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Massenentlassungen und Anzeigepflichten des Arbeitgebers / 4.1 Inhalt und Form der Entlassungsanzeige

Dr. Roman Frik
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Wirksamwerden der Anzeige mit Eingang bei der zuständigen Agentur für Arbeit

Wirksam wird die Anzeige mit Eingang bei der zuständigen Arbeitsagentur. Die Zuständigkeit hängt von der örtlichen Lage des Betriebs im unionsrechtlichen Sinne ab. Zuständig ist die Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Der Sitz des Unternehmens ist nicht maßgeblich.

Eine bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit eingereichte Anzeige, die von dieser an die zuständige Agentur weitergeleitet wird, ist nur dann im Hinblick auf die auszusprechenden Kündigungen wirksam, wenn sie dort vor dem Zugang der Kündigungen bei den Arbeitnehmern eingeht.[1]

Wenn die weitergeleitete Anzeige dagegen nicht rechtzeitig bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, führt dies folglich trotzdem zu einer unwirksamen Massenentlassungsanzeige.[2]

Muss- Angaben der Anzeige

Die Anzeige selbst muss die in § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG genannten Informationen enthalten, d. h.:

  • Angaben über den Namen des Arbeitgebers,
  • den Sitz und die Art des Betriebs,
  • die Gründe für die geplanten Entlassungen,
  • die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
  • den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.[3]

Werden bei den Muss-Angaben Fehler gemacht, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigungen.[4]

Zudem muss der notwendigen schriftlichen Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG die Mitteilung an den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG mit den dort aufgeführten Angaben nebst der Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden.

Nimmt der Betriebsrat nicht Stellung, muss der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrVG glaubhaft machen, dass er den Betriebsrat mind...

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