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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts / 2.3 Bekanntgabe an Bevollmächtigte (§ 122 Abs. 1 S. 3 und S. 4 AO)

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 57

Für die Frage, ob an einen Bevollmächtigten bekanntzugeben ist, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine speziell für Bekanntgaben geltende allgemeine Empfangsvollmacht (Rz. 58ff.) oder eine (Vorsorgevollmacht (Rz. 61) handelt.

 

Rz. 58

§ 122 Abs. 1 AO gilt für alle Arten von Verwaltungsakten, einschließlich Steuerbescheiden, Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen.[1]

 

Rz. 59

§ 122 Abs. 1 S. 3 AO: Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Verwaltung, ob ein Verwaltungsakt an den Stpfl. selbst oder an den allgemein Bevollmächtigten bekannt gegeben werden soll. Nach § 80 Abs. 5 S. 4 AO gelten für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten § 122 Abs. 1 S. 3 und 4 AO entsprechend. Der § 122 Abs. 1 S. 4 AO dient der Rechtssicherheit, ändert aber nicht die schon bisher geltende Rechtslage.[2] Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 122 Abs. 1 S. 3 AO ist regelmäßig sowohl eine Bekanntgabe an den Stpfl. selbst als auch an den Bevollmächtigten ermessensfehlerfrei.

 

Rz. 60

Voraussetzung einer Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten ist u. a., dass der Finanzbehörde eine Vollmacht vorliegt; das bloße Auftreten des Bevollmächtigten im Verfahren genügt nicht, sofern dadurch keine Anscheins- oder Duldungsvollmacht (zu den Begriffen Rz. 69) begründet wird. Ob eine Vollmacht vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.[3] Die Finanzbehörde braucht grundsätzlich keine Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Adressat eine Person für die Entgegennahme der an ihn gerichteten Verwaltungsakte bevollmächtigt hat. Auch wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe bei der Steuererklärung eines Stpfl. mitgewirkt hat, bedeutet diese Mitwirkung allein noch nicht, dass er auch für die Entgegennahme der an den Stpfl. gerichteten Schriftstücke bevollmächtigt ist.[4] Im...

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