Fachbeiträge & Kommentare zu Unwirksamkeit

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.7.5 Urlaub in der Kündigungsfrist

Rz. 73 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kann zu verschiedenen urlaubsrechtlichen Problemen führen. Hat der Arbeitnehmer noch offene Urlaubsansprüche, kann der Arbeitgeber grundsätzlich den Zeitraum der Kündigungsfrist zur Urlaubsgewährung nutzen. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die tatsächliche Urlaubsgewährung Vorrang vor der ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.2.2.6 Weitere besondere Beschäftigungsformen

Rz. 39 Steht die Arbeitnehmerin in mehreren (Teilzeit-)Arbeitsverhältnissen, unterliegt jedes Arbeitsverhältnis dem MuSchG, auch wenn es sich ggf. nur um eine Nebentätigkeit handelt. Im Leiharbeitsverhältnis gilt das MuSchG nicht nur für den Verleiher als Arbeitgeber, sondern hinsichtlich des Arbeitsplatzes der Frau hat nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG auch der Entleiher die öffen...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 4.1 Abgeltungsverbot

Rz. 190 Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darf der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht finanziell abgegolten werden. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis darauf, dass der Urlaub "ausbezahlt" wird, so liegt hierin eine gegen §§ 7 Abs. 4 BUrlG, 13 Abs. 1 BUrlG verstoßende Vereinbarung, die nach § 134 BGB zur Unwirksamkeit führt. D...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.5.1 Freistellungserklärung im Zusammenhang mit Kündigung

Rz. 32 Im Zusammenhang mit einer Kündigung wird der Arbeitnehmer bei Tätigkeiten mit Kundenkontakten häufig von der Arbeitsleistung freigestellt. Losgelöst von der Problematik der Zulässigkeit einer solchen Freistellung führt die Freistellung für die Dauer der Kündigungsfrist regelmäßig nicht zu einer Erfüllung der Urlaubsansprüche.[2] Offene Urlaubsansprüche hat der Arbeitg...mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 2 Besonderer Kündigungsschutz

Besonderer Kündigungsschutz bedeutet: Möchte der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Mitarbeiter entlassen, benötigt er hierfür die Zustimmung des Integrationsamts. Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB muss sich der Betriebsübernehmer die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers zurechnen lassen.[1] Der Sonderkündigungss...mehr

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ZErb 02/2026, Fürsorge in der letzten Lebensphase

Der Gedanke ist schnell gedacht und manchmal sogar – beinahe reflexhaft schnell – ausgesprochen: Da haben sie der alten Dame in den letzten Lebenstagen noch ein neues Testament "untergejubelt". Gleichzeitig wissen wir auch, dass viele Menschen die Testamentserrichtung bis ins hohe Alter oder gar bis in die letzte Lebensphase hinauszögern. Psychologische Forschung identifizier...mehr

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ZErb 02/2026, Anwaltformula... / Einführung

Julia Roglmeier/Markus Sikora/Walter Krug (Hrsg.) 7. Aufl. 2025 1015 Seiten, 149 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-158-2 Vor zehn Jahren rezensierte ich bereits die 5. Auflage von "Anwaltformulare Testamente" (ErbR 2015, 167) und kam zu dem Schluss, dass das Werk ein herausragendes Arbeitsmittel für jeden Rechtsanwalt oder Notar ist, der sich mit der Gestaltung von Testamenten b...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.3 Wirksamkeit und Wirksamkeitszeitpunkt des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 322 Nach § 14 Abs. 1 S. 2 KStG setzt die Organschaft voraus, dass der Ergebnisabführungsvertrag handelsrechtlich wirksam wird.[1] Zeitpunkt der Wirksamkeit ist regelmäßig der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung gestellt wird. Das Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags können die Beteili...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.1 Beendigung der Eingliederung und des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 666 Die Organschaft endet, wenn die Wirkungen des Ergebnisabführungsvertrags enden oder die finanzielle Eingliederung nicht mehr besteht. Alle Voraussetzungen der Organschaft müssen zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, dessen Ergebnis dem Organträger zugerechnet werden soll, vorliegen, die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zusätzlich während d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.3 Beginn und Ende der Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags

