Rz. 5

Bei der Beurkundung hat die Urkundsperson die Vorschriften des BeurkG zu beachten (vgl. § 1 Abs. 2 BeurkG). Danach muss eine Niederschrift über die Beurkundung aufgenommen werden (§ 8 BeurkG). Sie enthält neben der Erklärung selbst Feststellungen über Ort und Zeit der Verhandlung und die namentliche Bezeichnung der Urkundsperson und der erklärenden Personen. Zur Prüfung der Identität der Beteiligten, ihrer Geschäftsfähigkeit und Vertretungsberechtigung enthalten §§ 10 bis 12 BeurkG besondere Regelungen. Die Urkundsperson hat nach § 17 BeurkG Prüfungs- und Belehrungspflichten. Dies beinhaltet für die Beurkundungen nach § 59 die Pflicht, den wahren Willen der Beteiligten zu erforschen und sie über die Bedeutung und Tragweite der zu beurkundenden Erklärungen und Verpflichtungen zu belehren. Dabei ist die Urkundsperson zur Neutralität verpflichtet, d. h. die Interessen des Erklärenden bzw. des sich Verpflichtenden und die Interessen des Kindes sind gleichrangig zu beachten. Das Kindeswohl hat hier nicht den Vorrang. Die Niederschrift muss in Gegenwart der Urkundsperson den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt und unterschrieben werden (§ 13 BeurkG), auch die Urkundsperson muss unterschreiben. Für die Beteiligung behinderter Personen enthalten §§ 22 bis 26 BeurkG besondere Regelungen. Die Formalien bei der Behandlung der Urkunden sind in §§ 44 bis 52 BeurkG geregelt. Für die Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamtes werden keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 64 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

 

Rz. 6

Für Beurkundungen oder Beglaubigungen ist gemäß § 87e die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig (also nicht bei einem bestimmten örtlich und sachlich zuständigen). Ansonsten kommt auch die – allerdings gebührenpflichtige – Beurkundung durch den Notar in Betracht. Die Frage nach dem Rechtsweg für einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung einer Beurkundung durch die Urkundsperson wird unterschiedlich beurteilt. Knittel (JAmt 2005, 440) sieht in Analogie zu § 15 Abs. 2 BNotO den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, da die Urkundsperson weisungsunabhängig tätig wird. Das LG Wuppertal (Beschluss v. 13.5.2005, 6 T 232/05) beurteilt die Ablehnung als Verwaltungsakt und hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet. Die Beurkundung durch die Urkundsperson des Jugendamtes ist gemäß § 64 Abs. 1 SGB X kostenfrei, auch dann, wenn ein Dolmetscher hinzugezogen wird (Mauthe, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, § 59 Rz. 60). Für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt § 55a KostO dies klar. Ein Verstoß gegen die dargestellten zwingenden Vorschriften des BeurkG sowie eine Beurkundung außerhalb der sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit der Urkundsperson des Jugendamtes hat die Unwirksamkeit der Beurkundung zur Folge. Wird durch eine fehlerhafte Beurkundung ein Schaden verursacht, so haftet der Jugendhilfeträger nach den Regeln der Amtshaftung (Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB).

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