Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerpflicht

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 4.3.3.4 Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen

Rz. 147 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Wenn lediglich das im Ausland ansässige verbundene Unternehmen den formellen Anstellungsvertrag mit der natürlichen Person schließt und diese im Rahmen eines Managementvertrags an das inländische verbundene Unternehmen überlässt und die natürliche Person in das deutsche Handelsregister einträgt, ist das deutsche aufnehmende Unternehmen dann...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Das EStG verwendet den Begriff des Geschenks lediglich in zwei Vorschriften: In § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 wird bestimmt, dass Geschenke an Personen, die nicht ArbN des Schenkers sind, den Gewinn des Stpfl nicht mindern dürfen, wenn die Geschenke an eine einzelne Person den Wert von 35 EUR im Jahr übersteigen. Für Geschenke an eigene ArbN gilt die...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 5.5.8 Entgeltumwandlung zugunsten eines Arbeitszeitkontos

Rz. 268 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Unter den Begriff der Arbeitszeitkonten in diesem Sinne fallen nur sog. Zeitwertkonten (Arbeitsentgeltguthaben). Hierbei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass künftig fällig werdender Arbeitslohn anstelle einer sofortigen Auszahlung auf einem Zeitwertkonto betragsmäßig erfasst und dem Arbeitnehmer erst im Rahmen einer späteren Frei...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Die Statthaftigkeit des Einspruchs

Rz. 4 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Der Einspruch ist insbesondere gegeben gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (vgl § 347 Abs 2 AO), auf die die AO Anwendung findet (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO; > Verwaltungsakt). Dazu gehören besonders Steuerbescheide iSd § 155 AO über veranlagte > Einkommensteuer und > Kirchensteuer einschließlich der Festsetzung einer anderen Zuschlagste...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6 Aufbewahrungsfristen

Rz. 74 Die genauen Aufbewahrungsfristen über 10 bzw. 6 Jahre ergeben sich aus § 147 AO. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist oder die Geschäftspapiere oder sonstigen Unterlagen entstanden sind.[1] Mit Ablauf der zehn- bzw. sechsjährigen Frist endet die Aufbewahrungspflicht. Das gilt jedoch nicht, so...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.7.1 Allgemeines

Rz. 173 Das System der Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug erfordert zur Feststellung der Steuerzahlungsschuld nicht nur die Aufzeichnung der Entgelte für die vom Unternehmer selbst ausgeführten Leistungen, sondern auch die Erfassung der Beträge, die der Unternehmer von seiner Umsatzsteuerschuld als Vorsteuern abziehen kann. Dazu gehört insbesondere die dem Unternehmer in R...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Versicherungsteuerpflicht bei Versicherung von Risiken mit Bezug auf in einem Drittstaat registrierte Seeschiffe

Leitsatz Wenn lediglich der Inlandsbezug eines der Tatbestände in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG fehlt, die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen aber erfüllt sind, kann eine Versicherungsteuerpflicht nicht mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG ("andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände") begründet werden. Normenkette § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Beschränkte Steuerpflicht bei künstlerischen, sportlichen, artistischen und ähnlichen Darbietungen

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Lässt eine Körperschaft im Rahmen von Veranstaltungen ausländische Künstler, Sportler, Kulturorchester etc. auftreten, kann nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) für die gewährten Vergütungen eine Steuer-Abzugsverpflichtung für die steuerbegünstigte Körperschaft entstehen. In diesen Fällen ist auf Rechnung der auslandsansässi...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Sportveranstaltungen

Tz. 2 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Eintrittsgeldereinnahmen aus sportlichen Veranstaltungen (jedoch nicht die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken oder Werbeeinahmen bei diesen Veranstaltungen) sind gem. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nicht steuerpflichtig, wenn diese im Jahr 45 000 EUR einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen. Bis zu diesem Umfang gelten spor...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Lotteriesteuerpflicht

Tz. 10 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Nach § 17 RennwLottG (Anhang 12f) unterliegen die im Inland veranstalteten öffentlichen Lotterien und Ausspielungen einer Steuer. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Erfolgen Lotterien und Ausspielungen nicht öffentlich, kann insoweit keine...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Ertragsteuern

Tz. 20 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Einnahmen aus Eintrittsgeldern und dem Verkauf von Speisen und Getränken sind dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zuzuordnen. Für derartige Veranstaltungen wird empfohlen, eine getrennte Einnahmen-/Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) zu erstellen. Wurde in dem betreffenden Veranlagungszeitraum nur dieser ei...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Kulturelle Veranstaltungen