Rz. 332 Die steuerliche Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrags erfordert, dass er handelsrechtlich wirksam geworden ist.[1] Ein handelsrechtlich unwirksamer, wenn auch tatsächlich durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag hat steuerrechtlich grds. keine Wirkung. Der Ergebnisabführungsvertrag muss spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam sein,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.2 Unwirksamkeit von Vereinbarungen und Maßnahmen

Rz. 57 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG sind alle individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unzulässig. § 7 Abs. 1 AGG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB; entgegenstehende Vereinbarungen und Maßnahmen sind danach nichtig. Erfasst werden neben allen rechtsgeschäftlichen Abreden zwischen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.6 Ansprüche bei Anwendung kollektivrechtlicher Regelungen

Rz. 62 Nach § 15 Abs. 3 AGG ist der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen, die eine Benachteiligung enthalten, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zur Entschädigung verpflichtet. Der Arbeitgeber ist im Fall des Abschlusses etwa einer Betriebsvereinbarung an die dort getroffenen Vereinbarungen als Vertragspartei gebunden. Er kann zur Durchführ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Überwachungspflicht und Überwachungsrecht

Rz. 14 § 75 BetrVG begründet eine Überwachungspflicht von Betriebsrat und Arbeitgeber. Diese Pflicht besteht allerdings nicht nur im Verhältnis zwischen den Betriebspartnern, sondern auch im Verhältnis des Betriebsrats und der einzelnen Betriebsratsmitglieder gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs ebenso wie im Verhältnis des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern.[1]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.2 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 25 Neben den in § 75 BetrVG ausdrücklich genannten Diskriminierungsverboten, die auch nach der seit 2006 geltenden Fassung der Regelung nicht abschließend sind, ist auch der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.[1] Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regel...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Verstöße

Rn. 28 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Werden die Individualrechte einzelner AR-Mitglieder nach § 170 AktG verletzt und stimmt das betroffene AR-Mitglied gegen einen Beschluss, so kann dies zur Unwirksamkeit von AR-Beschlüssen führen (vgl. ausführlich AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 193ff.). Dies wiederum kann sodann in der Nichtigkeit des festgestellten JA i. S. d. § 256 Abs. 2...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.1 Obliegenheit und/oder Verpflichtung?

Rz. 3 § 15 Abs. 1 Satz 1 begründet keine gesetzlich zwingende und sanktionierte Pflicht der Arbeitnehmerin zur Offenbarung der Schwangerschaft, sondern lediglich eine entsprechende Obliegenheit. Die Formulierung als Sollvorschrift zeigt, dass es der Frau nur nachdrücklich empfohlen wird, im eigenen Interesse dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zu offenbaren, sobald sie selbs...mehr

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Direktvertriebsvertrag / 4.1 Widerrufsbelehrung

Der Unternehmer muss bei einem Direktvertriebsvertrag den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht informieren.[1] Diese Information muss Folgendes enthalten: Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster für das Widerrufsformular.[2] u . U. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs die Ko...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3 Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts

Rz. 17 Die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts wegen fehlerhafter Bekanntgabe kann ebenfalls mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden.[1] Dasselbe gilt für die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts wegen nicht hinreichend bestimmter Angabe des Inhaltsadressaten.[2] Praxis-Beispiel Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der ESt-Bescheid [Jahr] vom [Datum] nicht wirks...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 4 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 47 Wenn im Hauptsacheverfahren Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts erhoben wurde oder eine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird, kann vorläufiger Rechtsschutz nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO mit dem Ziel, dem FA Vollstreckungsmaßnahmen zu untersa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.2 Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Abs. 1 1. Hs. 2. Alt.)

