 7 und 8) erlaubt Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen befristeten Zeitraum auch in höherem als angemessenem Umfang, solange keine oder keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Aufwendungen auf ein angemessenes Maß zu senken. Die Verschiebung der Regelungen ist durch den neu eingefügten Abs. 1 Satz 7 un... mehr

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Mieterhöhung bei Wohnraum –... / 2.2 Die Jahressperrfrist

Nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB kann das Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Hinweis Berechnung der Jahresfrist Der Lauf der einjährigen Wartefrist nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die bisherige Miete erstmals geschuldet war. Bei einer Neuvermietung ist das regelmäßig der Zeitpunkt des Begi... mehr

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Mieterhöhung bei Wohnraum –... / 2.4 Kappungsgrenze

Hinweis Kappungsgrenze 20 % Die Miete darf sich innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren, von Erhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskostenerhöhung abgesehen, nicht um mehr als 20 % erhöhen.[1] Hinweis Ausnahme wegen auslaufender Preisbindung Eine Ausnahme von der Anwendung der Kappungsgrenze besteht gemäß § 558 Abs. 4 BGB: Eine 20 %-Begrenzung tritt nicht ein, soweit die M... mehr

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Mieterhöhung bei Wohnraum –... / 2.3 Ortsübliche Vergleichsmiete

Der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der Miete ist der Höhe nach auf die ortsübliche Vergleichsmiete beschränkt. Dem Mieter steht es frei, einer darüber hinausgehend verlangten Mieterhöhung zuzustimmen (vgl. § 557 Abs. 1 BGB); stimmt der Mieter nicht zu, hat der Vermieter (nur) keinen klagbaren Anspruch auf die Zustimmung. Wichtig Was ist d... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Aufklärung des betroffenen Arbeitnehmers

Rz. 10 Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG über die Sach- und Rechtslage aufklären. Er muss den Arbeitnehmer bzw. bei einer Einstellung den Bewerber also mündlich oder schriftlich über die Vorläufigkeit der Einstellung bzw. Versetzung unterrichten und darauf hinweisen, dass die Maßnahme durch gerichtliche Entscheidung wieder rückgängig gemac... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Rechnungserteilung

Rz. 25 Die Rechtsfolgen des § 14c UStG treten nur ein, wenn der Aussteller die Rechnung in den Verkehr gebracht hat. Denn nur in diesen Fällen kann eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegen, weil der Rechnungsadressat der in Rede stehenden Rechnung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann. Daher schuldet der Aussteller einer Rechnung, in der ein Steuerbetrag au... mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.5.2 Schwerbehinderung oder Gleichstellung

Kündigungsschutz besteht, wenn bei Zugang der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft offenkundig ist[1] oder die Schwerbehinderteneigenschaft bzw. deren Gleichstellung nachgewiesen (§ 173 Abs. 3 SGB IX) ist oder die Schwerbehinderteneigenschaft zwar zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht nachgewiesen ist, jedoch ihre Feststellung spätestens 3 Wochen vor Zugang der Kün... mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.2 Elternzeit

Der Kündigungsschutz des § 17 MuSchG wird in § 18 BEEG ausgedehnt auf die Dauer der Elternzeit. Während dieser Zeit darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigt werden. In besonderen Fällen (beipielsweise bei Betriebsstillegung oder schwerer Pflichtverletzung des Mitarbeiters) kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärun... mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.5.4 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Vor Ausspruch der Kündigung ist nicht nur der Betriebs- bzw. Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligten, sondern nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auch die Schwerbehindertenvertretung. Die Vorschrift (bis 1.1.2018 geregelt in § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB iX a.F) wurde durch Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 eingeführt und lautet 6 "Die Kündigung eines schwerbehinderten M... mehr

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ZAP 5/2026, Aktuelle Entwic... / 1. Unwirksamkeit absoluter Fixklauseln in Lieferverträgen

a) Vorbemerkung Das OLG Köln hat sich in seinem Urt. v. 21.6.2024 (6 U 112/23) mit der Lieferung von Masken während der Corona-Pandemie befasst. Diese Entscheidung hätte sicherlich nicht eine so große Öffentlichkeitswirkung erzielt, wenn es sich nicht um ein Verfahren gehandelt hätte, das von Maskenlieferanten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland geführt wurde – und dies ... mehr

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ZAP 5/2026, Aktuelle Entwic... / 10. Geschäftsgeheimnisse: Unwirksamkeit von Catch-All-Klauseln

a) Vorbemerkung Franchise-Verträge enthalten i.d.R. – wie auch andere Vertriebsverträge – eine Klausel, wonach nach Beendigung des Vertrages die jeweils gewonnenen Kenntnisse geheim zu halten sind, es sei denn, diese sind allgemein zugänglich. Konkretisiert wird dann an der Regel nicht, worauf sich diese Geheimhaltung bezieht. Es handelt sich vielmehr um eine sog. allgemeine C... mehr

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ZAP 5/2026, Entwicklung der... / 5. Unwirksamkeit von Vertragsverlängerungsklauseln bei Online-Partnervermittlungsportalen

Im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens hat der BGH (Urt. v. 17.7.2025 – III ZR 388/23; dazu Henssler, ZIP 2025, 2291; Vogt, ITRB 2025, 288) sich mit der Frage befasst, ob Verträge zwischen dem Betreiber eines Online-Partnervermittlungsportals (Musterbeklagter) und seinen Kunden über eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft gem. § 627 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt... mehr