Tz. 2

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Eintrittsgeldereinnahmen aus sportlichen Veranstaltungen (jedoch nicht die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken oder Werbeeinahmen bei diesen Veranstaltungen) sind gem. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nicht steuerpflichtig, wenn diese im Jahr 45 000 EUR einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen. Bis zu diesem Umfang gelten sportliche Veranstaltungen nicht als steuerpflichtiger Zweckbetrieb. Übersteigen die Einnahmen hingegen die besondere Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR, sind die vereinnahmten Eintrittsgelder insgesamt im Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb "Sport" zu erfassen.

 

Tz. 3

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Es besteht für den Sportverein jedoch die Möglichkeit, bei Eintrittsgeldeinnahmen unter 45 000 EUR zur Steuerpflicht zu optieren. Eine solche Erklärung muss gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden und ist für mindestens fünf Veranlagungszeiträume bindend. Dies kann z. B. sinnvoll sein, wenn die Einnahmen eines Vereins aus solchen Veranstaltungen stark schwanken und keine (hohen) Gewinne erwartet werden. Andererseits entfällt dann die Möglichkeit, den ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, Anhang 5) anzuwenden. Wurde von der Option Gebrauch gemacht (s. § 67a Abs. 2 AO, Anhang 1b), werden dennoch bestimmte Veranstaltungen nach § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) als Zweckbetrieb behandelt, nämlich Veranstaltungen des unbezahlten Sports. Verluste aus diesen (verbleibenden) Zweckbetrieben können dann mit Mitteln aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden.

 

Tz. 4

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Eintrittsgelder, die anlässlich von Veranstaltungen des bezahlten Sports vereinnahmt werden, sind in diesem Fall (Option zur Steuerpflicht) dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb "Sport" zuzuordnen.

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