Rz. 14 Die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 1. Hs. 2. Alt. FGO bezieht sich auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, wenn der angegangene Verwaltungsakt gem. § 125 AO einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler enthält.[1] Hintergrund ist das berechtigte Interesse des betroffenen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 5.1 Vorbemerkung

Rz. 22 Auch im Hinblick auf die Anrechnung von Steuern verweist die Vorschrift des § 31 KStG auf die Regelungen des EStG. Bedeutsam ist dies zum einen für die Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen, zum anderen aber auch für die Anrechnung oder die Erstattung von Kapitalertragsteuern. In Bezug auf KSt-Subjekte sind diesbezüglich insbesondere Gestaltungen zur Erzielung einer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.6 Zur Subsidiarität der Feststellungsklage (Abs. 2)

Rz. 36 Nach § 41 Abs. 2 S. 1 FGO kann die (allgemeine) Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage gegenwärtig oder in der Zukunft verfolgen kann oder in der Vergangenheit hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist damit gegenüber der Gestaltungs- und der Leistungsklage subsidiär.[1] Die Subsidiarität der F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3 Weitere Sachurteilsvoraussetzungen

Rz. 43 Die Feststellungsklage ist gegen diejenige Finanzbehörde zu richten, der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.[1] Für eine (Nichtigkeits-)Feststellungsklage müssen neben dem besonderen Feststellungsinteresse (Rz. 19) sowie der Unmöglichkeit, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.4 Erfordernis des Berechtigten Interesses an baldiger Feststellung (Abs. 1 2. Hs.)

Rz. 19 Der Kläger muss – im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts haben (sog. besonderes Feststellungsinteresse). Für ein berechtigtes Interesse genügt nach ständiger Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7.2 Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 59 Die Unwirksamkeit einer Rücknahme kann vor oder nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses (Rz. 47) geltend gemacht werden. Nach Ergehen des Einstellungsbeschlusses kann die Unwirksamkeit der Rücknahme allerdings wegen § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden (Rz. 53), vielmehr ist das Verfahren fortzusetzen. Der Kläger/Antragsteller kann daher ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7.3 Fortsetzung des Klageverfahrens

Rz. 60 Nach Ergehen des Einstellungsbeschlusses (Rz. 48) kann die Unwirksamkeit der Rücknahme wegen § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden, vielmehr hat der Kläger bei dem mit der Sache befassten Gericht – das den Einstellungsbeschluss erlassen hat – unter Bezugnahme auf die Unwirksamkeit der Rücknahme einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6 Entscheidung über die Rücknahme (Abs. 2 S. 2)

Rz. 47 Nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO stellt das mit der Sache befasste Gericht nach Eintritt der Wirkung einer Rücknahmeerklärung das Verfahren durch einen sog. Einstellungsbeschluss ein.[1] Allerdings wird im Einstellungsbeschluss eine Entscheidung über das Vorliegen einer Klagerücknahme oder deren Wirksamkeit nicht getroffen; so dass dem Beschluss nur eine deklaratorische Bede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7.1 Unwirksamkeitsgründe

Rz. 56 In § 72 Abs. 2 S. 3 FGO sind keine zur Unwirksamkeit einer Rücknahme führende Gründe aufgeführt. Eine Rücknahmeerklärung ist schon nach den allgemeinen Grundsätzen stets unwirksam, wenn die Erklärung nicht in der richtigen Form (Rz. 14) oder nicht innerhalb der Rücknahmefrist (Rz. 23) gegenüber dem zuständigen Gericht erfolgte oder mit inhaltlichen Mängeln – z. B. unt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7 Rechtsfolgen bei unwirksamer Klagerücknahme (Abs. 2 S. 3)

Rz. 55 Die prozessuale Rücknahmeerklärung ist zwar grds. unwiderruflich und unanfechtbar (Rz. 6-7). Allerdings erlaubt § 72 Abs. 2 S. 3 FGO nach Ergehen des Einstellungsbeschlusses noch die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme (zur Geltendmachung vor Ergehen des Einstellungsbeschlusses s. Rz. 51). Der Kläger/Antragsteller kann in diesen Fällen die Fortsetzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4 Teilrücknahme wegen Verständigungs- oder Schiedsverfahren (Abs. 1a)

Rz. 32 Die Regelung des § 72 Abs. 1a FGO erlaubt ausnahmsweise eine inhaltlich beschränkte Rücknahme der Klage, soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren nach einem DBA oder nach anderen zwischenstaatlichen Verträgen i. S. d. § 2 AO bedeutsam sein können. Die Vorschrift ist auf die Besonderheiten bei der Einleitung und Durchführung von Vers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1 Allgemeines