Tz. 5 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Eintrittsgelder bei kulturellen Veranstaltungen (u. a. Museen, Konzerte, Theater, Ausstellungen) sind bei einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft dem Zweckbetrieb "Kultur" zuzuordnen. Dieser genießt in vollem Umfang Ertragsteuerfreiheit, weil es für den Bereich "Kultur" keine gesetzliche Zweckbetriebsgrenze gibt. Abzugrenzen s...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Einordnung der geselligen Veranstaltungen

Tz. 5 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Durch Aufhebung der gesetzlichen Vorschrift des § 68 Nr. 7 Buchst. b AO a. F. sind gesellige Veranstaltungen seit dem Veranlagungszeitraum 1990 nicht mehr dem Zweckbetrieb "Geselligkeit" zuzuordnen. Tz. 6 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Einnahmen aus vereinsinternen Veranstaltungen oder Veranstaltungen, die öffentlich durchgeführt werden und der We...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Landschaftspflege/-schutz

Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Die (der) Landschaftspflege/-schutz ist in den Bereich Natur- und Umweltschutz einzuordnen. Körperschaften, die derartige Zwecke fördern, können die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erlangen, wenn dies i. S. d. Bundesnaturschutzgesetze und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.1. Steuerbefreiungen

Tz. 11 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Von der Besteuerung sind nach § 18 RennwLottG (Anhang 12f) ausgenommen, d. h. insoweit tritt eine Befreiung von der Lotteriesteuer ein: öffentliche Ausspielungen (Tombolen), bei denenmehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Gesellige Veranstaltungen

Tz. 7 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 "Gesellige Veranstaltungen" sind eine steuerlich unschädliche Betätigung, wenn sie im Vergleich zur übrigen steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind (s. § 58 Nr. 7 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 58 Nr. 8 AO TZ 10, Anhang 2). Solche Veranstaltungen können z. B. Weihnachtsfeiern, Vereinsausflüge, Sommerfeste, Karnevalsveranst...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender (unterrichtender) Art

Tz. 13 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Eintrittsgelder oder (Teilnahme-)Entgelte für derartige Veranstaltungen erfüllen die Voraussetzungen des § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b). Die Einnahmen sind dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb zuzuordnen. Tz. 14 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Wird von den Einrichtungen auch Beherbergung und Beköstigung anlässlich solcher Veranstaltungen gewährt, sind di...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit

Tz. 2 Stand: EL 119 – ET: 11/2020 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (Anhang 10) bestimmt, dass im Ausland ansässige Personen (natürliche Personen oder andere Steuerpflichtige), die in Deutschland künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen ausüben oder verwerten, mit den hieraus erzielten Einkünften steuerpflichtig sind, unabhängig davon, wem die...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lohnsteueraußenprüfung

Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuerabzugsbeträge vom Verband/Verein als Arbeitgeber wird vom Finanzamt überwacht. § 42f EStG (Anhang 10) bestimmt, dass die Finanzämter Lohnsteueraußenprüfungen durchzuführen haben. Die Lohnsteueraußenprüfung ist eine Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO (Anhang 1b). Für Lohnsteueraußenprüfunge...mehr

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Steuerabzug auf Lizenzgebühren bei beschränkter Steuerpflicht

Kommentar Werden Rechte überlassen, die in ein inländisches Register eingetragen sind, kann dies zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften führen. Das BMF legt dar, wie in diesem Fall der Steuerabzug auf die Lizenzgebühren geregelt ist. Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte durch Rechteüberlassung Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte können dadurch entstehen, dass Rechte übe...mehr

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Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen (zu § 3 Abs. 13–15 UStG)

Kommentar Zum 1.1.2019 sind unionsrechtlich harmonisierte Regelungen in Kraft getreten, die die Behandlung von sog. Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen vereinheitlichen und vereinfachen sollten. Nach knapp 2 Jahren und 2 Vorentwürfen hat die Finanzverwaltung nun eine bundeseinheitliche Interpretation der Rechtsvorschriften vorgestellt. Die rechtliche Problematik Zum 1.1.2019 s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Vermeidung der beschränkten Steuerpflicht

