Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis lediglich ruht, muss der Steuerberater im Rahmen der Lohnbuchhaltung die Daten und Zeiten erfassen. Fast alle damit zusammenhängenden Probleme gehören zu seinem Aufgabenbereich.
Wesentliche Inhalte des BEEG
Elternzeit ist der privatrechtliche Anspruch der berufstätigen Eltern gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. Aus dem Zweck der Freistellung ergibt sich, dass der Anspruch auf Elternzeit ein Sonderurlaub ist, der für jedes Kind neu entsteht.
Das Bundeserziehungsgeld- und Elternzeitgesetz definiert in § 15 Abs. 1 und § 20 BEEG, wer Anspruch auf Elternzeit hat, also zu den Berechtigten zählt. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern.
Besteht ein Anspruch auf Elternzeit, kann er nicht durch Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder eine sonstige Abrede ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG). Machen die anspruchsberechtigten Eltern ihre Elternzeit unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 16 BEEG gegenüber dem Arbeitgeber geltend, tritt die Arbeitsbefreiung mit dem geplanten Beginn der Elternzeit automatisch ein.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG müssen Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiträume Elternzeit genommen werden soll. Die Inanspruchnahme der Elternzeit bedarf hierbei der Textform des § 126b BGB. Eine Berufung auf den Formmangel des Elternzeitverlangens ist regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin weg...