Rz. 140

Nach § 17 RennwLottG unterlagen bis 30.6.2021 im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen der Lotteriesteuer. Eine Lotterie oder Ausspielung galt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansah. Die Steuer betrug 20 % des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer. Steuerschuldner war bis 30.6.2021 der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung. Die Steuerschuld entstand bis 30.6.2021 bei Lotterien oder Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen war bis 30.6.2021 von dem Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wurde.[1]

 

Rz. 140a

Nach § 26 Abs. 1 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) unterliegen Lotterien und Ausspielungen der Lotteriesteuer, wenn sie im Geltungsbereich des RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) öffentlich veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn 1. der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei Abschluss des Spielvertrags seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich des RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) hat oder 2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrags mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) vornimmt. Nach § 26 Abs. 2 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) gilt als Lotterie oder Ausspielung auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie). Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer ist das geleistete Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer. Geleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur Teilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom Veranstalter festgelegter Gebühren. Hält ein Vermittler von Losen einer Klassenlotterie ein nicht verkauftes oder zurückgegebenes Los mit eigener Gewinnberechtigung vor, gilt er für die Dauer der Vorhaltung als Spieler (in diesen Fällen gilt der Verkaufspreis des Loses für die erste Klasse bzw. für ein Erneuerungslos für die nachfolgende Klasse als geleistetes Teilnahmeentgelt.[2] Wird die öffentliche Lotterie oder Ausspielung mit einer sonstigen Leistung kombiniert und leistet der Spieler hierfür ein ungeteiltes Gesamtentgelt, gilt mindestens der Wert der vorgehaltenen Gewinne als geleistetes Teilnahmeentgelt.[3] Werden vom Spieler Gebühren oder Entgelte für sonstige Leistungen von Lotterieeinnehmern, Spielvermittlern oder sonstigen Dritten erhoben, die nicht vom Veranstalter festgelegt wurden, aber im Zusammenhang mit der Teilnahme stehen, sind diese dem geleisteten Teilnahmeentgelt hinzuzurechnen, wenn sie von der inländischen Behörde nicht genehmigt wurden oder soweit sie die genehmigte Höhe übersteigen. Das gilt nicht in den Fällen, in denen diese Gebühren oder Entgelte aufgrund eines anderen Gesetzes allgemein und der Höhe nach erlaubt sind.[4] Nach § 29 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) beträgt die Lotteriesteuer 20 % der Bemessungsgrundlage. Nach § 30 Abs. 1 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) ist Steuerschuldner der Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.

[1] § 19 Abs. 1 RennwLottG i. d. F. bis 30.6.2021.
[2] § 27 Abs. 1 RennwLottG i. d. F. ab 1.7.2021.
[3] § 27 Abs. 2 RennwLottG i. d. F. ab 1.7.2021.
[4] § 27 Abs. 4 RennwLottG i. d. F. ab 1.7.2021.

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