Rz. 40 [Autor/Stand] Durch vor dem Erbfall oder der Zuwendung rechtzeitige Verlegung des Wohnsitzes ins Inland kann man die wesentlich höheren Freibeträge für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe erreichen, ebenso durch Schenkung von Bargeld statt Inlandvermögen oder einem Geldvermächtnis (s. § 2 ErbStG Rz. 109). Rz. 41 [Autor/Stand] Es kann jedoch auch ein Vorteil sein, die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht (Abs. 1)

I. Ehegattenfreibetrag, Lebenspartner (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 11 [Autor/Stand] Für die Gewährung des Freibetrags i.H.v. 500.000 Euro ab 1.1.2009 kommt es nur darauf an, dass die Ehe bis zum Tode des Erblassers bestanden hat (s. § 15 ErbStG Rz. 16). Geschiedene Ehegatten fallen unter § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, weil sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in die Steuerklasse II fallen (s. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 2)

I. Gesetzliche Regelung bei Erwerben vor dem 25.6.2017 Rz. 28 [Autor/Stand] Bei beschränkter Steuerpflicht (s. § 2 ErbStG Rz. 87 ff.) betrug früher der Freibetrag nur 2.000 Euro (früher 1.100 Euro), unabhängig davon, von welcher Person erworben wurde (s. Rz. 2) Weitere Freibeträge wie Ehegatten- oder Versorgungsfreibetrag wurden nicht gewährt. Für Erwerbe ab dem 14.12.2011 (un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Unbeschränkte Steuerpflicht des Erwerbers nicht mehr zwingende Voraussetzung

Rz. 22 [Autor/Stand] Eine oft übersehene wesentliche Voraussetzung war bisher, dass der Erwerb[2] unbeschränkt steuerpflichtig sein musste. Dies ergab sich aus der Verweisung auf § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG , der wiederum auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ErbStG n.F. verwies (s. § 2 ErbStG Rz. 14). Folglich wurde der Versorgungsfreibetrag auch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Gesetzliche Regelung bei Erwerben nach dem 24.6.2017

Rz. 29 [Autor/Stand] Deshalb gewährt nun der deutsche Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 5b des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 23.6.2017 [2] i.V.m. § 16 Abs. 2 ErbStG n.F. auch für beschränkt Steuerpflichtige die Freibeträge für unbeschränkt Steuerpflichtige, sofern deren Erwerbe ab dem 25.6.2017 der Steuer unterliegen. Da das StUmgBG vom 23.6.2017 grundsätzlich mi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Verhältnis von § 16 Abs. 2 ErbStG zu Europarecht

Rz. 35 [Autor/Stand] Laut Gesetzesbegründung soll mit der Teilbetragsberechnung (Beispiel s. H E 16 ErbStH 2019) aus Gründen der Steuergerechtigkeit[2] das Weltvermögensprinzip bei der unbeschränkten Steuerpflicht und das Inlandsprinzip der beschränkten Steuerpflicht (s. § 2 ErbStG Rz. 6 und 8) bezogen auf den persönlichen Freibetrag aufeinander abgestimmt werden. Nach Auffa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Verfahrensrechtliche Einordnung

Rz. 61 [Autor/Stand] Das Lagefinanzamt setzt den Steuermessbetrag im Steuermessbescheid fest (§ 184 Abs. 1 AO). Dabei wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Während die persönliche Steuerpflicht die Frage betrifft, wer die Steuer schuldet, erfasst die sachliche Steuerpflicht die Feststellung des Steuergegenstandes.[2] Der Steuermessbescheid t...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gesetzliche Regelung bei Erwerben vor dem 25.6.2017

Rz. 28 [Autor/Stand] Bei beschränkter Steuerpflicht (s. § 2 ErbStG Rz. 87 ff.) betrug früher der Freibetrag nur 2.000 Euro (früher 1.100 Euro), unabhängig davon, von welcher Person erworben wurde (s. Rz. 2) Weitere Freibeträge wie Ehegatten- oder Versorgungsfreibetrag wurden nicht gewährt. Für Erwerbe ab dem 14.12.2011 (und auch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 14.12.2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtszustand für Erwerbe vor dem 25.6.2017

Rz. 33 [Autor/Stand] Mit Urteilen vom 10.5.2017 hatte der BFH [2] kurz vor dem Inkraftreten der Neuregelung ab dem 25.6.2017, dass auch beschränkt Steuerpflichtige beim Tod des Ehegatten den vollen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.H.v. 500.000 Euro erhalten – unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb. Einen nur anteiligen Ansatz nach dem Verhä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Einbeziehung früherer Erwerbe

