Rz. 57
[Autor/Stand] Selbst wenn die Verwandtschaft durch Adoption bürgerlich-rechtlich erloschen ist (z.B. bei Adoption eines Minderjährigen, § 1755 BGB), gelten die Steuerklasse I und II Nrn. 1 bis 3 weiterhin (so auch § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hingegen gilt für Zuwendungen des biologischen Vaters zum Kind nur die Steuerklasse III (s. Rz. 26).
Rz. 58
[Autor/Stand] Ehemalige Adoptivkinder fallen im Verhältnis zu ihren ehemaligen Adoptiveltern nicht in die Steuerklasse I.[3] Mit Urteil vom 17.3.2010[4] hat der BFH dieses Urteil bestätigt.
Rz. 59
[Autor/Stand] Bei beschränkter Steuerpflicht kann jedoch u.U. eine vergleichbare Vorschrift fehlen.[6]
Rz. 60
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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