Rz. 5 Die Rücknahmeerklärung ist eine prozessuale Willenserklärung [1], die mit dem Zugang bei dem Gericht rechtswirksam wird und auch einer Auslegung zugänglich ist (Rz. 12). Eine solche Prozesshandlung ist bedingungsfeindlich, sodass eine unter einer außerprozessualen Bedingung abgegebene Rücknahmeerklärung auch dann keine Wirkung entfaltet, wenn die Bedingung tatsächlich e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.5 Inhalt (Auslegung)

Rz. 19 Als Prozesshandlung ist die Klagerücknahme bedingungsfeindlich und muss eindeutig sein (Rz. 5f.). Rz. 20 Aus der "Rücknahmeerklärung" muss daher der Wille des Klägers, von der weiteren Durchführung des Verfahrens Abstand nehmen zu wollen, hinreichend klar und widerspruchsfrei erkennbar werden.[1] Die Rücknahme kann daher nur dann angenommen werden, wenn dies in der (ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.2 Erforderlichkeit der Einwilligung

Rz. 29 Der Einwilligung des Beklagten in die Rücknahme bedarf es, wenn die Rücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt wird.[1] Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung lebt das Recht auf Zurücknahme der Klage ohne Einwilligung des Beklagten wieder auf.[2] In der Revisionsinstanz ist für wirksame Klagerücknahme schon im Hinblick auf die erstinstanzliche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 72 FGO ist Ausdruck der im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime, nach der es dem Kläger frei steht, von einem Rechtsschutzbegehren auch nach Klageerhebung – ggf. nach Einwilligung des Beklagten – noch Abstand zu nehmen. In Abs. 1 der Vorschrift werden die Voraussetzungen einer wirksamen Klagerücknahme geregelt (Rz. 5ff.). Die R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.1 Erteilung und Fiktion der Einwilligung

Rz. 25 In den in § 72 Abs. 1 S. 2 FGO aufgeführten Fällen (Rz. 29) ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Durch diese Regelung soll dem Interesse des Beklagten an einer gerichtlichen Entscheidung bei einem bereits weit fortgeschrittenen Prozessstadium Rechnung getragen und verhindert werden, dass sich der Kläger gegen den Willen des Beklagten einer Ent...mehr

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Mindestlohn / 3.9.2 Überstundenabgeltungsklauseln

Überstundenabgeltungsklauseln können in diesem Zusammenhang problematisch sein. Zwar trifft das MiLoG keine spezifische Aussage über die Vergütungspflicht von Überstunden und die Wirksamkeit von Pauschalabgeltungsvereinbarungen. Allerdings ändert ein verstetigtes Arbeitsentgelt nichts daran, dass der Mindestlohn ein Stundenlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde i...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Eq... / 5 Rechtsfolgen bei Verstoß

Das Gleichbehandlungsgebot ist zwingend. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen vorsehen, sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG unwirksam. Dagegen führt die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung aber nicht auch zur Unwirksamkeit der zwischen Verleiher und Entleiher abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsv...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.1 Haftung für die Beiträge durch Entleiher

Der Verleiher hat als Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgeliehenen Arbeitnehmer zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung des Entleihers beschränkt sich allerdings auf die Beitragsschulden für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehm...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kündigung eines GmbH-Geschä... / 3 Sofortmaßnahmen

Die nachfolgende Checkliste ist eine Hilfestellung für den Notfall. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist dringend anzuraten, um sicherzustellen, dass die Kündigung wirklich wirksam durchgeführt wird.mehr

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Gratifikation: Rückzahlungs... / 2.2.5 Rechtsfolge zu langer Rückzahlungsfristen

Sind zu lange Rückzahlungsfristen vereinbart, so sind diese nichtig. Im Zweifel soll anzunehmen sein, dass dann nicht die Gratifikationszusage insgesamt, sondern nur die zu lange Bindung nichtig ist. Unbestimmte Rückzahlungsklauseln, die weder die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht, noch einen eindeutigen Bindungszeitraum festlegen, können nicht dahin ausgelegt werd...mehr

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Gratifikation: Rückzahlungs... / 2.2 Bindungslänge

In Relation zur Leistungshöhe gilt es, bestimmte Bindungslängen zu beachten, will man nicht die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel riskieren. 2.2.1 Kleingratifikationen Bei Kleingratifikationen bis zu 100 EUR kann eine Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr rechtswirksam vereinbart werden.[1] 2.2.2 Gratifikationen unter einem Monatsgehalt Beträgt eine Weihnachtsgratifikation we...mehr