Rz. 36 [Autor/Stand] Die Einbeziehung auch der früheren Erwerbe, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen, soll verhindern, dass durch Aufspaltung in zeitlich gestaffelte Zuwendungen die Besteuerung umgangen werden kann. Die früheren Erwerbe sind nach § 16 Abs. 2 Satz 3 ErbStG mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Deren Wert im nachhinein festzustellen, dü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Übrige Personen der Steuerklasse I (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 24 [Autor/Stand] Diese Personen erhalten den Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro (ab 2009).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 13 GrStG beginnt der zweite Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Grundsteuer zum Gegenstand hat und Regelungen zur Steuermesszahl und zur Festsetzung des Steuermessbetrags enthält. Die Festsetzung des Steuermessbetrags ist die zweite Stufe des dreigeteilten Besteuerungsverfahrens, das mit der Feststellung des Einheitswerts (§ 19 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Freibeträge für Kinder der Kinder i.S.d. Steuerklasse I Nr. 2 (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 23 [Autor/Stand] Enkel und Urenkel [2] erhalten einen Freibetrag von 200.000 Euro, wenn der vorhergehende Abkömmling des Erblassers oder des Zuwendenden noch lebt (s. Rz. 18). Nach altem Recht waren die Enkel insoweit mit den übrigen Personen der Steuerklasse I gleichgestellt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG a.F.).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Personen der Steuerklasse II (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Personen i.S.d. § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 1 bis 7 ErbStG (s. § 15 ErbStG Rz. 47 ff.) erhalten einen Freibetrag von 20 000 Euro. Dass nunmehr Geschwister und Eltern bei der Zuerkennung von Freibeträgen wie Außenstehende behandelt werden (Eltern nur soweit es nicht um Erwerbe von Todes wegen geht) hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß[2],...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Durch Adoption erloschene Verwandtschaftsverhältnisse (Abs. 1a)

Rz. 57 [Autor/Stand] Selbst wenn die Verwandtschaft durch Adoption bürgerlich-rechtlich erloschen ist (z.B. bei Adoption eines Minderjährigen, § 1755 BGB), gelten die Steuerklasse I und II Nrn. 1 bis 3 weiterhin (so auch § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hingegen gilt für Zuwendungen des biologischen Vaters zum Kind nur die Steuerklasse III (s. Rz. 26). Rz. 58 [Autor/Stand] Ehemalige Ad...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 [Autor/Stand] Als Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens dient das Steuermessbetragsverfahren der Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags. Die Steuermesszahl, die im geltenden wie im neuen Recht differenziert nach Betrieben der Land- und Forstwirtschaft oder Grundstücken auf den Grundsteuerwert anzuwenden ist, ist nicht Teil der Bemessungsgrund...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Eingetragene Lebenspartner (Abs. 1 Nr. 6 a.F., weggefallen)

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Parteien einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (das Gesetz spricht von Lebenspartner) erhielten früher, obwohl nach wie vor in Steuerklasse III, den gleichen Freibetrag wie Ehegatten i.H.v. 500.000 Euro (ab dem 1.1.2009 gem. § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG a.F.). Nachdem sie durch Art. 14 JStG 2010[2] Ehegatten der Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG gleichgestel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Freibeträge für Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterscheidet nicht zwischen eigenen leiblichen, adoptierten Kindern und Stiefkindern. Folglich müsste der Freibetrag auch Stiefkindern zustehen.[2] Die Finanzverwaltung hat bisher dazu noch keine Stellung genommen, auch nicht in ErbStR 2019. Die Kinder nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und deren Kinder, sofern jene verstorben sind, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Übrige Personen der Steuerklasse III (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 27 [Autor/Stand] Darunter fallen außer den nicht eingetragenen Lebenspartnern und Verlobten[2] alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG). Sie erhalten einen Freibetrag ab 2009 i.H.v. 20.000 Euro (s.a. Rz. 2). Rz. 27a [Autor/Stand] Diese Regelung ist jedoch unvollständig. So richtet sich die Steuerklasse bei der Errichtung einer inländischen Familienstiftung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ehegattenfreibetrag, Lebenspartner (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 11 [Autor/Stand] Für die Gewährung des Freibetrags i.H.v. 500.000 Euro ab 1.1.2009 kommt es nur darauf an, dass die Ehe bis zum Tode des Erblassers bestanden hat (s. § 15 ErbStG Rz. 16). Geschiedene Ehegatten fallen unter § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, weil sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in die Steuerklasse II fallen (s. § 15 ErbStG Rz. 16 und 56). Rz. 12 [Autor/Stand] Die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff und Abgrenzung der "Hauptfeststellung"

