Rz. 4

Nach dem Wortlaut des § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbeitnehmer auf die verlängerte Anrufungsfrist berufen, wenn er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung die Unwirksamkeit der Kündigung im Klageweg geltend macht, d. h. fristgemäß Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erhebt.[1]

Hat der Arbeitnehmer gegen eine (Folge-)Kündigung – zulässigerweise – eine Kündigungsschutzklage im Wege der Anschlussberufung in ein zweitinstanzliches Verfahren eingeführt und die Anschließung infolge einer Berufungsrücknahme durch den Arbeitgeber ihre Wirkung verloren (§ 524 Abs. 4 ZPO), kann er mit einer die nämliche Kündigung betreffenden weiteren Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht in analoger Anwendung der in § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG bestimmten Frist durchdringen, wenn er die neue Klage innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis vom Wirkungsverlust anhängig macht. Dies folgt auch aus dem Rechtsgedanken des § 6 KSchG.[2]

[1] Ausführlich zur Kündigungsschutzklage Wiehe, § 4 Rz. 121, 130 ff.

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