Rz. 33

[Autor/Stand] Mit Urteilen vom 10.5.2017 hatte der BFH[2] kurz vor dem Inkraftreten der Neuregelung ab dem 25.6.2017, dass auch beschränkt Steuerpflichtige beim Tod des Ehegatten den vollen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.H.v. 500.000 Euro erhalten – unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb. Einen nur anteiligen Ansatz nach dem Verhältnis des Werts des steuerpflichtigen Inlandsvermögens (§ 121 BewG) siehe § 16 Abs. 1 ErbStG in Fällen beschränkter Steuerpflicht nicht vor. Der BFH-Senat ging ausdrücklich nicht darauf ein, ob die in Kürze erfolgende Neufassung des § 16 Abs. 2 ErbStG europakonform sei.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Eine erweiternde Auslegung durch die Finanzverwaltung oder das Gericht, wie eine Aufteilung des Freibetrags auf das steuerpflichtige Inlandsvermögens und das nicht steuerpflichtige Auslandsvermögens erfolgen solle, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen (wie z.B. die Finanzverwaltung schon geplant hatte[4]), so dass aus Rechtsstaatsgründen (Art. 20 Abs. 3 GG) dies nicht das Gericht regeln könne. Das führt dazu, dass für Erwerbe vor dem 25.6.2017 für beschränkt Steuerpflichtige die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG sogar voll ohne Abzug gelten[5], sofern sie, wie (in der Lfg. 134, § 16 ErbStG Rz. 29, und Lfg. 136, § 2 ErbStG Rz. 88) empfohlen, solche Steuerfälle offengehalten haben. Einen Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG brauchen sie nicht mehr zu stellen (s. § 2 ErbStG Rz. 15.2), einen eventuell schon gestellten Antrag können sie bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft zurücknehmen.[6]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] BFH v. 10.5.2017 – II R 53/14, BFH/NV 2017, 1389 bis 1391 = ErbStB 2017, 300 (Marfels).
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[4] OFD NW v. 29.7.2014, ErbStB 2014, 251 (Esskandari/Bick).
[5] S.a Eisele in Kapp/Ebeling, § 16 ErbStG Rz. 14.4 a.E.
[6] Siehe Halaczinsky, ErbStB 2017, 348 (349).

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