Tz. 10

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Nach § 17 RennwLottG (Anhang 12f) unterliegen die im Inland veranstalteten öffentlichen Lotterien und Ausspielungen einer Steuer. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Erfolgen Lotterien und Ausspielungen nicht öffentlich, kann insoweit keine Steuerpflicht nach dem RennwLottG entstehen und somit kommt auch keine Befreiung i. S. von § 18 RennwLottG (Anhang 12f) in Betracht.

4.1. Steuerbefreiungen

 

Tz. 11

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Von der Besteuerung sind nach § 18 RennwLottG (Anhang 12f) ausgenommen, d. h. insoweit tritt eine Befreiung von der Lotteriesteuer ein:

  1. öffentliche Ausspielungen (Tombolen), bei denen

    a) keine Ausweise erteilt werden. Als Ausweise gelten Lose, Losröllchen und andere Gegenstände, wie etwa Eintrittskarten u.Ä., durch die sich im Einzelfall der Spieler über seine Spieleinlage und sein Anrecht auf Gewinn auszuweisen vermag;
    b) der Gesamtpreis aller Lose einer Ausspielung nicht den Betrag von 650 EUR übersteigen und die Gewinne auch nicht ganz oder teilweise in barem Geld bestehen. D.h., ausgeschüttete Gewinne dürfen nur in Sachwerten bestehen. Tombolas, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen der Finanzbehörde nicht angemeldet werden.

Beachte!

Durch diese Freigrenze von 650 EUR entfällt für viele öffentliche und genehmigte Ausspielungen, die von steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften i. S. von §§ 5168 AO (Anhang 1b) durchgeführt werden, eine Lotteriesteuerpflicht. In diesen Fällen braucht außerdem nicht geprüft zu werden, ob nicht bereits mangels Öffentlichkeit keine Steuerpflicht gegeben ist.

2.

von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung

a) bei Verfolgung steuerbegünstigter (gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher) Zwecke 40 000 EUR nicht übersteigt und der Erlös ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecken i. S. von §§ 5168 AO (Anhang 1b) zugeführt wird, die Erlaubnis gilt pauschal als erteilt;
b) bei Ausspielungen, bei denen die Gewinne ganz oder teilweise in Geld bestehen, verringert sich der Betrag von 650 EUR auf 240 EUR. Beträgt der Gesamtpreis der Lose höchstens 164 EUR, muss die Lotterie der Finanzbehörde nicht angezeigt werden.
 

Tz. 12

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Befreit sind also die entsprechenden Veranstaltungen der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Vereine, die einen der genannten Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen, im Übrigen aber auch Veranstaltungen nicht begünstigter Vereine, wenn die entsprechende Zweckbindung des Ertrags der Veranstaltung gewährleistet ist, d. h. eine unmittelbare Zuführung für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erfolgt. Weitere Einzelheiten sind dem BFH-Urteil vom 07.07.1954, BStBl III 1954, 244 zu entnehmen.

 

Tz. 13

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In den Fällen der Lotteriesteuerbefreiung bzw. Nichtsteuerbarkeit nach dem RennwLottG ist aber Umsatzsteuerpflicht gegeben, weil die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (Anhang 5) dann nicht in Betracht kommt.

4.2 Entstehung der Steuerschuld

 

Tz. 14

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Die Steuerschuld entsteht mit der Genehmigung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung durch die zuständige Behörde, spätestens aber in dem Zeitpunkt, in dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen.

4.3. Steuersatz

 

Tz. 15

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Die Lotteriesteuer beträgt 20 % des planmäßigen Preises (Nennwertes) sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer und berechnet sich somit aus 5/6 (= 16 2/3 %) des Gesamtpreises (s. § 17 RennwLottG, Anhang 12f und § 37 RennwLottG AB). Werden Lose nicht abgesetzt oder vom Veranstalter zurückerworben, so kann die Lotteriesteuer nicht erhoben werden (§ 45 RennwLottG AB).

4.4 Steuerschuldner/Fälligkeit

 

Tz. 16

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Steuerschuldner ist der Veranstalter einer Lotterie oder Ausspielung, also im Regelfall die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft (s. § 19 Abs. 1 RennwLottG, Anhang 12f). Die Steuer ist vom Veranstalter an die Finanzbehörde zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird (§ 19 Abs. 2 RennwLottG, Anhang 12f).

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