0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 87e gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) und zuvor seit dem 1.4.1993 i. d. F. des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239). Die Bestimmung schließt sich – mit redaktionellen Änderungen versehen – im Wesentlichen den bisherigen Regelungsinhalten der § 49 Abs. 3 JWG sowie § 86 Abs. 2 SGB VIII a. F. an. § 87e modifiziert § 86 Abs. 2 SGB VIII a. F. dahingehend, in der geänderten Fassung nicht mehr "das Jugendamt" als Institution, sondern vielmehr "die Urkundsperson beim Jugendamt" zu ermächtigen, Beurkundungen und Beglaubigungen i. S. d. § 59 vorzunehmen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für Beurkundungen sowie Beglaubigungen in den in § 59 Abs. 1 näher bezeichneten Fallkonstellationen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Jeder vom Jugendamt im Hinblick auf § 59 Abs. 3 ermächtigte Beamte oder Angestellte ist für jede Beurkundung der in § 59 Abs. 1 aufgeführten Art örtlich zuständig. Eine Zuständigkeitsanbindung, sei es an den gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthaltsort einer Person oder an bestimmte Aufgaben, existiert nicht. Dies hat zur Folge, dass Beurkundungen und Beglaubigungen im zuvor genannten Umfang von der Urkundsperson jedes Jugendamtes durchzuführen sind. Insoweit sollte im Bedarfsfall – soweit erkennbar – darauf hingewiesen werden, dass Beurkundungen auch von Urkundspersonen wohnortnaher Jugendämter vorgenommen werden können, sofern dies für die Erklärenden bzw. Verpflichtenden ihrer Ortsnähe wegen von Vorteil wäre. (vgl. hierzu auch DIV-Gutachten, DAVorm 1997 S. 307).
3 Literatur
Rz. 4
Vgl. Literaturhinweise zu § 86.
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