Tz. 5

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Eintrittsgelder bei kulturellen Veranstaltungen (u. a. Museen, Konzerte, Theater, Ausstellungen) sind bei einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft dem Zweckbetrieb "Kultur" zuzuordnen. Dieser genießt in vollem Umfang Ertragsteuerfreiheit, weil es für den Bereich "Kultur" keine gesetzliche Zweckbetriebsgrenze gibt. Abzugrenzen sind Kulturveranstaltungen von solchen Veranstaltungen, die der Geselligkeit dienen (Tanz, Karneval, Bälle, s. aber Tz. 7). Der Verkauf von Bildern auf Kunstveranstaltungen ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

 

Tz. 6

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und der Werbung in eigener Regie bei kulturellen Veranstaltungen sind einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht zuzuordnen. Wird für den Bereich einer kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis erhoben, so muss dieser ggf. im Wege der Schätzung aufgeteilt werden, damit eine Zuordnung der Einnahmen in den Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen kann (s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2).

Um Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, empfiehlt sich eine Trennung der Entgelte (gesondertes Entgelt für die kulturelle Veranstaltung und Bewirtung), vgl. Tz. 9.

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