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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Geschenke / A. Einführung

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Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Das EStG verwendet den Begriff des Geschenks lediglich in zwei Vorschriften: In § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 wird bestimmt, dass Geschenke an Personen, die nicht ArbN des Schenkers sind, den Gewinn des Stpfl nicht mindern dürfen, wenn die Geschenke an eine einzelne Person den Wert von 35 EUR im Jahr übersteigen. Für Geschenke an eigene ArbN gilt dies ausdrücklich nicht, weil grundsätzlich alle Zuwendungen des ArbG an den ArbN zum > Arbeitslohn gehören, dem BA-Abzug somit eine stpfl Einnahme gegenübersteht. Über die Verweisung in § 9 Abs 5 EStG gilt diese Regelung aber sinngemäß auch für den Bereich der > Werbungskosten, also für Geschenke, die ein ArbN erbringt (> Rz 67 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Nach § 37b Abs 1 EStG kann der Schenker bei Sachgeschenken zusätzlich die Steuer übernehmen, die beim Empfänger anfallen würde, weil es sich bei ihm um eine stpfl Einnahme handelt. Die Steuer wird in diesem Fall mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben und hat Abgeltungscharakter. Zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ein Geschenk ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; diese Definition aus § 516 Abs 1 BGB gilt auch für das Steuerrecht (BFH 171, 521 = BStBl 1993 II, 806; H 4.10 Abs 2–4 EStH; jüngst mwN zudem deutlich BFH vom 14.07.2020 – XI B 1/20, nv: Der Geschenkbegriff des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG ist geklärt, er entspricht dem Begriff der bürgerlichrechtlichen Schenkung). Nach aA soll es steuerrechtlich nur auf die Intention des Gebers ankommen (vgl L/B/P/Nacke, §§ 4,5 EStG Rn 1669). Zu bedenken ist jedoch, dass es sich bei Schenkungen um zw...

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