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Gratifikation: Anspruch / 5.2 Transparenz

Stichtagsklauseln in Arbeitsverträgen müssen klar und verständlich formuliert sein i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Deshalb sollte klargestellt werden, dass ein Anspruch auf eine im Arbeitsvertrag konkret genannte Sonderzahlung erst bei Erreichen des Stichtags entsteht; denn ansonsten droht die Widersprüchlichkeit und damit Unwirksamkeit.[1] Zudem muss eine Klausel den genau...mehr

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Gratifikation: Rückzahlungs... / 2.2.4 Gratifikation in 2 Teilbeträgen

Gelegentlich kommt es in der Praxis vor, dass eine Gratifikation in 2 Teilbeträge aufgeteilt wird, die je zur Hälfte in der Jahresmitte und zum Ende des Jahres fällig sind. Dann stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der zulässigen Bindungsdauer die Teilleistungen einzeln oder insgesamt zu betrachten sind. So hatte ein Arbeitnehmer eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgeha...mehr

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Gratifikation: Anspruch / 3.2.1 Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag

Durch das Schuldrechtsmodifizierungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.2002 alle (Formular-)Arbeitsverträge den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterworfen.[1] Werden Sonderzuwendungen in vom Arbeitgeber vorformulierten Klauseln im Arbeitsvertrag vereinbart, so gilt auch für die Vereinbarung einer Gratifikation das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Sa...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4.4 Weitere Probleme der Bestätigungsmitteilung

Rz. 56 Selbst bei Beachtung aller Sorgfaltsanordnungen ist ein Problem der Wirkung von positiven Bestätigungsmitteilungen in der Praxis allerdings unvermeidbar: Falls die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. vom BZSt bestätigt worden ist, die Finanzbehörde des anderen EU-Staates aber diese USt-IdNr. nachträglich löscht oder gar rückwirkend für ungültig erklärt, dann ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2.2 Angabe des Schuldgrunds

Rz. 22 Nach § 260 AO ist in der Pfändungsverfügung ferner der Schuldgrund anzugeben. Dies beinhaltet eine Angabe der Abgabenart, der Entstehung der Zahlungsverpflichtung, der Höhe und der Fälligkeit jedes einzelnen Betrags.[1] Nicht ausreichend sind allgemeine Angaben wie "Steuererstattungsanspruch" oder "Anspruch auf Rückerstattung."[2] Die Angabe des Schuldgrunds ist wesen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2.3 Zahlungsverbot

Rz. 24 Nach § 309 Abs. 1 AO ist dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (sog. Arrestatorium).[1] Dieses Leistungsverbot muss ausdrücklich ausgesprochen werden, denn es stellt die eigentliche Beschlagnahme der Forderung dar. Das Fehlen des Verbots führt zu einer Unwirksamkeit der Pfändung. Bei dem Arrestatorium handelt es sich um ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.3 Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 281 Abs. 3)

Rz. 16 Das Vollstreckungsverfahren dient ausschließlich der Befriedigung des Vollstreckungsschuldners und darf nicht als willkürliches Druckmittel missbraucht werden. Das Verbot der zwecklosen Pfändung soll den Vollstreckungsschuldner vor schikanöser Behandlung schützen. Dem Vollstreckungsschuldner sollen erkennbar unverkäufliche Gegenstände, die nur einen persönlichen Wert ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2.1 Bestimmung des Pfandgegenstands

Rz. 16 Nach § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass es insbesondere über den Adressaten und die zu treffenden Regelungen bei einer verständigen Würdigung keine Zweifel geben darf. Geringfügige Ungenauigkeiten, die die Möglichkeit einer Verwechslung nicht eröffnen, sind hingegen unschädlich. Dies gilt auch für die Best...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.2 Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 AO)

Rz. 11 Für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt generell das Verbot, mehr zu pfänden, als dies zur Befriedigung der Forderung und der Kosten voraussichtlich erforderlich ist.[1] Dies ist als ein Ausfluss des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu sehen.[2] Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung.[3] Es handelt sich inso...mehr