Rz. 27 [Autor/Stand] Als "Hauptfeststellung" wird die nach dem Gesetzeswortlaut in bestimmten Zeitabständen vorzunehmende allgemeine Feststellung aller Grundbesitzwerte bezeichnet. Das setzt im Ergebnis die Erfassung und Neubewertung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten des Grundvermögens und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe voraus. Rz. 28 [Autor/Stand] Im Rahmen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 97 Nach § 1 EStG sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig, wobei sich die Steuerpflicht auf in- und ausländische Einkünfte erstreckt. Eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten gibt es nicht, jeder ist für sich mit seinen Einkünften zu veranlagen. Einkommen bis jährlich 11.000 E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien / I. Vermögensteilung, Unterhalt und weitere Scheidungsfolgen

Rz. 97 Unerlässliche Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungs- (wie auch des Trennungs-)Verfahrens ist die Vorlage des sog. Regelungsabkommens i.S.d. Art. 90 CC (im Sinne einer Prozessvoraussetzung; siehe Rdn 74), dessen gesetzlicher Mindestinhalt gerade die hier angesprochenen Aspekte abdecken muss – nämlich Beteiligung an den ehelichen Lasten und Unterhalt einschlie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / XIV. Auswirkungen der Ehe auf die Einkommenssteuer

Rz. 80 Gemäß Art. 9 DBG werden die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehegatten ungeachtet des Güterstandes zusammengerechnet (Faktorenaddition). Konkubinatspaare werden demgegenüber stets individuell veranlagt. Im Bund und in verschiedenen Kantonen führen die Heirat und die dadurch bedingte Addition der Faktoren bei Doppelverdienerehen zu einer Erhöhung de...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Nachweis der Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen einer EU-Kapitalgesellschaft

Leitsatz 1. Fragen der Vereinbarkeit des von der ausschüttenden EU-Kapitalgesellschaft zu betreibenden Feststellungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 8 KStG mit höherrangigem Recht hinsichtlich des grundsätzlichen Erfordernisses des Verfahrens, der Antragstellung und ‐frist, der Anforderungen an den Nachweis einer Einlagenrückgewähr und der Mitwirkungs- und Antragsrechte des Anteil...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rn. 430 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Die Vorschrift ist nur auf einen unbeschränkt StPfl anwendbar. Dieser kann nach § 1 Abs 1 EStG, § 1 Abs 2 EStG oder – auf Antrag – nach § 1 Abs 3 EStG (Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, § 32d EStG Rz 78, Stand 21.04.2016) stpfl sein (zur Einbeziehung von der AbgSt unterliegenden Einkünften in die Prüfung der Grenzen bei § 1 Abs 3 EStG s BF...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitskampf / 2.14.13 Steuerpflicht

Obwohl Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, gelten Streikgelder nicht als Arbeitslohn und sind damit steuerfrei. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen und der OFD Düsseldorf unterliegt das Streikgeld nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, da es dort nicht aufgezählt ist und auch nicht auf gesetzlicher Grundlage...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.4.3 Steuerpflicht und Steuerfreiheit

Rz. 59 In der gesonderten Gewinnfeststellung ist auch über die Steuerpflicht [1] oder Steuerfreiheit der Einkünfte zu entscheiden. Damit ist auch darüber zu entscheiden, ob Liebhaberei vorliegt[2], ob Teile der Einkünfte unter einen Tatbestand des § 3 EStG fallen und ggf. welche Aufwendungen nach § 3c EStG nicht abgezogen werden können. In den Fällen der Steuerfreiheit oder f...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 6.2 Inländische Steuerpflicht nur eines Beteiligten

Rz. 193 Nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO sind Feststellungen der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vorzunehmen, wenn nur einer der Beteiligten im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. An der Gesellschaft oder Gemeinschaft Beteiligte, deren Einkünfte aus der Gesellschaft oder Gemeinschaft im Inland steuerfrei oder nicht steuerbar sind...mehr